Berichts- und Informationspflichten für Hersteller
Informationspflichten nach dem Batteriegesetz (BattG)
Als Hersteller und Vertreiber von Batterien müssen Sie verschiedene Informationspflichten und Kennzeichnungsverpflichtungen erfüllen.
Hinweis- und Informationspflichten
Vertreiber müssen ihre Kunden über Folgendes informieren:
- Batterien können nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden.
- Der Endnutzer ist zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet.
- Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne und der Kürzel Pb, Hg und Cd.
Beim Verkauf im stationären Handel
Im stationären Handel müssen Vertreiber ihre Kunden durch „gut sicht- und lesbare, im unmittel¬baren Sicht-bereich des Hauptkunden¬stroms platzierte Schrift- oder Bild¬tafeln“ auf die oben beschrie¬benen Punkte hinweisen
Bei Verkauf von Batterien im Versandhandel gilt:
Die Hinweise sind im verwendeten Darstellungsmedium (Internet-Seite) anzugeben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.
Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“ und der Kürzel Hg, Cd und Pb
Am Ende ihrer Lebensdauer dürfen nicht mehr gebrauchsfähige Batterien und Akkumulatoren nicht im Hausmüll entsorgt werden. Hierüber informiert das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. Die ggf. unterhalb des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne aufgebrachten chemischen Zeichen Hg (Quecksilber), Cd (Cadmium) oder Pb (Blei) weisen auf enthaltene Inhaltsstoffe hin.
Mögliche Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit
Batterien und Akkumulatoren können Inhaltsstoffe enthalten, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlich sind oder weitere Gefahren bergen. Insbesondere der Umgang mit lithiumhaltigen Batterien bedarf aufgrund verschiedener Risiken besonderer Vorsicht. Durch die getrennte Sammlung und Verwertung von alten Batterien und Akkumulatoren helfen Sie, negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.
Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.
Einmal jährlich – in der Regel im Februar – werden Sie von der stiftung ear zur Abgabe einer Jahres-Statistik-Mitteilung bis zum 30.04. des Jahres für das jeweilige Vorjahr (Berichtsjahr) aufgefordert. Nach Ablauf dieser Frist werden sämtliche Mengen-Mitteilungen von der stiftung ear gesammelt, geprüft und anschließend an das Umweltbundesamt weitergeleitet. Das Umweltbundesamt leitet die Daten dann an die Europäische Kommission weiter. Die DR Deutsche Recycling Service GmbH hat im Jahr 2022 folgende Quoten erreicht.