Paragraph

Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen¹ ² (VerpackG)

vom 5. Juli 2017 (Geltung ab 01.01.2019)

Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
§ 5 Stoffbeschränkungen
§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

§ 7 Systembeteiligungspflicht
§ 8 Branchenlösung
§ 9 Registrierung
§ 10 Datenmeldung
§ 11 Vollständigkeitserklärung
§ 12 Ausnahmen

Abschnitt 3 – Sammlung, Rücknahme und Verwertung

§ 13 Getrennte Sammlung
§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information
§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
§ 16 Anforderungen an die Verwertung
§ 17 Nachweispflichten

Abschnitt 4 – Systeme

§ 18 Genehmigung
§ 19 Gemeinsame Stelle
§ 20 Meldepflichten
§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
§ 22 Abstimmung
§ 23 Vergabe von Sammelleistungen

Abschnitt 5 – Zentrale Stelle

§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
§ 25 Finanzierung
§ 26 Aufgaben
§ 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
§ 28 Organisation
§ 29 Aufsicht und Finanzkontrolle
§ 30 Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

Abschnitt 6 – Getränkeverpackungen

§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
§ 32 Hinweispflichten

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

§ 33 Beauftragung Dritter
§ 34 Bußgeldvorschriften
§ 35 Übergangsvorschriften

Anlagen:

Anlage 1 Verpackungskriterien und -beispiele
Anlage 2 Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7
Anlage 3 Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
Anlage 4 Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
Anlage 5 Kennzeichnung von Verpackungen

 

Artikel 2 Folgeänderungen

Artikel 3 Inkrafttreten

 


 

¹ Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/720/EU (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11) geändert worden ist

² Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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