Paragraph

(Batteriegesetz – BattG)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

vom 25. Juni 2009
(Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 G v. 13.4.2017 I 872)

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 – Vertrieb und Rücknahme von Batterien

§ 3 Verkehrsverbote
§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
§ 9 Pflichten der Vertreiber
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
§ 11 Pflichten des Endnutzers
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 14 Verwertung und Beseitigung
§ 15 Erfolgskontrolle
§ 16 Sammelziele

Abschnitt 3 – Kennzeichnung, Hinweispflichten

§ 17 Kennzeichnung
§ 18 Hinweispflichten

Abschnitt 4 – Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug

§ 19 Beauftragung Dritter
§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21 Vollzug

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften

Anlage

Anlage zu § 17


Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2009 I 1582 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 Abs. 1 S 1 dieses G am 1.12.2009 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 15 S 2 und 3, § 3 Abs. 3 und § 22 treten gem. Art. 3 Abs. 2 am 1.3.2010 in Kraft. Der § 20 tritt gem. Art. 3 Abs. 3 am 1.7.2009 in Kraft.

Nutzen Sie unser Know how!

Sie haben Fragen oder benötigen bei der Umsetzung des Batteriegesetzes Hilfe? Gerne unterstützt Sie die Deutsche Recycling mit ihrem langjährigen und umfassenden Know how im Bereich internationaler Regelungen, Registrierung und fachgerechten Entsorgung mit ihrem Full-Service. Sprechen Sie uns an!