E-Scooter – Registrierungspflicht der elektronischen Tretroller nach dem ElektroG
Nachdem die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage nach der Behandlung dieser Fahrzeuge nach dem Elektrogesetz (ElektroG). Grundsätzlich ändert sich für zweirädrige E-Scooter, die über keinen Sitz verfügen, im Hinblick auf dieses Gesetz nichts. Sie fallen in den Geltungsbereich des ElektroG. Damit sind Sie als Hersteller oder Händler solcher Fahrzeuge zur Registrierung bei der Stiftung EAR verpflichtet. Dies gilt ungeachtet des Geschwindigkeitsbereichs von 6 bis 20 Kilometern pro Stunde. Ebenfalls irrelevant ist, ob der Scooter verkauft wird oder nicht, denn allein das Anbieten (Anbieten zum Verkauf, Vermietung, unentgeltliche Überlassung etc.) erfordern eine Registrierung und Beantragung einer WEEE Nummer. Ohne diese gilt absolutes Vertriebsverbot.
Im Zusammenhang mit der Verkehrswende strömen zahlreiche verschiedene Elektro-Fahrzeuge auf den Markt. Je nach Anwendung und Leistung gilt auch für diese mitunter eine Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR. Eine wesentliche Rolle bei der Frage nach der Registrierungspflicht spielt dabei die Typengenehmigung. E-Scooter und Roller ohne Sitzplatz sind beispielsweise von der Typengenehmigung und damit der Genehmigung im Sinne des eKFV ausgeschlossen. Aus diesem Grund gilt für sie die Registrierungspflicht gemäß Kategorie 4 ElektroG bei der Stiftung EAR. Auch eine Registrierung von Ladekabeln, Adaptern oder Sicherungen kann gegebenenfalls notwendig werden (passive Geräte).
Die Frage nach der Registrierungspflicht für E-Scooter
Als Hersteller, Händler oder Importeur von E-Scootern haben Sie neben der eKFV weitere Gesetze zu berücksichtigen. Laut Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) fallen E-Roller weiterhin unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Dies ergibt sich aus § 2 Absatz 2 Nr. 7 ElektroG. Die Regelung bezieht sich auf solche elektrischen Zweiradfahrzeuge, für die keine Typgenehmigung vorgesehen ist. Der Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes geht mit einer Verpflichtung zur Registrierung bei der Stiftung EAR einher.
Dabei ist es unmaßgeblich, ob die E-Scooter oder anderen Elektro-Zweiräder unter das eKFV fallen oder nicht. Bei der regelmäßigen Meldepflicht bei der Stiftung sollten Sie weiterhin berücksichtigen, dass grundsätzlich die Akkus der E-Scooter von deren Gesamtgewicht abzuziehen sind, sofern diese nicht festverbaut sind.
Andere Elektro-Kleinstfahrzeuge und das ElektroG
Im Zusammenhang mit der Verkehrswende strömen zahlreiche verschiedene Elektro-Fahrzeuge auf den Markt. Dies geht weit über PKW mit elektrischem Antrieb hinaus. Neben PKW, LKW, Motorrädern und Bussen werden immer mehr kleinere Elektrofahrzeuge hergestellt. Die Anwendungsbereiche dieser Fahrzeuge sind verschieden. Teils werden sie zur schnellen Überbrückung kurzer Entfernungen gebaut. Dazu zählen etwa E-Bikes oder kleinere Motorräder, aber auch Tretroller und E-Scooter. Andere dienen als Fortbewegungsmittel für körperlich eingeschränkte Verkehrsteilnehmer, beispielsweise Krankenfahrstühle und Mobilitätshilfen. Wieder andere werden als Spiel- und Freizeitgerät (beispielsweise Hoverboards) vermarktet. Auch diese fallen nach § 2 Absatz 2 Nr. 7 ElektroG unter das Elektrogesetz, sofern es sich um Zweiradfahrzeuge handelt, für die keine Typgenehmigung vorgesehen ist.
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Das ElektroG und seine Kategorien
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz sieht mehrere Kategorien vor. Typischerweise werden kleine Elektrofahrzeuge der Kategorie 4 zugeordnet. Diese bezeichnet die Geräteart „Großgeräte“. Sie definiert die Geräte so, dass mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt und die Geräte nicht bereits in einer der Kategorien 1-3 erfasst wurden. Diese vorangehenden Kategorien sind jeweils spezieller.
Ladegeräte und Akkus
Elektro-Kleinstfahrzeuge sind nur mit ihren Akkus einsatzfähig, zu denen passende Ladegeräte gehören. Daher ist nicht nur das ElektroG für Sie als Hersteller oder Händler von Bedeutung, sondern auch das Batteriegesetz.
Die zum Einsatz kommenden Akkus sind grundsätzlich auf Lithium-Ionen-Basis konstruiert. Damit fallen sie als Industriebatterien unter das deutsche Batteriegesetz (BattG). Eine Registrierung gemäß BattG ist daher erforderlich. Andererseits kann auch eine Einstufung als Gefahrgut vorliegen, womit die Batterien und die damit ausgestatteten Fahrzeuge unter das ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) fallen. Sie werden hierbei der UN 3171 zugeordnet (Batteriebetriebenes Fahrzeug). Damit können sie wiederum besonderen Voraussetzungen und Kennzeichnungspflichten sowie Einschränkungen beim Transport der Fahrzeuge unterliegen. Im Detail hängt dies jedoch von verschiedenen Bedingungen ab. Dies betrifft den einzelnen Akku sowie die Fahrzeuge, in denen er verbaut ist.
Bitte beachten Sie:
Im Rahmen der Erweiterung des ElektroG um die Registrierungspflicht passiver Geräte, wie Ladekabel, Adapter oder Sicherungen, sind diese oftmals als eigenständige Geräte anzusehen und werden daher nicht automatisch von einer bestehenden Registrierung des Hauptgerätes erfasst. Entsprechende Zubehörteile des E-Scooters müssen daher grundsätzlich ebenfalls registriert werden.
Registrierungspflicht: Abgrenzungskriterien
Eine wesentliche Rolle in der Frage nach der Registrierungspflicht spielt die Typgenehmigung. Diesbezüglich sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ElektroG solche Fahrzeuge vorgesehen, für die keine Typgenehmigung vorgesehen ist.
Begrifflich bezieht sich die Typgenehmigung im ElektroG auf solche Fahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 168/2013 fallen. Die Typgenehmigung ist auch Gegenstand der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Hier ist in sie § 2 Abs. 1 Nr. 1 eKFV in Gestalt der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) durch das Kraftfahrtbundesamt vorgesehen.
Von der zugrunde liegenden EU-Verordnung und damit von der Erfordernis der Typgenehmigung ausgenommen sind ausdrücklich E-Scooter ohne Sitzplatz. Abzugrenzen von der Typgenehmigung ist die Genehmigungspflicht im Sinne der eKFV. Diese entspricht der allgemeinen Betriebs- beziehungsweise Einzelbetriebserlaubnis. Sie stellt keine Typgenehmigung gemäß ElektroG dar.
Sofern es sich also um E-Scooter oder Roller ohne Sitz handelt, müssen Sie diese als Hersteller als Elektro-Großgeräte gemäß Kategorie 4 ElektroG bei der Stiftung EAR registrieren.
Auch vor Erlass der eKFV befanden sich gerade zweirädrige E-Roller ohne Sitz bereits im Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. In einer besonderen Mitteilung weißt die EAR darauf hin, dass sich auch nach dem Inkrafttreten an dieser Praxis nichts ändern wird. Der Begriff der Typgenehmigung bezieht sich entsprechend auf die besagte EU-Verordnung. Die spezifische nationale Umsetzung in Deutschland in Form der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung berührt die Regelung nicht.
(EU-)Ausland und die Registrierungspflicht von E-Scootern
Gemäß der WEEE-Richtlinie gilt die Registrierungspflicht von E-Scootern ebenfalls in anderen europäischen Ländern. In anderen Staaten der europäischen Union fallen die Elektro-Kleinstfahrzeuge unter die jeweils geltende nationale Umsetzung des Gesetzes. Daher sind sie auch registrierungspflichtig.
Als Hersteller oder Händler haben Sie also nicht nur in Deutschland, sondern auch anderen Mitgliedsstaaten eine Registrierungspflicht für diese Fahrzeuge. Die WEEE-Direktive hat ihren Anwendungsbereich nur in der Europäischen Union. Über die Grenzen dieses Raums hinaus haben viele europäischen und außereuropäischen Staaten vergleichbare Regelungen und Ansätze.
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