Der § 3a UWG und sein Anwendungsbereich
Der § 3a UWG ist eine Vorschrift, die trotz ihres weiten Anwendungsbereichs nur Wenigen bekannt ist. Sie entstammt dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder kurz UWG. Die Sprache von Rechtsnormen mag oft altbacken daherkommen und gerade der Begriff der Lauterkeit steht exemplarisch für die Hartnäckigkeit, mit der der Gesetzgeber am etablierten Juristendeutsch festhält. Dabei bedeutet Lauterkeit im Kontext des UWG nichts anderes als Fairness und das UWG kann auch als Gesetz gegen unfairen (marktwirtschaftlichen) Wettbewerb verstanden werden.
Sowohl der Adressatenkreis als auch der Anwendungsbereich des Gesetzes gerade des § 3a UWG sind hierbei enorm. Der Grundgedanke des UWG ist, dass überall da, wo Unternehmen in Konkurrenz, also im Wettbewerb miteinander stehen, bestimmte Regeln eingehalten werden müssen. Dies betrifft grundsätzlich jeden Unternehmer, Hersteller, Lieferanten oder kurz und in der Sprache des Gesetzes: Jeden Marktteilnehmer.
Der Inhalt des § 3a UWG
Neben einem umfangreichen Katalog, der ganz bestimmte Handlungen verbietet und sanktioniert, hat das UWG eine besondere Vorschrift, die dessen Anwendungsbereich enorm ausweitet: Den § 3a UWG. Die Norm mit dem Titel „Rechtsbruch“ ist zwar gerade mal einen Satz lang, erlaubt jedoch vereinfacht gesagt einen Verweis auf alle gesetzlichen Vorschriften, die zumindest sekundär einen Einfluss auf den Wettbewerb am Markt haben können.
Was bedeutet das konkret? Vereinfacht gesagt kann gemäß § 3a UWG nahezu jede Vorschrift, die ein bestimmtes Marktverhalten vorschreibt, Einfluss auf den Wettbewerb haben. Deutlich wird dies zum Beispiel mit Blick auf das Verpackungsgesetz. Verzichtet etwa ein Unternehmen auf die Lizenzierung seiner Verpackung im dualen System, spart es hierbei Kosten, die an anderer Stelle investiert werden können. Gleiches gilt für das Unternehmen, das seine Elektrogeräte schlicht im Hausmüll entsorgt, anstatt sie gemäß den Vorschriften des Elektrogesetzes einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Aufgrund dieser Kostenersparnis leidet hierbei nicht nur die Umwelt. Der Markteilnehmer gewinnt gegenüber seinen Konkurrenten, die sich an die Regeln halten, darüber hinaus einen wettbewerblichen Vorteil. Denn das was er an Verwaltung und Logistik spart, kann er beispielsweise dafür nutzen, den Preis seines Produktes besonders niedrig zu halten oder er kann mehr Geld in Werbung investieren.
Was ist die Besonderheit des § 3a UWG? Ich muss mich doch ohnehin schon an die Regeln halten
Sinn und Zweck des UWG und insbesondere des § 3a UWG ist unter anderem, die gleichen Marktverhältnisse für die einzelnen Wettbewerber sicherzustellen. Das Verpackungs- oder auch das Batteriegesetz haben hingegen den Umweltschutz als vordergründiges Ziel in ihre Präambel aufgenommen. Verstoßen nun Unternehmen gegen umweltrechtliche Vorschriften, ist es die Aufgabe des Staates, dieses Verhalten zu sanktionieren. Weniger einfach gestaltet sich die Situation, wenn es um die Frage geht, ob auch andere Wettbewerber durch das Verhalten beeinträchtigt werden. Mit dem § 3a UWG gibt der Gesetzgeber den Marktteilnehmern daher ein Werkzeug an die Hand, selber gegen das jeweilige Fehlverhalten vorgehen zu können.
Entsorgt ein Unternehmen seinen Elektroschrott nicht ordnungsgemäß leidet hierbei in erster Linie die Umwelt. Da diese bei einer Beeinträchtigung ihrer Interessen aber nicht selbst vor Gericht ziehen kann, übernimmt dies der Staat mit Hilfe seiner Verwaltungsbehörden. Sind von dem Verhalten gleichzeitig die Interessen eines Mitbewerbers oder eines sonstigen Markteilnehmers betroffen, so liegt es an diesem, seine Interessen durchzusetzen. Die Rechtsgrundlage hierfür schafft der § 3a UWG.
Der § 3a UWG in der Praxis
In der Praxis kommt dem § 3a UWG damit folgende Bedeutung zu: Ist Ihnen etwa bekannt, dass ein Mitbewerber nichtlizensierte Verpackungen in Umlauf bringt, um so Kosten zu sparen, müssen Sie sich nicht damit begnügen, die zuständige Behörde auf das Fehlverhalten hinzuweisen. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass aufgrund der vorteilhaften wettbewerblichen Position auch Ihr Interesse als Mitbewerber betroffen ist, gibt das UWG Ihnen mit dem § 3a auch einen eigenen Anspruch an die Hand, den Sie selbst gerichtlich vortragen können.
Im Ergebnis könnten Sie so auf Grundlage des § 3a UWG eigenständig durchsetzen, dass die andere Partei sich an die Regeln hält, ohne ein Tätigwerden der Behörden abwarten zu müssen. In Einzelfällen können auch Schadensersatzansprüche und bei wiederholten Verstößen Vertragstrafen durchgesetzt werden.
Die Voraussetzungen des § 3a UWG im Überblick
Zusammenfassend lässt sich für die einzelnen Voraussetzungen des § 3a UWG eine recht handliche Checkliste festhalten:
- Verstößt ein Marktteilnehmer gegen eine Rechtsnorm?
- Stellt diese Rechtsnorm eine Regelung des Markverhaltens im Sinne des § 3a UWG dar?
Können beide Fragen mit „ja“ beantwortet werden, liegt ein Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG vor. Liegt bei Ihnen der Verdacht vor, dass ein Mitbewerber die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die Überlegung Sinn machen, anwaltlichen Rat heranzuziehen.
Der § 3a UWG – Was bleibt festzuhalten?
Insgesamt stellt das UWG mit dem § 3a damit eine Vorschrift auf, deren Sinn und Zweck insbesondere darin besteht, eine flächendeckende Einhaltung merkantiler Verhaltensregeln durchzusetzen. Ihr weiter Anwendungsbereich kann im Einzelfall eine hohe Praxisrelevanz mit sich bringen und die Funktion des § 3a UWG sollte jedem gut aufgestellten Unternehmen zumindest in den Grundzügen bekannt sein.
Damit Sie selbst nicht in die Verlegenheit kommen, gegen die Vielzahl an Umwelt-Compliance-Vorschriften zu verstoßen, stehen wir von der Deutschen Recycling Ihnen mit einer umfangreichen Beratung zur Seite. So sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne über unser Kontaktformular zur Verfügung.