EU-Bevollmächtigter und weitere Bevollmächtigte
Innerhalb des EU-Binnenmarkts ist der Begriff des Bevollmächtigten von Bedeutung. Der Bevollmächtigte agiert als Vertreter eines Unternehmens. In dieser Rolle nimmt er die Pflichten und Aufgaben des Unternehmens wahr, um dessen Compliance mit den Weisungen der EU oder den Gesetzen einzelner EU-Staaten sicherzustellen.
Der EU-Bevollmächtigte ist ein spezieller Bevollmächtigter, den Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, die keine Niederlassung in der EU haben und ihre Produkte auf dem EU-Binnenmarkt anbieten möchten, ernennen müssen. Neben dem EU-Bevollmächtigten gibt es weitere Bevollmächtigte, die für Hersteller und Händler aus anderen Produktkategorien eine große Hilfe sind, um zum Beispiel die nationalen Gesetze einzelner EU-Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen und zu befolgen.
Finden Sie heraus, was ein EU-Bevollmächtigter ist, in welchen Bereichen er benötigt wird und ob die Bestellung verpflichtend ist. Zudem erklären wir Ihnen, was es mit dem Begriff des nationalen Bevollmächtigten auf sich hat und wie er in Relation zum europäischen Bevollmächtigten steht. Wie wir von der Deutsche Recycling GmbH Ihnen bei dem umfangreichen Thema unter die Arme greifen können, erfahren Sie nachfolgend.
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Für Schnell-Leser
Ein EU-Bevollmächtigter ist ein von Unternehmen ausgewählter Vertreter, der die Unternehmen vor den Behörden der EU vertritt. Er stellt zudem sicher, dass das Unternehmen entsprechend den Weisungen und Richtlinien der EU handelt. Wir von der Deutsche Recycling GmbH bestellen bei Bedarf einen Bevollmächtigten im Rahmen unseres Full-Service-Angebots für Sie. Dabei unterstützen wir Unternehmen aus dem Ausland, die verpflichtet sind, in europäischen Ländern und weltweit mit einem Bevollmächtigten zusammenzuarbeiten.
Was ist ein EU-Bevollmächtigter?
Ein EU-Bevollmächtigter (engl. EU Authorized Representative) ist ein Vertreter von Unternehmen vor der Europäischen Union (EU). Um eine einwandfreie Funktion des EU-Binnenmarkts zu fördern, werden Verordnungen und Richtlinien erlassen. Diese müssen die Mitgliedsstaaten der EU innerhalb eines bestimmten Zeitraums in nationale Gesetze überführen. Nicht selten gehen die Staaten jedoch über die Vorschriften der EU hinaus und erlassen enger gefasste Gesetze.
Um ein Beispiel zu nennen: Durch Änderungen in der neuen Verpackungsverordnung in Österreich müssen einige ausländische Versandhändler seit dem 1. Januar 2023 einen Bevollmächtigten ernennen. Das deutsche Verpackungsgesetz sieht dagegen keine solche Pflicht für ausländische Händler vor. Wie sich zeigt, gelten somit von Staat zu Staat innerhalb der EU unterschiedliche Gesetze.
Beim im Rahmen der österreichischen Verpackungsverordnung erforderlichen Bevollmächtigten handelt es sich allerdings um keinen EU-Bevollmächtigten. Ein EU-Bevollmächtigter vertritt die Unternehmen, die ihn beauftragen, vor der gesamten EU und stellt ihre Compliance mit den EU-Weisungen sicher. Bevollmächtigte, die Unternehmen nicht vor der gesamten EU, sondern lediglich vor einzelnen Staaten repräsentieren, sind keine EU-Bevollmächtigten.
Wo wird ein EU-Bevollmächtigter benötigt?
Der Begriff des EU-Bevollmächtigten ist ein ausschließlich für den Sektor der Medizinprodukte geltender Begriff. Gemäß Artikel 11 der neuen Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte muss ein Hersteller, der nicht in einem Mitgliedsstaat der EU ansässig ist, aber seine Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen möchte, einen einzigen Bevollmächtigten ernennen. Dieser vertritt ihn dann vor der gesamten EU und fungiert somit als EU-Bevollmächtigter (engl. EU Authorized Representative).
Auch im deutschen nationalen Medizinproduktegesetz ist der Begriff des EU-Bevollmächtigten präsent. Dort werden die Aufgaben, Pflichten und sonstige relevante Aspekte rund um den EU-Bevollmächtigten beschrieben. Abgesehen von Medizinprodukten müssen nach deutschem Recht und nach EU-Recht auch Hersteller von In-vitro-Diagnostika, die ihren Sitz außerhalb der EU haben und ihre Produkte auf dem EU-Markt vertreiben möchten, einen EU-Bevollmächtigten ernennen. Über den Sektor der Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika hinaus findet der Begriff des EU-Bevollmächtigten allerdings keine Anwendung.
Kein europäischer Bevollmächtigter, aber dennoch unerlässlich: Der nationale Bevollmächtigte
Während bei Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika der EU-Bevollmächtigte eine wesentliche Rolle genießt, wird die Zusammenarbeit mit Bevollmächtigten zunehmend auch in anderen Branchen als der Medizinbranche zu einem wichtigen Thema. Vor allem im Zusammenhang mit der Umwelt-Compliance häuft sich für ausländische Hersteller und Inverkehrbringer die Sinnhaftigkeit einer Zusammenarbeit mit einem Bevollmächtigten.
Die Vorschriften und Gesetze zur Umwelt-Compliance unterliegen in der EU einem stetigen Wandel. Regelmäßig kommt es zum Erlass neuer Verordnungen und Richtlinien durch die EU, die die Mitgliedsstaaten daraufhin in nationale Gesetze überführen müssen. Ob bei Elektro- und Elektronikgeräten, bei Batterien, Verpackungen oder anderen Produkten, die einen relevanten Einfluss auf die Umwelt haben: Hersteller, Händler, Importeure und Exporteure sind zunehmend zur Einhaltung von nationalen und internationalen Gesetzen verpflichtet, die dazu dienen, eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft zu fördern und negative Auswirkungen der Produkte auf die Umwelt zu reduzieren.
Umwelt-Compliance: Bei einigen Produktgruppen ist die Zusammenarbeit mit einem EU-Bevollmächtigten Pflicht
Ähnlich wie ein EU-Bevollmächtigter für Händler und Hersteller von außerhalb der EU beim Verkauf von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika auf dem EU-Markt verpflichtend ist, gibt es im Bereich der Umwelt-Compliance bei einigen Produktgruppen derzeit eine Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten. Dazu gehört die Produktgruppe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Die WEEE-Richtlinie verlangt von jedem Mitgliedsstaat, zu prüfen und zu gewährleisten, dass jeder Hersteller, der im eigenen Land eine Niederlassung hat, mit Bevollmächtigten in anderen Ländern zusammenarbeitet. So soll sichergestellt werden, dass jeder Hersteller auch im Ausland von Bevollmächtigten vertreten wird. In Deutschland ist eine entsprechende Pflicht im nationalen Gesetz ElektroG verankert.
In Bezug auf die WEEE-Gesetzgebung ist die Pflicht zur Ernennung eines Bevollmächtigten deswegen erlassen worden, weil sich die nationalen Gesetze der EU-Mitgliedsstaaten hier besonders stark unterscheiden. Die Unterschiede fangen bereits bei der Einteilung der Elektrogeräte in verschiedene Produktkategorien an. Um dennoch in jedem EU-Mitgliedsstaat gesetzeskonform zu agieren, gibt es für Unternehmen die Pflicht zur Ernennung eines Bevollmächtigten in jedem Staat, in dem sie Produkte herstellen oder vertreiben. Dabei ist erneut kein EU-Bevollmächtigter erforderlich, der Unternehmen vor der gesamten EU vertritt, sondern in jedem EU-Mitgliedsstaat ein separater Bevollmächtigter, der Unternehmen vor eben diesem Staat vertritt.
EU-Bevollmächtigter: Die Deutsche Recycling GmbH unterstützt Sie in Sachen Umwelt-Compliance
Wir bei der Deutsche Recycling GmbH sind kein EU-Bevollmächtigter für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika. Stattdessen sind wir der ideale Ansprechpartner für alle ausländischen Hersteller und Inverkehrbringer von Produkten auf dem deutschen Markt, in anderen europäischen Ländern sowie weltweit, wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen müssen. Ob Sie nun ein ausländischer Hersteller oder Inverkehrbringer von innerhalb oder außerhalb der EU sind: Bei unseren Experten sind Sie stets richtig beraten! Melden Sie sich gern und erhalten Sie eine unverbindliche Beratung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf!