Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) – Artikel 2: Folgeänderungen

(1) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.
    c) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.
    d) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.
    e) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.
  2. Teil I Nummer 3 der Anlage wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
    „c) das Verpackungsgesetz,“.

(2) Nummer 3 der Anlage 1 zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) wird wie folgt geändert:

  1. In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  2. In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
  3. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
    „c) das Verpackungsgesetz,“.

(3) In § 1 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) werden nach dem Wort „Abfallgesetzes“ die Wörter „oder dem Verpackungsgesetz“ und nach den Wörtern „der jeweiligen Verordnung“ die Wörter „oder des Verpackungsgesetzes“ eingefügt.

(4) Im Einleitungssatz des § 12 Absatz 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 54 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,“
die Wörter „des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes,“ eingefügt.

(5) Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „nach der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „nach dem Verpackungsgesetz“ und die Wörter „Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „Systeme im Sinne des § 3 Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.
  2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Systeme und Verpflichteten, die Mengenstromnachweise nach § 17 des Verpackungsgesetzes hinterlegt haben, sowie der von diesen gegebenenfalls beauftragten Dritten.“

(6) Die Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 3.1 Buchstabe d werden die Wörter „nach der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.
  2. In Nummer 4.3 Buchstabe b werden die Wörter „nach der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.
  3. In Nummer 9.4 Buchstabe c werden die Wörter „der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.

(7) In Abschnitt II Nummer 5.2 Buchstabe d der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, werden die Wörter „nach der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.

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