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Elektro- und Elektronikgerätegesetz – Elektrogesetz, ElektroG2

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

vom 20. Oktober 2015 (Fassung ab 15. August 2018)

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 – Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

§ 4 Produktkonzeption
§ 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle
§ 6 Registrierung
§ 7 Finanzierungsgarantie
§ 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten
§ 9 Kennzeichnung

Abschnitt 3 – Sammlung und Rücknahme

§ 10 Getrennte Erfassung
§ 11 Verordnungsermächtigungen

Unterabschnitt 1 Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten

§ 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
§ 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
§ 16 Rücknahmepflicht der Hersteller
§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber
§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten

Unterabschnitt 2 – Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte

§ 19 Rücknahme durch den Hersteller

Abschnitt 4 – Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung

§ 20 Behandlung und Beseitigung
§ 21 Zertifizierung
§ 22 Verwertung
§ 23 Anforderungen an die Verbringung
§ 24 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5 – Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten

§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Hersteller sowie deren Bevollmächtigter, der Vertreiber und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
§ 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 27 Mitteilungspflichten der Hersteller
§ 28 Informationspflichten der Hersteller
§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber
§ 30 Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19

Abschnitt 6 – Gemeinsame Stelle

§ 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
§ 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen
§ 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle
§ 34 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
§ 35 Organisation der Gemeinsamen Stelle

Abschnitt 7 – Zuständige Behörde

§ 36 Zuständige Behörde
§ 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung
§ 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 39 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Abschnitt 8 – Beleihung

§ 40 Ermächtigung zur Beleihung
§ 41 Aufsicht
§ 42 Beendigung der Beleihung

Abschnitt 9 – Schlussbestimmungen

§ 43 Beauftragung Dritter
§ 44 Widerspruch und Klage
§ 45 Bußgeldvorschriften
§ 46 Übergangsvorschriften

Anlagen:

Anlage 1 Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen
Anlage 2 Angaben bei der Registrierung
Anlage 3 Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Anlage 4 Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten
Anlage 5 Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
Anlage 6 Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt

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