Produkthaftungsgesetz: Das gibt es zu beachten!
Das aktuelle deutsche Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist am 1. Januar 1990 in Kraft getreten. Es wurde zur Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie Richtlinie 85/374/EWG von der EU erlassen. Im Produkthaftungsgesetz ist die Haftung von Herstellern für Schäden, die durch deren Produkte verursacht werden, geregelt.
Bis heute hat sich am Produkthaftungsgesetz nichts geändert, an dem Markt allerdings einiges. Vor allem die Digitalisierung und die steigenden Anforderungen an die Umwelt-Compliance haben den gesamten Markt verändert. Die EU hat dies erkannt und im Jahr 2022 in einem neuen Entwurf künftige Änderungen an der Produkthaftungsrichtlinie bekannt gegeben. Damit ist klar: Das deutsche Produkthaftungsgesetz wird sich in den kommenden Jahren ändern, denn Änderungen an Richtlinien und Verordnungen der EU müssen ins nationale Gesetz jedes EU-Mitgliedsstaates überführt werden.
Wir von der Deutsche Recycling GmbH betreuen und beraten Unternehmen hinsichtlich der Umwelt-Compliance. Uns ist es wichtig, in diesem Beitrag über das aktuelle Produkthaftungsgesetz und die künftigen Neuerungen zu informieren, die unter anderem den Bereich der Umwelt-Compliance und die Erweiterung des ProdHaftG auf digitale Produkte betreffen.
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Für Schnell-Leser
Die größte Änderung der Produkthaftungsrichtlinie besteht in der Erweiterung der Produkthaftung auf digitale und KI-gestützte Produkte. Im Zuge dessen werden die Haftungsausschlüsse eingeschränkt und der Schadensbegriff wird ausgeweitet. Des Weiteren soll eine Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln kommen, was dem Verbraucher den Beweis eines Schadens durch das Produkt erleichtert. Um eine angemessene Qualität von Produkten aus recycelten Materialien sicherzustellen, werden die Anforderungen an die Qualität dieser Produkte gesteigert.
Allgemeine Informationen zum Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und zu den bevorstehenden Neuerungen
Das aktuelle Produkthaftungsgesetz regelt seit 1990 die Haftung von Herstellern für Gesundheitsschäden, Körperschäden, Sachschäden und weitere Schadensarten, die durch deren Produkte verursacht werden. Somit schützt das Produkthaftungsgesetz die Verbraucher in ihrem Eigentum sowie in ihrer körperlichen Unversehrtheit. Was als „Produkt“ definiert ist, ist im Produkthaftungsgesetz formuliert; Beispiele für Produkte gemäß Produkthaftungsgesetz sind Spielzeuge, Maschinen und Nahrungsmittel.
Haften muss der Hersteller laut aktueller Fassung des ProdHaftG dann, wenn sein Produkt zu dem Zeitpunkt fehlerhaft war, als es auf den Markt kam. Zur Haftbarkeit muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass das fehlerhafte Produkt nicht die Sicherheit bietet, die von ihm objektiv zu erwarten ist. Die Beweispflicht für die Fehlerhaftigkeit des Produkts liegt laut Produkthaftungsgesetz beim Verbraucher. Dieser muss allerdings nur nachweisen, dass ein Fehler im Produkt besteht, nicht aber, dass dieser Fehler schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bestanden hatte.
Verantwortlicher als Hersteller im Sinne der Produkthaftung ist derjenige, der das gesamte Produkt, ein Teilprodukt dessen oder einen Grundstoff hergestellt hat. Ebenso gelten Unternehmen, die sich z. B. durch das Aufdrucken eines Logos als Produzent ausgeben, als Hersteller im Sinne des ProdHaftG.
Eines der Defizite, die die EU in der Produktsicherheitsrichtlinie erkannt hat, ist der bisherige Ausschluss digitaler Produkte aus der Produkthaftung. Dies ändert sich mit Erlass der neuen EU-Produktsicherheitsrichtlinie und hat umgehende Auswirkungen auf das deutsche Produkthaftungsgesetz. Weitere Neuerungen, die bezüglich der Produkthaftung der Hersteller eintreten, sind die folgenden:
- Stärkere Vorschriften bezüglich der Produktqualität im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
- Einschränkung des Haftungsausschlusses
- Erweiterung des Schadensbegriffs um Datenverlust
- Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln
- Einführung von Beweiserleichterungen für Verbraucher
- Erweiterung des Verpflichtetenkreises
Auf diese Neuerungen, die in den kommenden Jahren im Produkthaftungsgesetz umgesetzt werden, gehen wir im Folgenden näher ein.
Auswirkungen der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie auf die Kreislaufwirtschaft
Als Experten für Umwelt-Compliance legen wir von der Deutsche Recycling GmbH in unserer Arbeit zunächst den Fokus auf jene Neuerungen der Produkthaftungsrichtlinie, die die Kreislaufwirtschaft betreffen. Zur Hintergrundinformation: Unternehmen werden zunehmend in die Pflicht genommen, Aspekte einer nachhaltigen Wirtschaft zu erfüllen. So schreibt beispielsweise die neue EU-Batterieverordnung ab 2023 höhere Sammelziele für Altbatterien und höhere Mindest-Rezyklatgehalte in neuen Batterien vor.
Das Erreichen einer Kreislaufwirtschaft im Unternehmen, in der Materialien aus alten Produkten zur Herstellung neuer Produkte wiederverwendet werden, ist ein angestrebtes Ziel der EU und der Mitgliedsstaaten. Doch was passiert, wenn die Wiederverwendung von Ressourcen aus alten Produkten sich auf die Herstellung der Neuprodukte qualitätsmindernd auswirkt? Bisher gibt es im Produkthaftungsgesetz hierzu keine Regelungen, was sich künftig jedoch ändern wird.
Mit den Änderungen der EU-Produkthaftungsrichtlinie wird das Produkthaftungsgesetz hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft erneuert. Hierzu ist ein erweiterter Verbraucherschutz für überholte und aufgewertete Produkte vorgesehen. Ein Unternehmen, das im Sinne der Kreislaufwirtschaft Produkte aus recycelten Materialien herstellt, muss gewährleisten, dass auch diese Produkte den allgemeinen Qualitätsstandards entsprechen. Die Produkte sollen gemäß neuem Produkthaftungsgesetz u. a. haltbarer und reparierbar sein.
Sie haben weitere Fragen zur Umwelt-Compliance, möchten einen Compliance-Check oder benötigen Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Herstellung der Umwelt-Compliance? Dann melden Sie sich bei uns!
Strengere Produkthaftung und Produzentenhaftung durch weitere Neuerungen
Die Erweiterung der Produkthaftung der Hersteller um digitale und KI-gestützte Produkte ist das Kernthema der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie. Demnächst haften Produzenten auch für Schäden durch deren Software, wie z. B. Betriebssysteme, Computerprogramme und KI-Systeme. Aus der Erweiterung der Produkthaftung um diese Produkte ergeben sich mehrere weitere Änderungen.
Die Tatsache, dass die Sicherheit digitaler Produkte durch Updates gewährleistet werden muss, führt zu Einschränkungen an dem Haftungsausschluss: Sollte nach dem Inverkehrbringen ein Fehler am Produkt entstehen, den der Hersteller durch ein Update hätte beheben können, so haftet der Hersteller für die Schäden. Dies steht im Gegensatz zu den aktuellen Regelungen in dem Produkthaftungsgesetz, die lediglich vorsehen, dass der Hersteller haftet, wenn der Fehler am Produkt bei dessen Inverkehrbringen auf den Markt bestand. Darüber hinaus werden im neuen Produkthaftungsgesetz die Haftungsausschlüsse auch für alle anderen Produkte eingeschränkt, indem die bisherigen Selbstbehalte und Haftungshöchstgrenzen ausnahmslos gestrichen werden.
Durch die Erweiterung der Produkthaftung auf digitale Produkte kommt es im künftigen Produkthaftungsgesetz zu einer neuen Definition des Schadensbegriffs. Schäden liegen künftig auch bei dem Verlust oder bei der Beschädigung von Daten vor. Verbraucher sollen bei dem Verlust und bei der Beschädigung von Daten, die zu beruflichen Zwecken genutzt werden, gemäß der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Weitere Neuerungen in der Produkthaftungsrichtlinie und im Produkthaftungsgesetz betreffen die Erbringung von Beweisen für Schäden. Zum einen werden die Hersteller dazu verpflichtet sein, Beweise offenzulegen. Zum anderen werden Beweiserleichterungen für Geschädigte eintreten. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Beweisen ist im deutschen Recht ein Novum, weswegen wir noch keine Details zur Umsetzung dieser Vorschrift im neuen Produkthaftungsgesetz nennen können. Beweise für Schäden zu erbringen, wird den Verbrauchern u. a. durch die Verpflichtung der Hersteller zur Offenlegung von Beweismitteln vereinfacht. Darüber hinaus ist im neuen Produkthaftungsgesetz vorgesehen, dass der Hersteller definitiv für einen Schaden haften muss, sofern er seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt.
Abgesehen von Herstellern werden im künftigen Produkthaftungsgesetz auch die Bevollmächtigten des Herstellers und Fulfillment-Dienstleister dem Verpflichtetenkreis angehören. Diese werden für Schäden haften müssen, falls der Hersteller nicht auffindbar ist. Durch die Erweiterung des Verpflichtetenkreises sollen die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie und das Produkthaftungsgesetz die Wahrscheinlichkeit dafür steigern, dass Verbraucher entschädigt werden.