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Recht auf Reparatur: Das müssen Unternehmen wissen

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Seit Juli 2026 gilt in Deutschland ein gesetzliches Recht auf Reparatur. Dieses Recht ermöglicht es Verbrauchern, auch nach dem Gewährleistungszeitraum Reparaturen an bestimmten Produkten einzufordern. Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 gehört die Reparierbarkeit zudem ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Ware. Unternehmen müssen deshalb schnell belastbare Entscheidungen treffen.

Wir zeigen Ihnen, welche Leistungen das Recht auf Reparatur innerhalb der EU umfasst, wie Sie sich vorbereiten und wie Sie Compliance gewährleisten.

Recht auf Reparatur für Schnell-Leser

Das Recht auf Reparatur ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Bündel neuer BGB-Vorschriften, die das Verbraucherrecht nachhaltig stärken und die Kreislaufwirtschaft ankurbeln sollen. Rechtsgrundlage des Rechts auf Reparatur ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799.

Das sind die wichtigsten Punkte:

  • Erfasst sind nur die Produktgruppen aus Anhang II der Richtlinie, etwa Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Smartphones, Tablets, Schweißgeräte, Wäschetrockner und Server.
  • Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge müssen zu angemessenen Preisen verfügbar sein.
  • Hardware- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern, sind grundsätzlich unzulässig.
  • Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, rücken für die Erfüllung des Rechts auf Reparatur nacheinander sein Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber in die Pflicht.
  • Verkäufer müssen Verbraucher bei der ersten Mängelanzeige über ihr Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung informieren.

Was steckt hinter dem Recht auf Reparatur?

Das EU-Recht auf Reparatur verfolgt ein klares Ziel – funktionsfähige Geräte sollen nicht vorschnell im Elektroschrott landen. Die Richtlinie wurde 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und ist Teil der Kreislaufwirtschaftsstrategie im Rahmen des Green Deal. Damit ergänzt das Recht auf Reparatur die geltende Ökodesign-Richtlinie bzw. -Verordnung (EU) 2024/1781, die Reparierbarkeit bereits auf Ebene der Produktgestaltung einfordert. Hier soll zukünftig auch der Repairability Score dafür sorgen, dass Verbraucher beim Kauf technischer Geräte Entscheidungen im Sinne der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft treffen.

Das Recht auf Reparatur EU-weit einheitlich auszugestalten, war und ist dabei erklärte Absicht des Gesetzgebers. Die Vorgaben sind vollharmonisierend, nationale Alleingänge sind nur in engen Grenzen zulässig. In Deutschland passierte das Umsetzungsgesetz im Juni 2026.

Welche Pflichten bringt das Recht auf Reparatur für Hersteller?

Das Recht auf Reparatur betrifft vor allem Hersteller. Kernstück ist der eigenständige Anspruch aus § 479b BGB. Verlangt ein Verbraucher die Reparatur einer erfassten Ware, muss der Hersteller sie unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt durchführen. Dieses darf Arbeits-, Ersatzteil- und Transportkosten sowie eine übliche Gewinnspanne abdecken.

Das Verweigern der Reparatur ist ebenfalls klar geregelt und nur dann möglich, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist – ein hoher Aufwand allein genügt nicht. Ausführen müssen Betriebe die Reparaturen jedoch nicht selbst. Ein beauftragter Partnerbetrieb ist zulässig, verantwortlich gegenüber dem Verbraucher bleibt allerdings der Hersteller.

Wie lange die Pflicht zur Reparatur besteht, richtet sich nach den produktspezifischen EU-Vorgaben zur Ersatzteilverfügbarkeit:

  • Waschmaschinen, Waschtrockner und Schweißgeräte: in der Regel zehn Jahre
  • Haushaltsgeschirrspüler: je nach Ersatzteil sieben oder zehn Jahre
  • Elektronische Displays, Mobiltelefone und Tablets: in der Regel sieben Jahre

Gerechnet wird jeweils ab dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells – nicht ab dem Produktionsende.

Mehr Transparenz für Verbraucher

Wichtig für Hersteller ist ebenfalls die Einhaltung der Transparenzpflichten, die viele Unternehmen beim Recht auf Reparatur unterschätzen. Ähnlich wie beim digitalen Produktpass für Textilien ist es zukünftig essenziell, Verbraucher über wichtige Aspekte wie Nachhaltigkeit und Reparierbarkeit der Produkte zu informieren. Nach § 479d BGB müssen Hersteller Reparaturinformationen kostenlos bereitstellen und Richtpreise typischer Reparaturen auf einer frei zugänglichen Webseite veröffentlichen. Auf diese Weise wird die erweiterte Herstellerverantwortung konsequent ausgebaut und verstärkt.

Besonders praxisrelevant ist hier auch § 479e BGB. Danach dürfen Hersteller unabhängige Werkstätten nicht daran hindern, Original-, Gebraucht-, Kompatibel- oder 3-D-gedruckte Ersatzteile zu verwenden. Zudem dürfen Hersteller bestimmte Hardware-Elemente nicht so gestalten, dass eine Reparatur oder ein Austausch unmöglich ist. Verstöße können zugleich als unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG verfolgt werden.

Was ändert sich durch das Recht auf Reparatur für Verkäufer und Händler?

Auch wer selbst nicht produziert, kommt am Recht auf Reparatur nicht vorbei. Für Verbrauchsgüterkäufe zählt die Reparierbarkeit zu den objektiven Anforderungen des § 434 Absatz 3 BGB. Lässt sich ein Produkt schlechter instand setzen als vergleichbare Waren, kann darin ein Sachmangel liegen – unabhängig davon, ob der Händler dies zu verantworten hat.

Meldet ein Kunde erstmals einen Mangel, greift die Informationspflicht aus § 475 Absatz 4 BGB. Wird tatsächlich nachgebessert, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate, bei Neuware also von zwei auf drei Jahre.

Im B2B-Geschäft entfaltet das Recht auf Reparatur erst später Wirkung. Für Verträge ab dem 1. Januar 2028 wird die Reparierbarkeit ausdrücklich zum Beschaffenheitsmerkmal. Wer heute Lieferverträge verhandelt oder Rückgriffsansprüche gegen Lieferanten absichern will, sollte diesen Stichtag bereits mitdenken.

Neue Gewährleistungs- und Garantielabel ab September 2026

Ab dem 27. September 2026 müssen Händler Verbraucher beim Verkauf von Waren mit zwei neuen EU-weit einheitlichen Labeln über ihre Rechte informieren. Das Gewährleistungslabel weist auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei mangelhaften Waren hin. Das Garantielabel informiert über eine bestehende gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Pflicht gilt im B2C-Handel und betrifft insbesondere Online-Shops, Verkaufsplattformen sowie den stationären Handel. Reine B2B-Geschäfte sind nicht erfasst. Die Label müssen vor Abschluss des Verbrauchervertrags gut wahrnehmbar und entsprechend den gesetzlichen Gestaltungsvorgaben dargestellt werden. Im Onlinehandel reicht es daher grundsätzlich nicht aus, die Informationen erst im Checkout bereitzustellen.

Händler sollten ihre Produktdarstellungen und Verkaufsprozesse deshalb rechtzeitig prüfen und die erforderlichen Label bis zum Stichtag integrieren. Die konkreten Vorgaben zu Gestaltung, Größe, Farbe und Einbindung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

Mit dem Recht auf Reparatur Compliance schaffen

Compliance beim Recht auf Reparatur ist weniger eine juristische als eine organisatorische Aufgabe. Bewährt hat sich hier ein pragmatischer Dreischritt:

  • Bestandsaufnahme: Welche Ihrer Produkte fallen unter Anhang II, und ab welchem Datum wurden sie in Verkehr gebracht?
  • Rollenklärung: Gerade beim Direktimport aus Drittstaaten kann Sie das Recht auf Reparatur schneller treffen, als Ihnen lieb ist.
  • Prozesse: Reparaturanfragen, Ersatzteilbestände und Richtpreise dauerhaft dokumentieren.

Gerade weil das Recht auf Reparatur eng mit Ökodesign, dem Batteriegesetz und der WEEE-Richtlinie verzahnt ist, lohnt sich ein Blick auf das große Ganze statt auf Einzelvorschriften. Wir von der Deutsche Recycling GmbH unterstützen Sie dabei, das Recht auf Reparatur sauber in Ihre Umwelt-Compliance einzubetten. Nehmen Sie dafür einfach Kontakt zu uns auf.

FAQ: Recht auf Reparatur

Welche Produkte fallen unter das Recht auf Reparatur?

Das Recht gilt nicht automatisch für sämtliche Waren, sondern für bestimmte Produktgruppen, die von den einschlägigen EU-Vorgaben erfasst werden. Dazu zählen beispielsweise Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Smartphones, Tablets, Wäschetrockner, Schweißgeräte und Server. Welche konkreten Anforderungen gelten, hängt dabei von der jeweiligen Produktgruppe ab.

Was regelt die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur?

Die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur schafft einen weitgehend einheitlichen europäischen Rahmen für die Reparatur bestimmter Produkte. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1799, die unter anderem Pflichten für Hersteller sowie Vorgaben zur Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturmöglichkeiten enthält. Die Mitgliedstaaten müssen diese europäischen Anforderungen in ihr nationales Recht umsetzen.

Welche Pflichten haben Hersteller durch das Recht auf Reparatur?

Das Recht verpflichtet Hersteller erfasster Produkte unter bestimmten Voraussetzungen dazu, eine verlangte Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dafür darf grundsätzlich ein angemessenes Entgelt verlangt werden, das beispielsweise Arbeits-, Ersatzteil- und Transportkosten berücksichtigt. Eine Reparatur kann nicht allein deshalb verweigert werden, weil sie für den Hersteller mit einem hohen Aufwand verbunden ist.

Wie lange müssen Hersteller nach dem EU-Recht auf Reparatur Reparaturen ermöglichen?

Wie lange Pflichten aus dem EU-Recht auf Reparatur bestehen, richtet sich nach den jeweiligen produktspezifischen Vorgaben zur Ersatzteilverfügbarkeit. Bei Waschmaschinen und bestimmten anderen Geräten können beispielsweise Zeiträume von zehn Jahren gelten, während für Smartphones, Tablets oder elektronische Displays regelmäßig sieben Jahre vorgesehen sind. Maßgeblich kann dabei das Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells sein.

Müssen Ersatzteile beim Recht auf Reparatur verfügbar sein?

Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen ist ein wichtiger Bestandteil des Rechts. Für erfasste Produkte müssen benötigte Ersatzteile entsprechend den jeweiligen produktspezifischen Vorgaben für bestimmte Zeiträume verfügbar sein und zu angemessenen Preisen angeboten werden. Damit soll verhindert werden, dass eine grundsätzlich mögliche Reparatur allein an fehlenden oder unverhältnismäßig teuren Komponenten scheitert.

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