Neues Batteriegesetz 2021 (BattG2): Das sind die wichtigsten Änderungen für Hersteller und Händler von Batterien und Akkus
Inhaltsverzeichnis
- Welche Rolle hat die stiftung ear im neuen Batteriegesetz (BattG2) seit 2021?
- Was bedeutet die Einbindung der stiftung ear ganz konkret für Hersteller?
- Nationale Pflichten infolge des neuen Batteriegesetzes (BattG2) ab 2021 auf einen Blick:
- Benötigen Hersteller aus dem Ausland aufgrund des neuen Batteriegesetzes 2021 einen Bevollmächtigten?
- Registrierung: Kosten und Dauer
- Wichtig: Die Regularien anderer Länder im Blick behalten
- Neues Batteriegesetz (BattG2): Warum wurde es auf den Weg gebracht?
- BattG2: Änderungen für Rücknahmesysteme durch das neue Batteriegesetz ab 2021
- Bildquellen und Urheberrechtskennzeichnung

Seit 2009 regelt das Batteriegesetz (BattG) in Deutschland die Entsorgung von Altbatterien und Akkus. Am 1. Januar 2021 trat die novellierte Fassung, das neue Batteriegesetz (BattG2), in Kraft. Dies brachte einige Änderungen mit sich. Die für Hersteller und Händler wichtigste Neuerung ist die Einführung einer Registrierungspflicht: Wer in Deutschland Batterien in Verkehr bringen will, muss sich seit dem 1. Januar 2021 bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registrieren. Diese Registrierung ersetzt die bisherige Pflicht zur Anzeige der Marktteilnahme beim Umweltbundesamt (UBA).
Betroffen vom neuen Batteriegesetz von 2021 und den Änderungen sind vor allem diejenigen, die Batterien in Deutschland gewerbsmäßig erstmals in Verkehr bringen. Das sind in der Regel Hersteller von Batterien sowie Händler, die Batterien importieren oder aus dem Ausland nach Deutschland versenden. Darüber hinaus gelten auch Vertreiber oder Zwischenhändler, die Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevollmächtigte nicht (ordnungsgemäß) registriert sind, als Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes.
Das neue Batteriegesetz (BattG2) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es räumt der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) umfassende Kompetenzen ein. Hierbei muss jedoch unterschieden werden: Hersteller von Batterien, die ihre Marktteilnahme gemäß der vorherigen Bestimmungen beim Umweltbundesamt (UBA) vollständig angezeigt haben, profitieren von einer Übergangsfrist. Für sie ist die Registrierung bei der stiftung ear erst ab dem 01.01.2022 Pflicht – vorausgesetzt, sie haben ihre Daten ordnungsgemäß bis zum 31.12.2020 beim UBA angegeben. Bringen Sie jedoch im Laufe des Jahres 2021 neue Marken oder Batteriearten in Verkehr, verfällt diese Übergangsfrist. Dann müssen alle Registrierungen, auch für bereits beim UBA gemeldete Produkte, sofort erfolgen. Für alle anderen gilt das grundsätzlich: Ab dem 01.01.2021 müssen sich alle neu auf dem Markt auftretenden Hersteller bei der stiftung ear registrieren.
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Welche Rolle hat die stiftung ear im neuen Batteriegesetz (BattG2) seit 2021?
Durch das neue Batteriegesetz nimmt die stiftung ear eine bedeutende Rolle bei der Entsorgung nicht nur von elektrischen und elektronischen Geräten, sondern auch von Altbatterien und Akkus ein. Zu ihren neuen Aufgaben zählen:
- Feststellung der Zuständigkeit als Hersteller
- Einstufung von Batterien und Akkus
- Prüfung und Bestätigung des durch den Hersteller benannten Bevollmächtigten (die Bestellung eines Bevollmächtigten ist nach derzeitigem Entwurf für ausländische Hersteller freiwillig)
- Prüfung, Genehmigung und Widerruf der Zulassung von herstellereigenen Rücknahmesystemen
- Aufstellung eines öffentlichen Registers der registrierten Hersteller
- Kontrolle der Sammel- und Verwertungsquoten der herstellereigenen Rücknahmesysteme
Was bedeutet die Einbindung der stiftung ear ganz konkret für Hersteller?
Gemäß des neuen Batteriegesetzes wird 2021 auch jeder bereits im BattG-Melderegister des Umweltbundesamts (UBA) eingetragene Hersteller eine Registrierung bei der stiftung ear durchführen müssen. Konkret bedeutet das, sich auf dem Internetportal der stiftung ear einen Zugang anzulegen und dort entsprechende Angaben zu machen. Davon ausgenommen sind Hersteller, die ihre Daten bis zum 31.12.2020 vollständig beim Umweltbundesamt (UBA) hinterlegt haben. Für sie gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2022.
Seit dem 1. Januar 2021 dürfen gemäß BattG2 Batterien und Akkus, genau wie Elektrogeräte gemäß Elektrogesetz, nur nach bestätigter Registrierung bei der stiftung ear vertrieben werden. Wer als Elektrogerätehersteller bereits einen Account besitzt, kann sich über diesen auch als Hersteller von Batterien registrieren.
Nationale Pflichten infolge des neuen Batteriegesetzes (BattG2) ab 2021 auf einen Blick:
- Hersteller von Batterien und Akkus, die neue Marken/Batteriearten in Verkehr bringen: Die Registrierung bei der stiftung ear ist ab dem 01.01.2021 verpflichtend.
- Hersteller von Batterien und Akkus, die ihre Marken/Batteriearten vor dem 01.01.2021 vollständig angezeigt haben: Hier gilt eine Übergangspflicht, sodass eine Registrierung bei der stiftung ear erst bis zum 01.01.2022 erfolgen muss. Die entsprechenden Daten mussten daher im BattG-Melderegister des UBA rechtzeitig aktualisiert oder erstmalig eingetragen werden. Wenn diese Hersteller allerdings ab 2021 neue Marken oder Batteriearten in Verkehr bringen oder doch fehlende Angaben ergänzen möchten, so müssen sie dies bei der stiftung ear tun. Ist dies der Fall, dann muss die gesamte Registrierung bei der ear nachgezogen werden, auch für die Marken und Batteriearten, die bereits beim UBA angezeigt waren.
- Hersteller von Batterien und Akkus, die ihre Marken und Batteriearten vor dem 01.01.2021 nicht vollständig angezeigt haben: Für sie gilt die Übergangspflicht nicht. Sie müssen also sich also ebenfalls ab dem 01.01.2021 bei der stiftung ear registrieren.
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Benötigen Hersteller aus dem Ausland aufgrund des neuen Batteriegesetzes 2021 einen Bevollmächtigten?
Anders als bei der Registrierung von Elektrogeräten ist die Antragsstellung auch aus dem Ausland möglich. Daran hat auch das BattG2 nichts geändert. Für im Ausland ansässige Hersteller ist es also nicht zwingend erforderlich, einen Bevollmächtigten in Deutschland zu stellen. Aus finanzieller und organisatorischer Sicht kann es sich aber durchaus lohnen, die Verantwortung und Pflichterfüllung an einen bevollmächtigten Dienstleister abzugeben. Wir beraten und unterstützen Sie hier gerne!
Registrierung: Kosten und Dauer
Aufgrund der Einbindung der stiftung ear in den Registrierungsprozess wird dieser sicherlich zeitaufwendiger als die bisherige Anzeige beim Umweltbundesamt. So dauert der vergleichbare Registrierungsprozess für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zwischen zwei und drei Monaten.
Zudem fallen für die Registrierung bei der stiftung ear Gebühren an, wie aus dem Gebührenverzeichnis der Gebührenverordnung zu Elektro- und Batteriegesetz hervorgeht: Je Hersteller, Marke und Batterieart beziehungsweise je Bevollmächtigtem, vertretenem Hersteller, Marke und Batterieart schlägt die Registrierung mit 141,70 Euro zu Buche.
Wichtig: Die Regularien anderer Länder im Blick behalten
Die Registrierung bei der stiftung ear aufgrund des neuen Batteriegesetzes (BattG2) ab 2021 entbindet nicht von Verpflichtungen, die in anderen Ländern gelten. Ähnliche Regularien wie in Deutschland gibt es auch in der restlichen Europäischen Union sowie in vielen weiteren Ländern auf der ganzen Welt. E-Commerce-Händler, die grenzüberschreitend versenden, sind somit in der Pflicht, sich über die jeweils geltenden Regularien im Zielland zu informieren und diese zu erfüllen, um gesetzeskonform zu handeln.
Neues Batteriegesetz (BattG2): Warum wurde es auf den Weg gebracht?
Es gibt zwei Gründe, die zur Konzipierung des neuen Batteriegesetzes (BattG2) geführt haben. In beiden Fällen wurden neue Rahmenbedingen geschaffen, auf die von Seiten der Politik reagiert werden musste. Zum einen ist, wie bereits erwähnt, das vormalige gemeinsame Rücknahmesystem der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien) seit dem 1. Januar 2020 ein herstellereigenes Rücknahmesystem. GRS hatte die Genehmigung bei der zuständigen obersten Landesbehörde im Hamburg beantragt, weil sie Wettbewerbsverzerrungen beklagt hatte.
Zum anderen gilt seit dem 4. Juli 2018 die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle. Diese enthält auch zusätzliche Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung und muss bis zum 5. Januar 2023 europaweit umgesetzt sein.
BattG2: Änderungen für Rücknahmesysteme durch das neue Batteriegesetz ab 2021
Mit Inkrafttreten des BattG2 dürfen nur noch von der stiftung ear zugelassene Rücknahmesysteme am Markt agieren. Die bislang tätigen herstellereigenen Rücknahmesysteme (HRS) müssen sich bis Ende 2021 bei der stiftung ear einer erneuten Prüfung unterziehen und dafür einen Sachverständigen beauftragen. Zudem müssen sie gegenüber der stiftung ear regelmäßige Nachweise über die Einhaltung der Sammel- und Verwertungsquoten erbringen.
Anders als bisher unterscheidet das neue Batteriegesetz (BattG2) seit 2021 nicht mehr zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen (HRS) und der „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ (GRS). Vielmehr ist im BattG2 nur noch von „Rücknahmesystemen“ (RS) die Rede. Damit trägt es der „Umwandlung“ der GRS in ein herstellereigenes Rücknahmesystem Rechnung: Seit 6. Januar 2020 ist die GRS den anderen Rücknahmesystemen gleichgestellt.
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Leitfaden:
Rücknahme & Recycling im E-Commerce
Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann.
Das Problem: Viele Händler sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Doch nur wer rechtssicher handelt, ist vor ungeplanten Kosten und Bußgeldern sicher.