Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht von Verpackungsmaterial – einfach erklärt
Die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht in Deutschland wurzelt auf dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG), das zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Das neue Gesetz löst die alte Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 ab und hat zur Aufgabe, die Recycling-Quoten zu erhöhen. Mit dem neuen Gesetz gehen für Hersteller und Verbraucher Pflichten einher, die das gesamte Verpackungsmaterial betreffen. Damit Sie sicher sein können, dass Sie sich gesetzeskonform verhalten, haben wir hier das Wichtigste für Sie zusammengefasst.
Was soll mit dem neuen VerpackG erreicht werden?
In erster Linie soll das Gesetz dazu beitragen, die europarechtlichen Ziele umzusetzen, die mit der Richtlinie 94/62/EG geschaffen wurden. Insbesondere sollen die Auswirkungen von Umweltschäden durch Verpackungen vermieden werden. Das Gesetz gilt für alle Verpackungen, es gibt jedoch Ausnahmen. Hersteller und Vertreiber sollen – wo möglich – Verpackungen ganz meiden. Ist dies nicht möglich, sollen Verpackungen wiederverwendbar und recycelbar sein. Mehrweg-Getränkeverpackungen sollen bevorzugt werden.
Das Verpackungsgesetz bereitet Ihnen Kopfzerbrechen?
Es drohen erhebliche Abmahnungen und Bußgelder, auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
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Eine gesonderte Regelung betrifft die Service-Verpackungen. Das können Einweg-Kaffee-Becher, Plastik- oder Brötchentüten sein. Der Verkäufer füllt die Verpackungen – im Rahmen des Services – vor Ort. Hier kann der aktuelle Vertreiber die Systembeteiligung aus dem Vorvertrieb übernehmen und ist von der Registrierungspflicht befreit.
Alle Verpackungen, die systembeteiligungspflichtig sind, aber an keinem System teilnehmen, dürfen nicht in den gewerbsmäßigen Verkehr gebracht werden.
Damit die Regelungen nicht umgangen werden, gibt es die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht nach § 9 VerpackG. Diese Pflicht soll zu mehr Transparenz beitragen, den Vollzugsbehörden bei der Durchsetzung des Rechts helfen und sicherstellen, dass die europarechtlichen Bestimmungen auch umgesetzt werden.
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Im Dschungel der Vorschriften zum Verpackungsgesetz kann man sich leicht verlieren – mit schwerwiegenden finanziellen Folgen.
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Was bedeuten diese Pflichten?
Um das Verpackungsmaterial identifizieren zu können, muss die Verpackung als Erstes gekennzeichnet werden. Der Hersteller ist dazu verpflichtet, Materialart und Masse der jeweiligen Verpackung anzugeben. Dies ist in Anlage 5 des neuen VerpackG geregelt. Andere als dort angegebene Kennzeichnungen sind unzulässig.
Der Hersteller muss sich als Nächstes bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Dazu kann er sich online anmelden unter https://www.verpackungsregister.org und dort seine Daten übermitteln.
Bei der Registrierung müssen folgende Angaben getätigt werden:
- Kontaktdaten des Herstellers
- Name der vertretungsberechtigten Person
- Kennnummer und Steuernummer des Herstellers
- Markenname des Produktes mit der Verpackung
- Erklärung zu Rücknahmepflichten
- Erklärung, dass Angaben der Wahrheit entsprechen
Auch Angaben zur Verpackung müssen gemacht werden. Dazu gehören:
- Registrierungsnummer
- Art des Materials und Gewicht der Verpackung
- Name des Entsorger-Systems
- Zeitraum der Systembeteiligung
Um seiner Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackG) nachzukommen, muss der Hersteller einen Systembeteiligungs-Vertrag mit einem Entsorger abschließen. Die ZSVR überprüft die Richtigkeit der Daten, indem sie sich mit dem Entsorger abgleicht. Änderungen der Daten sind der ZSVR unverzüglich mitzuteilen. Nach dem Marktaustritt werden die Daten noch 3 Jahre veröffentlicht.
Welche Fristen sind zu beachten?
Jährlich ist der Hersteller im Rahmen der Vollständigkeitserklärung verpflichtet, bis zum 15. Mai eine Erklärung über die im letzten Jahr erstmals auf den Markt gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen abzugeben. Die Angaben, die in der Vollständigkeitserklärung gemacht werden müssen, sind § 11 Abs. 2 VerpackG zu entnehmen.
Von der jährlichen Vollständigkeitserklärung befreit ist, wer Glas unter 80.000 kg, Papier, Pappe und Karton unter 50.000 kg und andere Materialarten, die in § 16 Abs. 2 genannt werden, unter 30.000 kg auf den Markt gebracht hat.
Welche Folgen drohen, wenn die Pflichten nicht eingehalten werden?
Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur in den Verkehr bringen, wenn sie bei der ZSVR registriert sind. Das Gleiche gilt für Vertreiber: Sie haben ein sogenanntes Vertriebsverbot. Nur registrierte Verpackungen dürfen verkauft werden.
Halten Hersteller oder Vertreiber sich nicht an die Regelungen, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen. Die Bußgeldvorschriften sind in § 34 VerpackG geregelt. Im Falle eines Verstoßes drohen Geldbußen von unter 10.000 Euro bis zu 200.000 Euro.
Wer ist von der Registrierungspflicht im Verpackungsregister betroffen?
Von einer Registrierungspflicht betroffen sind alle Hersteller, aber auch Markennamen, wenn sie zum ersten Mal Verpackungen in den Verkehr bringen. Jede Verpackung ist systembeteiligungspflichtig, wenn sie bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Mit der Registrierungspflicht soll eine flächendeckende Erfassung und ordnungsgemäße Verwertung gewährleistet werden.
Wie kann der Verbraucher sehen, welche Hersteller registriert sind?
Damit Verbraucher sehen können, welche Hersteller und Marken bei der ZSVR gemeldet sind, gibt es die Online-Datenbank LUCID. Die Datenbank soll zu mehr Transparenz für den Endverbraucher beitragen. Als Interessierter können Sie sich auf der Plattform anmelden und erhalten Einblick in die Register. Bei LUCID werden sowohl Hersteller als auch Prüfer-Register veröffentlicht.
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Leitfaden: Rücknahme & Recycling im E-Commerce
Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann.
Das Problem: Viele Händler sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Doch nur wer rechtssicher handelt, ist vor ungeplanten Kosten und Bußgeldern sicher.