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Das aktuelle deutsche Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist am 1. Januar 1990 in Kraft getreten. Zur Umsetzung wurde die Richtlinie 85/374/EWG von der EU erlassen und regelt die Haftung von Herstellern für Schäden, die durch ihre Produkte verursacht werden.
Über 30 Jahre lang hat sich am Produkthaftungsgesetz kaum etwas geändert – bis 2024. Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 eine komplette Neufassung des europäischen Produkthaftungsrechts verabschiedet. In Deutschland soll das neue Recht nun ebenfalls Anwendung finden.
Wir von der Deutsche Recycling GmbH betreuen und beraten Unternehmen hinsichtlich der Umwelt-Compliance und zeigen Ihnen, worauf es bei der Produkthaftung ankommt.
Die Produkthaftung für Schnell-Leser
Das neue Produkthaftungsgesetz bringt weitreichende Änderungen mit sich. Zu den wichtigsten zählen dabei vor allem folgende:
- Das neue Produkthaftungsgesetz erweitert die Produkthaftung ausdrücklich auf digitale und KI-gestützte Produkte (Software als eigenständiges Produkt).
- Die bisherigen Haftungsausschlüsse werden eingeschränkt, der Schadensbegriff wird ausgeweitet.
- Auch der Verlust von Daten und medizinisch anerkannte psychische Gesundheitsschäden gelten künftig als ersatzfähiger Schaden.
- Es kommt eine Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln, was Verbrauchern den Nachweis eines Schadens erleichtert.
- Bestehende Haftungshöchstgrenzen (bisher 85 Mio. Euro) entfallen vollständig.
- Für Produkte aus recycelten Materialien steigen die Qualitätsanforderungen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft.
- Der Kreis der Haftenden wird erweitert. Neben Herstellern haften künftig auch Importeure, EU-Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister und unter Umständen sogar Online-Plattformen.
- Das neue Recht soll planmäßig zum 9. Dezember 2026 in Kraft treten und gilt für Produkte, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden.
Was steckt hinter dem Produkthaftungsgesetz?
Das Produkthaftungsgesetz regelt seit 1990 die Haftung von Herstellern für:
- Gesundheitsschäden
- Körperschäden
- Sachschäden
- weitere im ProdHaftG definierte Schadensarten
Damit schützt das Produkthaftungsgesetz die Verbraucher in ihrem Eigentum sowie in ihrer körperlichen Unversehrtheit. Was als „Produkt“ im Sinne der Produkthaftung gilt, ist im Gesetz definiert – Beispiele sind Spielzeuge, Maschinen und Nahrungsmittel.
Für die Haftung nach dem ProdHaftG müssen in der Regel zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Produkt war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft.
- Das fehlerhafte Produkt bietet nicht die Sicherheit, die objektiv von ihm erwartet werden kann.
Die Beweispflicht für die Fehlerhaftigkeit des Produkts liegt laut Produkthaftungsgesetz beim Verbraucher. Dieser muss allerdings nur nachweisen, dass ein Fehler im Produkt besteht, nicht aber, dass dieser Fehler schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bestanden hatte.
Diese Regelung kann in der Praxis oft zu Streitigkeiten führen, die korrekt gehandhabt werden müssen. Hier ist ein guter Kundenservice und eine transparente Kommunikation essenziell.
Wer ist eigentlich der Hersteller?
Die EU strebt in den folgenden Jahren an, Hersteller stärker in die Verantwortung zu nehmen. Auch die Kontrollpflicht der Online-Marktplätze soll konsequenter eingeführt und wahrgenommen werden. Hersteller im Sinne der Produkthaftung ist derjenige, der das gesamte Produkt, ein Teilprodukt dessen oder einen Grundstoff hergestellt hat. Ebenso gelten Unternehmen, die sich z. B. durch das Aufdrucken eines Logos als Produzent ausgeben, als Hersteller.
Eines der Defizite, die die EU in der Produktsicherheitsrichtlinie erkannt hat, ist der bisherige Ausschluss digitaler Produkte aus der Produkthaftung. Dies ändert sich nun ebenfalls und hat umgehende Auswirkungen auf das deutsche Produkthaftungsgesetz.
Weitere Neuerungen sind die folgenden:
- Stärkere Vorschriften bezüglich der Produktqualität im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
- Einschränkung des Haftungsausschlusses
- Erweiterung des Schadensbegriffs um Datenverlust
- Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln
- Einführung von Beweiserleichterungen für Verbraucher
- Erweiterung des Verpflichtetenkreises
Wichtig für alle Hersteller ist dabei: Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gilt weiterhin das bisherige Produkthaftungsgesetz. Erst für danach in Verkehr gebrachte Produkte greift das neue Recht – Alt- und Neurecht bestehen also übergangsweise parallel.
Welche Auswirkungen hat das Produkthaftpflichtgesetz?
Als Experten für Umwelt-Compliance legen wir von der Deutsche Recycling GmbH in unserer Arbeit zunächst den Fokus auf jene Neuerungen der Produkthaftungsrichtlinie, die die Kreislaufwirtschaft betreffen. Unternehmen werden zunehmend in die Pflicht genommen, Aspekte einer nachhaltigen Wirtschaft zu erfüllen. So schreibt beispielsweise die neue EU-Batterieverordnung höhere Sammelziele für Altbatterien und höhere Mindest-Rezyklatgehalte in neuen Batterien vor.
Das Erreichen einer Kreislaufwirtschaft im Unternehmen ist ein angestrebtes Ziel der EU und der Mitgliedsstaaten. Zentrale Frage dabei ist jedoch – was passiert, wenn die Wiederverwendung von Ressourcen aus Altprodukten sich qualitätsmindernd auf neue Produkte auswirkt?
Bisher gab es dazu im Produkthaftungsgesetz keine Regelung. Mit dem neuen Recht ändert sich das.
Vorgesehen sind:
- Erweiterter Verbraucherschutz für überholte und aufgewertete Produkte.
- Unternehmen, die Produkte aus recycelten Materialien herstellen, müssen weiterhin die allgemeinen Qualitätsstandards gewährleisten.
- Produkte sollen künftig u. a. haltbarer und besser reparierbar sein.
Besonders der letzte Punkt spielt in unserer weitestgehend digitalisierten Gesellschaft eine Rolle. Der Repairability Score soll hier für Abhilfe sorgen und Nutzern bzw. Konsumenten eine transparente Kaufentscheidung ermöglichen, wenn es um die Neuanschaffung technischer Geräte geht.
Strengere Produkthaftung und Produzentenhaftung durch das Produkthaftungsgesetz
Kernthema der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ist die Erweiterung der Produkthaftung auf digitale und KI-gestützte Produkte. Hersteller haften damit künftig auch für Schäden durch ihre Software wie etwa Betriebssysteme, Computerprogramme und KI-Systeme. Software gilt dabei ausdrücklich als eigenständiges Produkt – unabhängig davon, ob sie auf einem Gerät gespeichert, aus der Cloud abgerufen oder als SaaS betrieben wird; KI-Systeme werden als Unterfall der Software eingeordnet.
Aus der Erweiterung der Produkthaftung um diese Produkte ergeben sich mehrere weitere Änderungen wie etwa folgende:
Einschränkung des Haftungsausschlusses
- Da die Sicherheit digitaler Produkte über Updates gewährleistet werden muss, haftet der Hersteller künftig auch, wenn ein nach Markteinführung entstandener Fehler durch ein Update hätte behoben werden können.
- Das ist eine deutliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung, wonach nur der Fehlerzustand beim Inverkehrbringen zählt.
Bisherige Selbstbehalte und Haftungshöchstgrenzen (aktuell bis zu 85 Millionen Euro) werden ausnahmslos gestrichen.
Erweiterter Schadensbegriff
- Schäden liegen künftig auch beim Verlust oder der Beschädigung von Daten vor.
- Neu hinzugekommen sind zudem medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit als eigene Schadenskategorie.
Ausgenommen bleiben Schäden an Daten und Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden – die Produkthaftung schützt weiterhin primär natürliche Personen als Verbraucher, nicht Unternehmen.
Beweislast und Offenlegungspflichten
- Hersteller werden zur Offenlegung von Beweismitteln verpflichtet.
- Kommt ein Hersteller dieser Pflicht nicht nach, kann automatisch von seiner Haftung ausgegangen werden.
Der aktuelle Regierungsentwurf sieht zudem gesetzliche Vermutungsregelungen vor: Ein Fehler bzw. eine Rechtsverletzung wird u. a. vermutet, wenn verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt sind, eine offensichtliche Funktionsstörung vorliegt oder Beweismittel trotz gerichtlicher Anordnung nicht vorgelegt werden.
Erweiterung des Verpflichtetenkreises
- Neben Herstellern haften künftig auch deren Bevollmächtigte und Fulfillment-Dienstleister, falls der Hersteller nicht auffindbar ist.
- Konkret gestaffelt haften – sofern der Hersteller außerhalb der EU sitzt – vorrangig der Importeur, dann ein bevollmächtigter EU-Verantwortlicher, dann der Fulfillment-Dienstleister und schließlich der Produktlieferant bzw. unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Online-Plattform.
Ziel: Die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Verbraucher tatsächlich entschädigt werden.
Mit dem Produkthaftungsgesetz Compliance schaffen
Die Reform des Produkthaftungsgesetzes zeigt deutlich, dass Produkthaftung ein zentraler Baustein unternehmerischer Compliance ist. Wer frühzeitig handelt, verschafft sich einen klaren Vorteil – sei es durch die Überprüfung bestehender Dokumentations- und Update-Prozesse, die Anpassung von Verträgen mit Importeuren und Fulfillment-Dienstleistern oder die rechtzeitige Erweiterung des Versicherungsschutzes.
Gerade weil sich Alt- und Neurecht bis Dezember 2026 übergangsweise überlappen, lohnt sich ein Blick auf die eigenen Prozesse schon jetzt. Wir von der Deutsche Recycling GmbH unterstützen Sie dabei, die neuen Anforderungen des Produkthaftungsgesetzes in Ihre Umwelt-Compliance zu integrieren – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen haben.
FAQ: Produkthaftungsgesetz
Was regelt das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) genau?
Das Produkthaftungsgesetz regelt die verschuldensunabhängige Haftung von Herstellern für Schäden, die Verbrauchern durch fehlerhafte Produkte entstehen – etwa Körper-, Gesundheits- und Sachschäden. Verschuldensunabhängig bedeutet: Der Hersteller haftet auch dann, wenn ihn kein persönliches Verschulden trifft.
Wann tritt das neue Produkthaftungsgesetz in Kraft?
Nach aktuellem Stand soll das neue Produkthaftungsgesetz zum 9. Dezember 2026 in Kraft treten – parallel zur EU-weiten Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/2853. Es gilt für Produkte, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Gilt die Produkthaftung auch für Software und KI-Systeme?
Ja. Nach dem neuen Recht gilt Software – einschließlich KI-Systemen – ausdrücklich als eigenständiges Produkt. Hersteller haften damit auch für Schäden durch fehlerhafte Software, unsichere Updates oder ungepatchte Sicherheitslücken.
Wer trägt die Beweislast bei der Produkthaftung?
Grundsätzlich muss der Verbraucher den Fehler des Produkts nachweisen. Durch die neuen Offenlegungspflichten der Hersteller und gesetzliche Vermutungsregelungen wird diese Beweisführung künftig aber deutlich erleichtert.
Welche Schäden umfasst das Produkthaftungsgesetz?
Das Produkthaftungsgesetz erfasst klassische Personen-, Gesundheits- und bestimmte Sachschäden. Künftig zählen zusätzlich auch Datenverluste sowie medizinisch anerkannte psychische Gesundheitsschäden zu den ersatzfähigen Schäden. Dadurch wird der Verbraucherschutz an moderne Technologien und digitale Produkte angepasst. Reine Vermögensschäden bleiben jedoch grundsätzlich nicht vom Gesetz erfasst.
