[Dieser Artikel wurde aktualisiert]
Die Europäische Union erlässt Richtlinien und Verordnungen, die die EU-Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze überführen müssen oder die unmittelbar gelten. Aktuell sorgen die Ökodesign-Richtlinie und Ökodesign-Verordnung für Aufsehen. Im Bereich Öko-Design gibt es zwei zentrale Rechtsakte: die Ökodesign-Richtlinie und die daraus resultierende Ökodesign-Verordnung (kurz ESPR).
Von den Ökodesign-Gesetzen sind Hersteller, Importeure, Händler und – seit der neuen Verordnung – auch weitere Marktakteure wie beispielsweise Online-Marktplätze betroffen. Für Sie ist es also essenziell, informiert zu bleiben und Compliancezu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass auch Sie Ihre Artikel richtig handhaben. Wir geben Ihnen alle wichtigen Informationen, damit Sie auch für die Zukunft hinsichtlich der Ökodesign-Richtlinie auf der sicheren Seite stehen.
Die EU-Ökodesign-Verordnung für Schnell-Leser
Die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG, auch ErP-Richtlinie genannt) gilt seit 2009 in der EU – in Deutschland umgesetzt durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – und betrifft Hersteller, Händler, Importeure und Exporteure energieverbrauchsrelevanter Produkte, die u. a. produktspezifische Energieeffizienzwerte einhalten müssen.
Seit dem 18. Juli 2024 gilt zusätzlich die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR, VO (EU) 2024/1781): Sie ersetzt die alte Richtlinie schrittweise und gilt künftig nicht mehr nur für energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern für fast alle physischen Produkte – etwa Textilien, Möbel und Verpackungen.
Die ErP-Richtlinie als allgemeines Framework
Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ist seit dem 20. November 2009 in Kraft getreten. Im deutschsprachigen Raum wird sie häufig auch als ErP-Richtlinie bezeichnet – ErP steht für „Energy related Products“ und wurde zum 25. November 2011 in nationales Gesetz überführt. Hier ist es bekannt als Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG), das inzwischen als Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) fortgeführt wird und von allen Herstellern und Inverkehrbringern auf dem deutschen Markt zu beachten ist.
Die Richtlinie ist für jeden EU-Mitgliedsstaat verpflichtend, was bedeutet, dass sie rechtlich verbindlich und sofort gültig ist. Eine Richtlinie hat sogar Vorrang gegenüber den nationalen Gesetzen der EU-Staaten.
Mit der Ökodesign-Richtlinie peilte die EU an, unionsweit gleiche Bedingungen für den Verkauf energieverbrauchsrelevanter Produkte zu schaffen. Zu diesen Bedingungen zählt beispielsweise, einheitliche Energieeffizienzvorgaben festzulegen.
Sollten Verbraucher aus Deutschland einen Fernseher bei einem ausländischen Händler kaufen, dann sollten sie anhand der Energieeffizienzvorgaben zum Produkt – genauso wie in Deutschland und in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat – schlussfolgern können, welche Auswirkungen der Fernseher auf den Energieverbrauch haben wird. Diese Transparenz für Konsumenten soll sich zukünftig auch mit dem Repairability Score weiter durchsetzen.
Was ändert sich durch die Ökodesign-Verordnung konkret?
Der Anwendungsbereich wächst erheblich. Statt nur energieverbrauchsrelevanter Produkte erfasst die Verordnung künftig nahezu alle physischen Waren, einschließlich Bauteilen und Zwischenprodukten – etwa Textilien, Möbel, Elektronik und Verpackungen. Ausgenommen bleiben unter anderem Lebens- und Futtermittel, Arznei- und Tierarzneimittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie bestimmte Fahrzeuge.
Gleichzeitig wächst der Kreis der Verpflichteten. Neben Herstellern, Importeuren und Händlern müssen künftig auch Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister sowie Betreiber strengere Vorgaben erfüllen. Auch die Kontrollpflicht von Online-Marktplätzen und Suchmaschinen soll verstärkt werden.
Zwei Neuerungen dürften in der Praxis besonders spürbar werden:
- Digitaler Produktpass (DPP): ein produktspezifischer Datensatz zu Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck sowie Reparatur- und Recyclinginformationen, der Transparenz für Verbraucher, Behörden und Recycler schaffen soll.
- Vernichtungsverbot für unverkaufte Ware: Unternehmen müssen offenlegen, was mit unverkaufter Ware geschieht; für bestimmte Textilien und Schuhe gilt ab Juli 2026 zusätzlich ein grundsätzliches Vernichtungsverbot, von dem kleine und mittlere Unternehmen vorübergehend ausgenommen sind.
Auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen künftig gezielt nachhaltigere Produkte bevorzugt werden.
Anforderungen an Hersteller, Händler, Importeure und Exporteure auf nationaler Ebene
Ausländische Unternehmen, die ihre Waren auf dem deutschen Markt anbieten, müssen sich an das EBPG halten. Umgekehrt müssen deutsche Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verkaufen, dessen jeweilige nationale Ökodesign-Gesetze erfüllen. Kompliziert wird die Einhaltung dadurch, dass jeder Mitgliedsstaat strengere Vorgaben erlassen darf, als es die EU-Ökodesign-Richtlinie vorsieht – die Kenntnis der EU-Richtlinie allein reicht Ihnen als Hersteller oder Inverkehrbringer also nicht aus.
Wer sich unsicher ist, ob sämtliche relevanten Gesetze erfüllt werden, kann das im Rahmen eines Compliance-Checks klären lassen. Hier stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite und helfen Ihnen, die geltenden Gesetze und auch die Ökodesign–Richtlinie zu beachten.
Wie sieht die EU-Ökodesign-Richtlinie in der Praxis aus?
Um einen konkreten Eindruck davon zu vermitteln, welche Konsequenzen die Ökodesign-Richtlinie der EU für Sie als Hersteller, Händler, Importeur oder Exporteur hat, sind Beispiele aus der Praxis das beste Mittel. Wir haben Ihnen einige anschaulich zusammengefasst:
- Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen und Geschirrspüler: Eine gute Energieeffizienzklasse reicht heute nicht mehr aus – Hersteller müssen zusätzlich für eine bessere Reparierbarkeit sorgen. Das bedeutet konkret: Ersatzteile über festgelegte Zeiträume bereithalten und Reparaturanleitungen für Fachbetriebe zugänglich machen.
- Fernseher, Computer und Bürogeräte im Standby-Betrieb: Die Verordnung (EU) 2023/826 begrenzt, wie viel Strom diese Geräte im Aus- und Bereitschaftszustand verbrauchen dürfen und hat damit die älteren Vorgaben aus 2008/2009 abgelöst. Wie eng solche Grenzwerte gefasst sein können, zeigten schon die ersten Set-Top-Box-Vorgaben mit nur 1 Watt Standby-Verbrauch ohne Display.
- Elektromotoren und Drehzahlregelungen: Für Industrieantriebe legt die Verordnung (EU) 2019/1781 Mindestwirkungsgrade fest. Ineffiziente Motoren verschwinden dadurch schrittweise vom Markt.
- Externe Netzteile, Ladegeräte und Kabel: Die Verordnung (EU) 2025/2052 erfasst inzwischen auch drahtlose Ladegeräte und USB-Type-C-Kabel, nicht mehr nur klassische Netzteile. Sie hat die ursprüngliche Regelung von 2019 abgelöst und deutlich erweitert.
- Einzelraumheizgeräte: Für Heizlüfter, Infrarot- und Nachtspeicherheizungen gelten seit der Verordnung (EU) 2024/1103 neue Ökodesign-Anforderungen. Sie ersetzen die bisherigen Vorgaben aus dem Jahr 2015.
Trotz der unterschiedlichen Anforderungen an bestimmte Produktgruppen gibt es auch einheitliche Regelungen, die bei der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG für alle Produkte gelten. Beispielsweise ist die Dokumentation des Ressourcenverbrauchs (Stichwort: Ökobilanzierung) für alle energieverbrauchsrelevanten Produkte durchzuführen.
Wie geht es zeitlich mit der EU–Ökodesign-Richtlinie weiter?
Die Ökodesign-Verordnung ist als Rahmenverordnung konzipiert. Sie bietet selbst keine konkreten Produktanforderungen, sondern die Europäische Kommission reicht diese schrittweise über delegierte Rechtsakte für einzelne Produktgruppen nach. Welche Produktgruppen zuerst geregelt werden, legt die Kommission in einem Arbeitsplan fest – Textilien und Stahl wurden bereits priorisiert. Erste verbindliche produktspezifische Anforderungen werden für 2026/2027 erwartet. Bis dahin bleiben bestehende Ökodesign-Maßnahmen aus der alten Richtlinie – etwa für Kühlschränke, Fernseher oder Leuchtmittel – gültig, bis sie durch neue Vorschriften unter der ESPR ersetzt werden.
Falls Sie als Hersteller oder Inverkehrbringer von energieverbrauchsrelevanten Produkten derzeit die Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie erfüllen, sollten Sie sich demnächst auf erweiterte und ggf. veränderte Anforderungen an das Öko-Design Ihrer Produkte einstellen. Wir beraten Sie natürlich individuell im Rahmen unserer Beratung & Legal Services und halten Sie über unseren Blog informiert.
Händeln Sie jetzt die Ökodesign-Richtlinie!
Die Vielfalt an produktspezifischen Vorgaben aus der Ökodesign-Richtlinie und die unterschiedlichen Gesetze in den EU-Mitgliedsstaaten machen es für Hersteller und Inverkehrbringer auf dem EU-Markt zu einer anspruchsvollen Aufgabe, ein rechtskonformes Öko-Design ihrer Produkte zu gewährleisten.
Als Spezialisten für Umwelt-Compliance haben wir von der Deutsche Recycling GmbH den Überblick und bieten Ihnen ein Full-Service-Angebot an. Dieses Angebot reicht von dem Compliance-Check Ihrer Produkte über die Beratung zur Einhaltung von Gesetzen bis hin zur Durchführung von Maßnahmen, die Ihre Umwelt-Compliance herstellen.
Bei alledem beraten wir Sie auch zu anderen Richtlinien, Verordnungen und Gesetzen als der Ökodesign-Richtlinie. Sie erhalten bei uns unter anderem eine Beratung zum Verpackungsgesetz und einen umfangreichen Battery Recycling Service. Melden Sie sich bei uns und holen Sie sich unverbindlich erste Informationen ein!
FAQ: Ökodesign-Richtlinie
Für welche Produkte gilt die EU-Ökodesign-Verordnung?
Die EU–Ökodesign-Verordnung wird für nahezu alle physischen Produkte gelten, darunter Textilien, Möbel, Elektronik, Verpackungen und viele weitere Warengruppen. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Arzneimittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie bestimmte Fahrzeuge. Die konkreten Anforderungen werden schrittweise für einzelne Produktgruppen eingeführt. Dadurch erweitert sich der Anwendungsbereich deutlich gegenüber der bisherigen Regelung.
Wer muss die Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie einhalten?
Von der Ökodesign-Richtlinie sind Hersteller, Importeure, Händler und Inverkehrbringer betroffen. Mit der neuen EU–Ökodesign-Verordnung kommen zusätzlich Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister und teilweise auch Betreiber von Online-Marktplätzen hinzu. Alle beteiligten Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Verstöße können zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.
Welche Neuerungen bringt die EU-Ökodesign-Verordnung?
Die EU–Ökodesign-Verordnung führt zahlreiche neue Anforderungen ein. Dazu gehören unter anderem der Digitale Produktpass, strengere Vorgaben zur Reparierbarkeit sowie Transparenz über Materialzusammensetzung und CO₂-Fußabdruck. Zusätzlich gelten künftig Offenlegungspflichten für unverkaufte Ware und teilweise ein Vernichtungsverbot für bestimmte Produktgruppen. Ziel ist es, die Kreislaufwirtschaft europaweit zu stärken.
Welche Rolle spielt der digitale Produktpass in der Ökodesign-Verordnung?
Der Digitale Produktpass ist eine der wichtigsten Neuerungen der Ökodesign-Verordnung. Er enthält Informationen zur Materialzusammensetzung, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und zum CO₂-Fußabdruck eines Produkts. Dadurch erhalten Verbraucher, Behörden und Recyclingunternehmen deutlich mehr Transparenz. Gleichzeitig erleichtert der Produktpass die Umsetzung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft.
Wann gelten die neuen Anforderungen der EU-Ökodesign-Richtlinie beziehungsweise der Ökodesign-Verordnung?
Die EU–Ökodesign-Verordnung gilt bereits seit Juli 2024 als neuer Rechtsrahmen. Die konkreten Anforderungen für einzelne Produktgruppen werden jedoch schrittweise über delegierte Rechtsakte eingeführt. Erste verbindliche Vorgaben werden voraussichtlich ab 2026 beziehungsweise 2027 gelten. Bis dahin bleiben die bestehenden Regelungen der bisherigen Ökodesign-Richtlinie weiterhin gültig.
