Die Hersteller von bestimmten Verpackungen müssen duale Rücknahmesysteme integrieren, damit die anfallenden Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden können. Seit 2019 werden die Entgelte hierfür danach festgelegt, wie gut sich eine Verpackung recyclen lässt.

Dabei wurde der Mindeststandard dafür, wie sich die Recyclingfähigkeit bemessen lässt, den Neuerungen im Verpackungssektor fortlaufend angepasst. Das Label „Recyclingfähig“ bestätigt dann wiederum die Recyclingfähigkeit einer Verpackung. Die Verpackung ist also nach dem Verbrauch über die bestehenden privaten Sammelsysteme erfass- und aussortierbar.

Diese Pflicht zur Sicherstellung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung erwächst aus der Produktverantwortung, welche in § 23 Abs. 2 Nr. 1 KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) festgehalten ist.

Diese umfasst neben der Entwicklung auch die Herstellung sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit dem Ziel, ressourcenschonender zu agieren. Die Mitarbeiter der Deutsche Recycling GmbH sind Experten im Bereich der Umwelt Compliance und halten Sie so stets auf dem Laufenden zu neuen Entwicklungen rund um die Standards der Recyclingfähigkeit. So stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite und wissen um die Schwierigkeiten der europäischen Umweltgesetzgebung.

Wegweiser Recycling 2.0

Regelungen zur Ermittlung der Recyclingfähigkeit

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht in Absprache mit dem Umweltbundesamt (UBA) seit 2019 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur aktualisierten Bemessung der Recyclingfähigkeit. Durch diese regelmäßige Untersuchung und Bekanntmachung soll die Recyclingfähigkeit der beim Endverbraucher anfallenden Verkaufs- und Umweltverpackungen einheitlich ermittelt und gewährleistet werden.

Das UBA erachtet den verbindlichen Mindeststandard der Recyclingfähigkeit als wichtige Basis zur sachgerechten Entsorgung des anfallenden Verpackungsmülls. Hierfür gibt es Mindestkriterien an, welche die Ermittlung der Recyclingfähigkeit festlegen:

  • Das Vorhandensein einer Sortier- und Verwertungsinfrastruktur für ein werkstoffliches Recycling der Verpackungen
  • Sortierbarkeit der Verpackungen sowie, wenn notwendig, Trennbarkeit ihrer Einzelkomponenten
  • Das Fehlen von Verpackungskomponenten oder enthaltenen Stoffen, welche ein erfolgreiches Recycling verhindern können

Die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit entsprechender Verpackungsmaterialien werden dabei zusehends erschwert. Außerdem wurde ergänzt, dass Verpackungen, die aus mehreren Komponenten bestehen, nunmehr als Ganzes zu betrachten sind, insofern ihre Einzelteile beim Ge- oder Verbrauch sowie beim Transport nicht zwangsläufig getrennt werden.

Dabei ist der Mindeststandard der Recyclingfähigkeit eine in Branchenkreisen anerkannte Hilfestellung zur ökologischen Verbesserung von Verpackungen. So nutzen ihn bereits zahlreiche Verpackungshersteller zur stetigen Optimierung ihres Verpackungsmaterials.

Möglicherweise erwachsen Ihnen auch andere Verpflichtungen rein über die Recyclingfähigkeit der Verpackungen hinaus, die Ihnen noch gar nicht bekannt sind. Machen Sie jetzt den Compliance Check und lassen Sie sich von uns unverbindlich beraten.

Recyclingfähigkeit: ZSVR veröffentlicht neuen Mindeststandard

Recyclingfähigkeit

Wie in jedem Jahr, hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) am 1. September 2022 den überarbeiteten Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen veröffentlicht. So muss nun beispielsweise faserbasierte Verpackungen, mit Ausnahme von Flüssigkeitskartons, die nicht typischerweise trockene Füllgüter enthalten, immer ein Nachweis über die Recyclingfähigkeit erbracht werden. Gleiches gilt für Papierverpackungen, die Flüssiges oder Pastöses enthalten.

Der neue Mindeststandard bezieht sich auf schwer recyclebare Verpackungen. Bei diesen müssen die Bestandteile häufig erst voneinander getrennt werden. Auch Produktreste wie Nagellack, Bitumen, Wachs, die in Verpackungen haften, wirken sich unter Umständen negativ auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung aus. Die Einflüsse der Produktreste müssten bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit zwingend berücksichtigt werden.

Laut der Zentralen Stelle haben sich die drei Standard-Kriterien, die im neuen Mindeststandard als grundlegende Struktur beibehalten werden, bewährt. So müssen bei der Frage, ob eine Verpackung gut recycelbar ist, die Verwertungsinfrastruktur, die Sortier- und Trennbarkeit der Verpackung sowie die Recyclingunverträglichkeiten geprüft und berücksichtigt werden.

Die Mindeststandards ab September 2022 finden Sie: HIER

Recyclingfähigkeit – Lassen Sie sich jetzt beraten!

Als Inverkehrbringer von Verpackungsmaterialien sind Sie zur Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister verpflichtet. Wir helfen Ihnen bei der fachgerechten Anmeldung und Lizensierung Ihrer Verpackungen. Unsere Leistungen beinhalten:

  • Zusammenstellung und Einreichung der für die Registrierung erforderlichen Dokumente
  • Bedarfsanalyse und Mengenmeldungen
  • Reporting
  • Abrechnung sowie Dokumentationen
  • Langjährige Erfahrung im Bereich der globalen Lizensierung von Verpackungen

Bei weiteren Fragen zur Recyclingfähigkeit dürfen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.