Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) – Anlagen

Anlage 1: Verpackungskriterien und -beispiele

(zu § 3 Absatz 1)

1. Kriterien für die Begriffsbestimmung „Verpackungen“ nach § 3 Absatz 1

a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

b) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

c) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelement e, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

2. Beispiele für die genannten Kriterien

Beispiele für Kriterium Buchstabe a

  • Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
  • Schachteln für Süßigkeiten
  • Klarsichtfolie um CD-Hüllen
  • Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
  • Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
  • Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
  • Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
  • Glasflaschen für Injektionslösungen
  • CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen
  • Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden
  • Streichholzschachteln
  • Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
  • Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
  • wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

  • Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
  • Werkzeugkästen
  • Teebeutel
  • Wachsschichten um Käse
  • Wursthäute
  • Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden
  • Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
  • Tonerkartuschen
  • CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
  • CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
  • Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
  • Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
  • mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)

Beispiele für Kriterium Buchstabe b

Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:

  • Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
  • Einwegteller und -tassen
  • Frischhaltefolie
  • Frühstücksbeutel
  • Aluminiumfolie
  • Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

  • Rührgerät
  • Einwegbestecke
  • Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
  • Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
  • Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden

Beispiele für Kriterium Buchstabe c

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

  • Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:

  • Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
  • Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
  • Heftklammern
  • Kunststoffumhüllung
  • Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
  • mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

  • RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

Anlage 2: Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7

(zu § 3 Absatz 7)

  1. Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 4 Absatz 1 der Chemikalienverbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, unterliegen würden,
  2. Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, zugelassen sind,
  3. Gemische von Diphenylmethan-4,4′ -diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden, sowie
  4. Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.

Anlage 3: Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt

(zu § 5 Satz 2 Nummer 2)

1. Anwendungsbereich

Der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllen.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Festlegung sind

  • „bewusste Zugabe“:
    der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als „bewusste Zugabe“ anzusehen ist, wenn bei der Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle enthalten können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,
  • „zufällige Präsenz“:
    das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,
  • „geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe“:
    Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und in denen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen die Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.

3. Herstellung und Kennzeichnung

(1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt bleibt.

(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.

(4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen, sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.

4. Systemanforderungen und sonstige Entsorgung

(1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließlich der Rückgabequote, d. h. des prozentualen Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Hersteller oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses System soll alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen erfassen.

(2) Alle zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, werden entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen, bei dem Kunststoffkästen und -paletten gemäß Nummer 3 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt.

5. Konformitätserklärung und Jahresbericht

(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung aus, dass die nach dieser Anlage hergestellten Kunststoffkästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen dieser Anlage eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.

(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Anlage 4: Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt

(zu § 5 Satz 2 Nummer 4)

1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe „bewusste Zugabe“ und „zufällige Präsenz“ die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3 zu § 5 Satz 2 Nummer 2.

2. Herstellung

(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden.

(2) Der Grenzwert nach § 5 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.

3. Kontrolle

(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller der Glasverpackungen oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen.
Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Messwerte,
  • Beschreibung der verwendeten Messmethode,
  • mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,
  • eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Anlage 5: Kennzeichnung von Verpackungen

(zu § 6)

Kennzeichnng von Verpackungen
1. Nummern und Abkürzungen1 für Kunststoffe
StoffAbkürzungNummer
PolyethylenterephtalatPET1
Polyethylen hoher DichteHDPE2
PolyvinylchloridPVC3
Polyethylen niedriger Dichte LDPE4
PolypropylenPP5
PolystyrolPS6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2. Nummern und Abkürzungen1 für Papier und Pappe
StoffAbkürzungNummer
WellpappePAP20
Sonstige Pappe PAP21
PapierPAP22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
3. Nummern und Abkürzungen1 für Metalle
StoffAbkürzungNummer
StahlFE40
AluminiumALU41
42
43
44
45
46
47
48
49
4. Nummern und Abkürzungen1 für Holzmaterialien
StoffAbkürzungNummer
HolzFOR50
KorkFOR51
52
53
54
55
56
57
58
59
5. Nummern und Abkürzungen1 für Textilien
StoffAbkürzungNummer
BaumwolleTEX60
JuteTEX61
62
63
64
65
66
67
68
69
6. Nummern und Abkürzungen1 für Glas
StoffAbkürzungNummer
Farbloses Glas GL70
Grünes Glas GL71
Braunes Glas GL72
73
74
75
76
77
78
79
7. Nummern und Abkürzungen1 für Verbundstoffe
StoffAbkürzung2Nummer
Papier und Pappe/verschiedene Metalle 80
Papier und Pappe/Kunststoff 81
Papier und Pappe/Aluminium 82
Papier und Pappe/Weißblech 83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium 84
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech 85
86
87
88
89
Kunststoff/Aluminium90
Kunststoff/Weißblech91
Kunststoff/verschiedene Metalle 92
93
94
Glas/Kunststoff95
Glas/Aluminium96
Glas/Weißblech97
Glas/verschiedene Metalle 98
99

¹ Nur Großbuchstaben verwenden.
² Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angegeben (C/ ).

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