Neues Batteriegesetz (BattG2): Das bedeuten die Änderungen für Hersteller von Batterien und Akkus

Das Batteriegesetz regelt in Deutschland Entsorgung von Altbatterien und Akkus. Am 20. Mai 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes beschlossen (den Referentenentwurf vom 29. Januar 2020 finden Sie hier). Damit ist der Weg für das Neue Batteriegesetz (BattG2) frei, das voraussichtlich ab dem 1. Januar 2021 gilt: Auf Hersteller (zu denen bekanntlich auch Unternehmen zählen, die Batterien und Akkus hierzulande erstmalig in Verkehr bringen) kommen bald neue Pflichten zu, die wir im Folgenden für Sie zusammenfassen.
Das Neue Batteriegesetz (BattG2) soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Es räumt der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) umfassende Kompetenzen ein. So müssen sich Hersteller bis zum 01.01.2022 bei der stiftung ear registrieren – auch wenn sie bereits beim Umweltbundesamt (UBA) angemeldet sind. Auch herstellereigene Rücknahmesysteme (HRS) benötigen die Freigabe durch die stiftung ear.
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Welche Rolle hat die stiftung ear im Neuen Batteriegesetz (BattG2)?
Durch das Neue Batteriegesetz nimmt die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) eine bedeutende Rolle bei der Entsorgung nicht nur von elektrischen und elektronischen Geräten, sondern auch von Altbatterien und Akkus ein. Zu ihren neuen Aufgaben zählen:
- Feststellung der Zuständigkeit als Hersteller
- Einstufung von Batterien und Akkus
- Prüfung und Bestätigung des durch den Hersteller benannten Bevollmächtigten (die Bestellung eines Bevollmächtigten ist nach derzeitigem Entwurf für ausländische Hersteller freiwillig)
- Prüfung, Genehmigung und Widerruf der Zulassung von herstellereigenen Rücknahmesystemen
- Aufstellung eines öffentlichen Registers der registrierten Hersteller
- Kontrolle der Sammel- und Verwertungsquoten der herstellereigenen Rücknahmesysteme
Was bedeutet die Einbindung der stiftung ear ganz konkret für Hersteller und HRS?
Auch jeder bereits im BattG-Melderegister des Umweltbundesamts (UBA) eingetragene Hersteller wird eine Registrierung bei der Stiftung ear durchführen müssen. Konkret bedeutet das, sich auf dem Internetportal der stiftung ear einen Zugang anzulegen und dort entsprechende Angaben zu machen.
In Zukunft dürfen Batterien und Akkus, wie auch schon Elektrogeräte, nur nach bestätigter Registrierung bei der stiftung ear vertrieben werden. Wer als Elektrogerätehersteller bereits einen Account besitzt, kann sich über diesen auch als Hersteller von Batterien registrieren.
Darüber hinaus werden sich die bislang agierenden herstellereigenen Rücknahmesysteme (HRS) bis Ende 2021 bei der stiftung ear einer erneuten Prüfung unterziehen und hierfür einen Sachverständigen beauftragen müssen. Nur genehmigte HRS werden zukünftig am Markt agieren können.
Pflichten infolge des Neuen Batteriegesetzes für die verschiedenen Akteure auf einen Blick:
- Hersteller von Batterien und Akkus: Registrierung bei der stiftung ear muss in jedem Fall bis zum 01.01.2022 erfolgen
- Hersteller von Batterien und Akkus mit einem Account bei der stiftung ear: Registrierung bis zum 01.01.2022, kein neuer Account nötig
- Herstellereigene Rücknahmesysteme: Bis zum 31.12.2021 müssen sich alle HRS durch die stiftung ear genehmigen lassen
Aufgrund der Einbindung der stiftung ear in den Registrierungsprozess wird dieser sicherlich zeitaufwendiger. So dauert der vergleichbare Registrierungsprozess für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zwischen zwei und drei Monaten. Zudem ist die Einführung von Registrierungsgebühren sehr wahrscheinlich. Jährlich anfallenden Gebühren erteilt der Gesetzesentwurf jedoch eine Absage.
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Neues Batteriegesetz (BattG2): Warum wurde es auf den Weg gebracht?
Es gibt zwei Gründe, die zur Konzipierung des Neuen Batteriegesetzes geführt haben. In beiden Fällen wurden neue Rahmenbedingen geschaffen, auf die von Seiten der Politik reagiert werden musste. Zum einen ist das vormalige Gemeinsame Rücknahmesystem der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien) seit dem 1. Januar 2020 ein herstellereigenes Rücknahmesystem. GRS Batterien hatte die Genehmigung bei der zuständigen obersten Landesbehörde im Hamburg beantragt, weil sie Wettbewerbsverzerrungen beklagt hatte.
Zum anderen gilt seit dem 4. Juli 2018 die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle. Diese enthält auch zusätzliche Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung und muss bis zum 5. Januar 2023 europaweit umgesetzt sein.
Wie geht es jetzt mit dem Neuen Batteriegesetz weiter?
Am 3. Juli 2020 hat sich der Bundesrat mit dem Neuen Batteriegesetz (BattG2) auseinandergesetzt und diverse Änderungen und Vorschläge formuliert. Für den 10. September ist die erste Lesung im Bundestag vorgesehen, am 1. Oktober sollen dann die zweite und dritte Lesung erfolgen. Am 1. Januar 2021 soll das Neue Batteriegesetz in Kraft treten. Wir halten Sie natürlich stets auf dem Laufenden.
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