Lampen & Leuchten – das gilt nach dem Elektrogesetz & WEEE
Gerade der Bereich der Lampen und Leuchten wurde seit der Einführung des Elektrogesetzes 2005 immer wieder stark verändert. Seit der Novellierung des neuen Elektrogesetzes im Jahr 2018 bilden Lampen sogar eine eigene Kategorie im gesetzlichen Kontext. Die häufigen Anpassungen in diesem Bereich sind unter anderem auch auf den Beschluss, herkömmliche Leuchtmittel wie die 60W-Glühlampe nicht mehr nutzen zu dürfen, zurückzuführen.
Zum Hintergrund: Das Elektrogesetz dient zur Umsetzung der auf europäischer Ebene beschlossenen WEEE-Richtlinie. Aus dieser Richtlinie geht hervor, wie elektrische Geräte oder elektronische Geräte auf dem europäischen Markt einzuführen sind und wie diese zurückgenommen und entsorgt bzw. verwertet werden müssen. Gerade im Zuge eines steigenden Bewusstseins für den Klima- und Umweltschutz, wird die korrekte Entsorgung und Verwertung von zunehmender Bedeutung.
Jedes Elektrogerät, dass in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt kann einer von sechs Kategorien zugeordnet werden. Diese sind wiederum maßgebend für die jeweils zu erreichenden Verwertungsquoten (§ 22 Absatz 1).
Kategorie 1: Wärmeüberträger
Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
Kategorie 3: Lampen
Kategorie 4: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
Kategorie 5: Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
Kategorie 6: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
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Kategorie 3, 4 oder 5 – Was gilt für Lampen und Leuchten?
Lampen und Leuchten werden im Elektrogesetz deutlich unterschieden und fallen entsprechend ihrer Definition auch in verschiedene Kategorien. Während Lampen mit Kategorie 3 im Elektrogesetz eine komplett eigene Kategorie in Anspruch nehmen, sind Leuchten, je nach Größe, entweder in der Kategorie der elektrischen bzw. elektronischen Großgeräte (Kategorie 4) oder Kleingeräte (Kategorie 5) angesiedelt.
Um zu verstehen, in welche Kategorie ein Gerät fällt, ist es zunächst wichtig zu wissen, worin sich Lampen und Leuchten in ihrer Definition genau unterscheiden.
Lampe
Im ElektroG werden Lampen als „Einrichtungen zur Erzeugung von Licht“ definiert.
Hierunter werden elektrische Lichtquellen verstanden, die vom Endnutzer in bestimmungsgemäßen Endgeräten (z.B. Leuchten, Beamer, Solarien etc.) montiert oder getauscht werden können. Der Begriff Lampe bezieht dabei alle zusätzlichen Komponenten mit ein, die für den Betrieb und die Funktionalität der Lampe notwendig sind, sofern diese nicht aus dem Gesamtgebilde entfernt werden können, ohne hierbei zu einer dauerhaften Beschädigung des Ganzen zu führen. Im Detail sind dies beispielsweise die Fassung, die Stromversorgung und Reflektoren.
Zu Lampen zählen beispielsweise:
- (Kompakt-) Leuchtstofflampen
- Gasentladungslampen
- LED-Lampen (auch mit Zusatzfunktionen, z. B. Lautsprecher)
Halogenglühlampen und herkömmliche Glühlampen fallen lt. § 2, Abs. 2, Nummer 3 nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG und sind damit nicht registrierungspflichtig.
Nicht selten wird der Begriff der „Lampe“ für Geräte benutzt, die nach ihrer korrekten Definition „Leuchten“ sind (beispielsweise Taschen“lampe“)
Leuchte
Als Leuchte bezeichnet das ElektroG „Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird“.
Leuchten werden je nach Größe entweder der Kategorie 4 (Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen 50 cm beträgt) oder der Kategorie 5 (Kleingeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt) zugeordnet.
Warum muss eine Registrierung für Lampen und Leuchten vorgenommen werden?
Elektrogeräte und elektrische Apparate sind in der Regel mit verschiedenen Baustoffen etc. hergestellt. Aufgrund des Klimawandels und der immer mehr von Bedeutung werdenden Nachhaltigkeit für einen intakten Planeten, steht die Wiederverwertbarkeit von Produkten immer mehr im Vordergrund.
Insbesondere in Lampen und Leuchten finden sich teilweise Edelgase oder Edelmetalle wieder, wobei es gilt, diese fachmännisch und umweltverträglich zu entsorgen bzw. wieder zu verwerten.
Dabei werden folgende Hauptziele verfolgt:
- Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und
- die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.
Als Hersteller sind Sie nach dem ElektroG dazu verpflichtet, die von Ihnen erzeugten Produkte (Lampen und Leuchten) gem. dieser gesetzlichen Vorgabe zu registrieren, bevor Sie Ihre Erzeugnisse überhaupt auf dem deutschen Markt vertreiben dürfen. Exportieren Sie ihre Produkte auch auf dem ausländischen Market, müssen Sie auch hier die international geltenden Regelungen bzw. jeweils national geltenden Gesetze beachten.
Aber auch als Händler bzw. wenn Sie nicht Hersteller sind, können Sie zur Registrierung verpflichtet sein. Dies gilt vor allem dann, wenn Lampen oder Leuchten von Ihnen unter Ihrem Markennamen vertrieben werden. Davon betroffen ist auch die Ausfuhr in andere EU-Mitgliedsstaaten.
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Die Deutsche Recycling übernimmt die Abwicklung sämtlicher damit verbundener Verpflichtungen und senkt dabei Aufwand und Kosten für Ihr Unternehmen, verhindert mögliche Strafen und Abmahnungen und reagiert auf die stetigen Veränderungen der Gesetzeslage. Unser Expertenteam freut sich darauf, Sie persönlich zu unterstützen.
Wie sieht die aus dem ElektroG abgeleitete Verpflichtung für Sie aus?
Sind Sie vom ElektroG betroffen, sind Sie zu den folgenden Punkten verpflichtet:
- Sie müssen Ihre Geräte bei der stiftung ear (elektro-altgeräte register) anmelden
- die von der stiftung ear vergebene Registernummer muss von Ihnen in Ihren Geschäftspapieren geführt werden
- Sie müssen den Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie erbringen
- die von Ihnen geführten Artikel müssen gem. ElektroG mit dem vorgeschriebenen Symbol gekennzeichnet werden
- Sie müssen eine monatliche Meldung über die von Ihnen gebrachten Artikel abgeben
- Sie müssen Abholanordnungen der stiftung ear für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfüllen und diese auch entgegennehmen
- Nachweisführung über vorgenannte Tätigkeiten
- für Privatpersonen sind geeignete Rückgabestellen einzurichten.
Was Sie bei der Registrierung zu beachten haben
Wichtig bei der Registrierung ist es, dass alle Verpflichtungen eingehalten und damit alle Angaben korrekt und vollständig sind. Werden Verpflichtungen nicht, oder nur teilweise erfüllt, drohen verwaltungs- und zivilrechtliche Sanktionen. Sanktioniert wird auch dann, wenn Sie einen Fehler aus Unwissenheit begangen haben.
Sie haben Fragen, benötigen eine ausführliche Beratung oder wünschen, dass Ihnen diese Verpflichtungen rechtskonform abgenommen werden? Sprechen Sie uns an! Die Deutsche Recycling unterstützt Sie kompetent und sicher.
Leitfaden: Rücknahme & Recycling im E-Commerce
Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann.
Das Problem: Viele Händler sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Doch nur wer rechtssicher handelt, ist vor ungeplanten Kosten und Bußgeldern sicher.