Das Elektrogesetz in Deutschland – Das sollten Hersteller & Vertreiber wissen

Das Elektrogesetz regelt das Inverkehrbringen, die Entsorgung und die Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten. Das Elektrogesetz steuert u.a. auch, welche Geräte zu registrieren und zu kennzeichnen sind (z.B. mit dem allgegenwärtigen Symbol der durchgestrichenen „Mülltonne“). Doch was fällt alles unter die Definition eines Elektrogerätes: Einfach gesagt – ein Elektrogerät ist ein Gerät, das einen elektrischen Strom oder ein elektrisches Feld für seinen ordnungsgemäßen Betrieb benötigt.
Zur Registrierung verpflichtet sind Hersteller, Vertreiber, Importeur und Direktversender. Wird, auch unwissentlich, ein nicht oder fehlerhaft registriertes Elektrogerät angeboten, stellt dies im Sinne des ElektroG eine Ordnungswidrigkeit dar. Damit gelten auch die entsprechenden Pflichten und Risiken sowohl für den Bereich der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme (Abmahnung) als auch für den öffentlich-rechtlichen Verantwortungsbereich.
Verpflichtet sind laut Definition alle, die gewerbsmäßig:
- Produkte unter eigenem Markennamen herstellen und erstmals in Deutschland in Verkehr bringen.
- Elektro- und Elektronikgeräte anderer Anbieter in eigenen Produkten und/oder unter dem eigenen Markennamen in Deutschland weiterverkaufen.
- Elektrogeräte erstmals in Deutschland einführen und in Verkehr bringen.
Was sind die Konsequenzen bei einer Nichtlizenzierung?
Verstöße gegen die Registrierungspflicht und Rücknahmepflicht nach dem Elektrogesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem sechsstelligen Betrag geahndet werden kann. Die Verpflichteten erhalten durch die Registrierung bei der Stiftung ear eine achtstellige WEEE-Nummer, die im täglichen Geschäftsverkehr analog zur UST-Nr. zu führen ist. Zusätzlich werden alle verpflichteten Unternehmen in einem öffentlichen einsehbaren Register geführt. Entsprechend hoch ist die Transparenz für Dritte und das
Folgerisiko. Eine Falsch- oder Nichtregistrierung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird außerdem als abmahnbarer Wettbewerbsverstoß eingestuft. Dies hat den gewünschten Effekt, dass sich der Markt selbst reguliert.
Rücknahme & Recycling im E-Commerce Der Onlinehandel boomt – auch 2021. Was gerade jetzt besonders wichtig ist: Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann. Das Problem: Viele Händler sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Doch nur wer rechtssicher handelt, ist vor ungeplanten Kosten und Bußgeldern sicher. Leitfaden herunterladen
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Wie können Hersteller die Verpflichtungen des Elektrogesetzes möglichst einfach sicherstellen?
Jeder verpflichtete Hersteller, Vertreiber, Importeur und Direktversender muss nach dem Elektrogesetz eine Registrierung bei der zuständigen Behörde (Stiftung ear) vornehmen, bevor die entsprechenden Produkte in den Verkehr gebracht werden dürfen. Übrigens erfordert auch das bloße Anbieten von E-Geräten eine Registrierung. Die Registrierung ist als aufwendig zu bezeichnen. Grob gesagt müssen Hersteller die drei folgenden Schritte einleiten und beachten:
- Registrierung aller Marken/Gerätearten auf Basis von Jahresplanmengen – ab Freigabe und Erhalt der WEEE-Nummer monatliche IST-Mengen-Meldung sowie eine Jahresabschlussmeldung
- Hinterlegung von insolvenzsicheren Garantien mit Sicherheitsleistung der Rückgriffsansprüche der ear – die Höhe ist abhängig von Planmengen
- Sicherstellung der deutschlandweiten Entsorgung der Sammelbehälter für Elektroaltgeräte auf den Wertstoffhöfen. Den Herstellern werden Abholordnungen/Bereitstellungsanordnungen (Entsorgungsaufträge) in ganz Deutschland zugeteilt und diese müssen die Behälter innerhalb von
96 Stunden abholen lassen.
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