Werden Waren in den Umlauf gebracht, fallen mitunter auch Transportverpackungen an. Diese gilt es anschließend fachgerecht zu entsorgen. Den richtigen Umgang, u.a. bei Rücknahme und Recycling, regelt seit dem 1.1.2019 das neue Verpackungsgesetz.
Was sind Transportverpackungen und welche Regelungen gelten mit dem neuen Verpackungsgesetz?
Transportverpackungen dienen dem Transport von Waren vom Hersteller zum Handel. Sie schützen Ware vor Beschädigungen oder sind aus Sicherheitsgründen erforderlich. Das neue Verpackungsgesetz nimmt in die Definition der Transportverpackungen zusätzlich auch die erleichterte Handhabung mit auf, worunter insbesondere die verbesserte Lager- und Stapelbarkeit zu verstehen ist. Damit gelten Verpackungen lt. VerpackG als Transportverpackung, wenn sie „Handhabung und Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt sind“.
In die Kategorie Transportverpackungen fallen beispielsweise Umverpackungen, Kartonagen oder Paletten. Container für Straßen-, Schienen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind wiederum keine Transportverpackungen.
Die aktuelle Gesetzgebung macht in der Definition einen wesentlichen Unterschied zwischen Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen: Während Verkaufsverpackungen an den Endverbraucher weitergegeben werden, fallen Transportverpackungen ausschließlich bei gewerblichen Händlern an. Aus diesem Grund sieht auch das neue Verpackungsgesetz Ausnahmen bei der Rücknahme und dem Recycling von Transportverpackungen vor.
Pflicht zur Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen
Grundsätzlich gilt: Wer Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringt, ist verpflichtet, sie auch zurückzunehmen und, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, diese zu entsorgen bzw. zu recyceln.
Demnach sind nach §15 VerpackG Hersteller und Händler verpflichtet gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und der Wiederverwendung oder einer Verwertung (Recycling) gem. Anforderungen des §16 Abs. 5 zuzuführen.
Anders als bei Verkaufsverpackungen, ist bei Transportverpackungen jedoch kein Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen. Für sie gilt keine Pflicht zur Systembeteiligung, das heißt, es besteht auch keine Meldepflicht bei der Stiftung zentrale Stelle.
Die Pflicht zu Rücknahme und Recycling der Transportverpackungen allerdings können Hersteller und Händler auch durch die Beauftragung eines Dienstleisters, wie die Deutsche Recycling, erfüllen. Wir unterstützen Sie auch auf internationaler Ebene und stehen Ihnen jederzeit beratend zur Seite.
Sprechen Sie uns an! Gerne beantworten wir Ihre offenen Fragen.