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Registrierungs- & Kennzeichnungspflicht von Verpackungen

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Die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht basiert auf dem Verpackungsgesetz, das seit 1. Januar 2019 gilt. Ziel ist eine höhere Recyclingquote. Hersteller, Händler und Importeure müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und Verpackungsmengen melden. Das Gesetz betrifft alle, die Verpackungen in Verkehr bringen.

Was soll mit dem neuen VerpackG erreicht werden?

Das Verpackungsgesetz verfolgt klare Umweltziele und gibt Vorgaben für den Umgang mit Verpackungen.

  • Das Gesetz setzt europäische Umweltziele um (Richtlinie 94/62/EG).
  • Umweltschäden durch Verpackungen sollen vermieden werden.
  • Es gilt für alle Verpackungen, mit einigen wenigen Ausnahmen.
  • Hersteller und Händler sollen Verpackungen möglichst vermeiden.
  • Wenn Verpackungen nötig sind, sollen sie wiederverwendbar oder recycelbar sein.
  • Mehrweg-Getränkeverpackungen werden bevorzugt.

Service-Verpackungen: Besondere Regeln

Service-Verpackungen werden direkt vom Verkäufer vor Ort befüllt. Für sie kann der Vertreiber die Systembeteiligung übernehmen und muss sich dann nicht extra registrieren. Verpackungen ohne Systembeteiligung dürfen nicht verkauft werden. Die Registrierung und Kennzeichnung nach § 9 VerpackG schaffen hier Transparenz und helfen Betroffenen dabei, die EU-Vorgaben einzuhalten.

Beispiele für Service-Verpackungen:

  • Einweg-Kaffeebecher
  • Plastiktüten
  • Brötchentüten

Was bedeuten diese Pflichten?

Um das Verpackungsmaterial identifizieren zu können, muss die Verpackung als Erstes gekennzeichnet werden. Der Hersteller ist dazu verpflichtet, Materialart und Masse der jeweiligen Verpackung anzugeben. Dies ist in Anlage 5 des neuen VerpackG geregelt. Andere als dort angegebene Kennzeichnungen sind unzulässig.

Wie geht die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)?

Der Hersteller muss sich als Nächstes bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Dazu kann er sich online anmelden unter https://www.verpackungsregister.org und dort seine Daten übermitteln.

Bei der Registrierung müssen folgende Angaben getätigt werden:

  • Kontaktdaten des Herstellers
  • Name der vertretungsberechtigten Person
  • Kennnummer und Steuernummer des Herstellers
  • Markenname des Produktes mit der Verpackung
  • Erklärung zu Rücknahmepflichten
  • Erklärung, dass Angaben der Wahrheit entsprechen

Auch Angaben zur Verpackung müssen gemacht werden. Dazu gehören:

  • Registrierungsnummer
  • Art des Materials und Gewicht der Verpackung
  • Name des Entsorger-Systems
  • Zeitraum der Systembeteiligung

Wie erfüllen Hersteller ihre Systembeteiligungspflicht und was ist dabei zu beachten?

Um seiner Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackG) nachzukommen, muss der Hersteller einen Systembeteiligungs-Vertrag mit einem Entsorger abschließen. Die ZSVR überprüft die Richtigkeit der Daten, indem sie sich mit dem Entsorger abgleicht. Änderungen der Daten sind der ZSVR unverzüglich mitzuteilen. Nach dem Marktaustritt werden die Daten noch 3 Jahre veröffentlicht.

 

Welche Fristen sind zu beachten?

Hersteller müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung zu den in Verkehr gebrachten Verpackungen abgeben. Diese Verpflichtung gilt bis zum 15. Mai für das Vorjahr und ist im Verpackungsgesetz geregelt.

Wichtige Punkte zur Vollständigkeitserklärung:

  • Abgabefrist: jährlich bis zum 15. Mai
  • Angaben zu allen Verkaufs- und Umverpackungen des Vorjahres
  • Verpflichtung gilt laut § 11 Abs. 2 VerpackG
  • Befreiung für Mengen unter folgenden Schwellenwerten:
    • Glas: weniger als 80.000 kg
    • Papier, Pappe, Karton: weniger als 50.000 kg
    • Andere Materialien: weniger als 30.000 kg (siehe § 16 Abs. 2 VerpackG)

 

Welche Folgen drohen, wenn die Pflichten nicht eingehalten werden?

Hersteller und Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur verkaufen, wenn sie bei der ZSVR registriert sind. Andernfalls gilt ein Vertriebsverbot. Bei Verstößen drohen zudem Bußgelder zwischen 10.000 und 200.000 € (§ 34 VerpackG).

 

Wer ist von der Registrierungspflicht im Verpackungsregister betroffen?

Von einer Registrierungspflicht betroffen sind alle Hersteller, aber auch Markennamen, wenn sie zum ersten Mal Verpackungen in den Verkehr bringen. Jede Verpackung ist systembeteiligungspflichtig, wenn sie bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.

 

Wie kann der Verbraucher sehen, welche Hersteller registriert sind?

Damit Verbraucher sehen können, welche Hersteller und Marken bei der ZSVR gemeldet sind, gibt es die Online-Datenbank LUCID. Die Datenbank soll zu mehr Transparenz für den Endverbraucher beitragen. Als Interessierter können Sie sich auf der Plattform anmelden und erhalten Einblick in die Register. Bei LUCID werden sowohl Hersteller als auch Prüfer-Register veröffentlicht.

 

Sie haben weitere Fragen? Gerne unterstützt Sie die Deutsche Recycling bei Ihren Verpflichtungen und berät Sie in allen entsprechenden Anliegen. Profitieren Sie von unserem Full Service und sparen Sie Zeit und Geld.

FAQ:

FAQ: Kennzeichnungspflicht von Verpackungsmaterial

Müssen ausländische Unternehmen ohne Sitz in Deutschland die Registrierungspflicht erfüllen, wenn sie Waren nach Deutschland liefern?

Auch ausländische Hersteller und Händler, die Verpackungen erstmals nach Deutschland liefern, unterliegen der Registrierungspflicht und Kennzeichnungspflicht von Verpackungsmaterial. Sie müssen zusätzlich einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen, der die gesetzlichen Pflichten übernimmt.

Wie lange müssen Hersteller ihre Nachweise und Unterlagen zur Systembeteiligung aufbewahren?

Hersteller müssen alle Nachweise und Unterlagen zur Systembeteiligung mindestens drei Jahre aufbewahren. Dies umfasst die Bestätigung über die Registrierung, Mengenmeldungen und Verträge mit dualen Systemen.

Dürfen Hersteller mehrere Systembeteiligungsverträge abschließen?

Ja, Hersteller können ihre Verpackungen bei mehreren dualen Systemen beteiligen. Wichtig ist, dass jede Verpackungsmenge korrekt und nachvollziehbar gemeldet und an das jeweilige System abgeführt wird.

Gibt es eine Möglichkeit, sich von der Systembeteiligungspflicht befreien zu lassen?

Nein, grundsätzlich gibt es keine Befreiung von der Systembeteiligungspflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Verpackungsarten, wie Transportverpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen. Diese sind jedoch ebenfalls melde- und rücknahmepflichtig, unterliegen aber nicht der Systembeteiligung.

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