Das Verpackungsgesetz (VerpackG) definiert in § 3 Absatz 14 genau, wer als Hersteller gilt und somit weitreichende Pflichten erfüllen muss. Viele Unternehmen sind sich ihrer Rolle und der damit verbundenen Risiken von bis zu 200.000 € Bußgeld nicht bewusst. Handeln Sie jetzt, um teure Sanktionen zu vermeiden.
Die Komplexität des deutschen Verpackungsgesetzes stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Ein zentraler, aber oft missverstandener Punkt ist die Definition des Herstellers in § 3 Absatz 14 VerpackG. Diese Bestimmung legt fest, wer für die Registrierung, Lizenzierung und Rücknahme von Verpackungen verantwortlich ist. Seit der Novelle zum 1. Juli 2022 wurden die Pflichten auf Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ausgeweitet, was die Compliance-Anforderungen für tausende Online-Händler verschärft hat. Dieser Artikel schlüsselt die Definitionen präzise auf, zeigt Ihre konkreten Pflichten und erklärt, wie Sie vollständige Rechtssicherheit erlangen. Die Zeit zu handeln ist jetzt, denn die Behörden prüfen die Einhaltung bereits lückenlos.
Für Schnellleser
- Hersteller ist laut § 3 Abs. 14 VerpackG jeder, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, einschließlich Importeuren und Online-Händlern.
- Seit dem 1. Juli 2022 müssen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister die VerpackG-Compliance ihrer Händler prüfen, was den Handlungsdruck massiv erhöht.
- Die Nichterfüllung der Pflichten (Registrierung, Systembeteiligung, Meldung) kann zu Bußgeldern bis 200.000 € und sofortigen Vertriebsverboten führen.
Die zentrale Herstellerdefinition nach § 3 Abs. 14 VerpackG verstehen
Der Gesetzgeber definiert in § 3 Absatz 14 VerpackG den Hersteller als denjenigen, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Diese Definition umfasst jeden Vertreiber, vom Produzenten bis zum Importeur, und wurde mit der letzten Novelle um wesentliche Akteure erweitert. Bereits 1 Tag Verzögerung bei der Registrierung kann zu Vertriebsverboten führen. Entscheidend ist nicht die Produktion, sondern der Akt des erstmaligen Anbietens auf dem deutschen Markt. Diese weite Auslegung bedeutet, dass tausende Unternehmen, die sich nicht als klassische Hersteller sehen, unter das Gesetz fallen. Die korrekte Verpackungsgesetz Registrierung ist daher der erste von 3 unabdingbaren Schritten zur Rechtskonformität. Die genaue Abgrenzung ist somit für die korrekte Zuweisung der Produktverantwortung essenziell.
Erweiterte Pflichten für Online-Händler und Importeure
Explizit als Hersteller gilt laut § 3 Abs. 14 Satz 2 VerpackG auch, wer Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Dies betrifft zehntausende Online-Händler, die Waren aus dem Ausland beziehen und an Endkunden in Deutschland versenden. Sie werden für die Produkt- und Versandverpackungen zum Erstinverkehrbringer und müssen für 100 % der Mengen die Systembeteiligungspflicht erfüllen. Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafen, die bis zu 200.000 € pro Fall betragen können. Jeder einzelne Importvorgang begründet die Herstellerpflicht unmittelbar. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist dabei eine Ihrer Kernaufgaben. Diese Regelung schließt eine Lücke, die in der Vergangenheit oft zur Umgehung der Lizenzierungspflichten führte.
Neue Prüfpflichten für Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
Seit dem 1. Juli 2022 sind Betreiber elektronischer Marktplätze (§ 3 Abs. 14b) und Fulfillment-Dienstleister (§ 3 Abs. 14c) in die Pflicht genommen. Sie müssen die Compliance ihrer Händler aktiv überprüfen. Ein Marktplatzbetreiber darf den Verkauf von Waren nicht ermöglichen, wenn der Händler nicht ordnungsgemäß im Register LUCID registriert und an einem dualen System beteiligt ist. Für Fulfillment-Anbieter gilt ein direktes Tätigkeitsverbot, wenn ihr Auftraggeber seine Pflichten verletzt. Diese Regelung hat die Kontrolldichte für über 50.000 Online-Händler allein in Deutschland massiv erhöht. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt die dafür notwendigen Daten öffentlich bereit. Die Verantwortung wird somit auf mehrere Schultern in der Lieferkette verteilt.
Die konkreten Verpflichtungen aus der Herstellerrolle
Aus der Einstufung als Hersteller nach § 3 Abs. 14 VerpackG ergeben sich drei unumgängliche Hauptpflichten. Wer diese nicht erfüllt, riskiert empfindliche Sanktionen von bis zu 200.000 Euro und sofortige Vertriebsverbote. Sie müssen sich unverzüglich darum kümmern, um gesetzeskonform zu handeln. Die Erfüllung dieser Pflichten ist keine Option, sondern eine gesetzliche Vorgabe für über 500.000 Unternehmen in Deutschland. Hier sind die 3 zentralen Aufgaben im Überblick:
- Registrierungspflicht: Sie müssen Ihr Unternehmen vor dem Inverkehrbringen der ersten Verpackung im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eintragen. Die dabei vergebene EPR-Nummer ist Ihr Nachweis.
- Systembeteiligungspflicht: Sie müssen sich mit Ihren systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen bei einem dualen System (wie Deutsche Recycling) anmelden und Lizenzentgelte entrichten.
- Datenmeldepflicht: Sie sind verpflichtet, die registrierten und lizenzierten Verpackungsmengen regelmäßig und identisch an LUCID und Ihr duales System zu melden.
Die Meldepflicht im Verpackungsgesetz stellt die korrekte Abrechnung sicher und ist entscheidend für den gesamten Recyclingkreislauf. Diese Pflichten bilden das Fundament der erweiterten Herstellerverantwortung.
Sonderfall Versandverpackungen bei Fulfillment-Dienstleistungen
Eine wichtige Klarstellung betrifft Versandverpackungen, die von Fulfillment-Dienstleistern befüllt werden. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 gilt hier derjenige als Hersteller, in dessen Auftrag der Dienstleister handelt. Das bedeutet, dass Sie als Händler auch dann für die Lizenzierung der Versandkartons und Füllmaterialien verantwortlich sind, wenn Sie die Verpackung nie physisch besitzen. Viele der über 2.000 Fulfillment-Anbieter in Deutschland weisen in ihren AGBs explizit darauf hin. Sie können diese Verantwortung nicht an den Fulfillment-Partner delegieren. Klären Sie die Zuständigkeit vertraglich, um Doppel-Lizenzierungen oder eine Abmahnung zum Verpackungsgesetz zu vermeiden. Diese Regelung sorgt für klare Verhältnisse in komplexen Logistikketten.
Die Vollständigkeitserklärung als jährliche Nachweispflicht
Unternehmen, die bestimmte Mengenschwellen überschreiten, unterliegen einer zusätzlichen Pflicht: der Abgabe einer jährlichen Vollständigkeitserklärung (VE). Diese Pflicht greift, wenn Sie mehr als 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier/Pappe/Karton oder 30.000 kg Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe in Verkehr bringen. Die VE muss von einem registrierten Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) verifiziert und bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der ZSVR hinterlegt werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist wird wie eine Nichtabgabe gewertet und kann Bußgelder nach sich ziehen. Die Vollständigkeitserklärung dient als zentrales Kontrollinstrument zur Überprüfung der gemeldeten Mengen. Die korrekte Erfüllung aller Pflichten ist somit unerlässlich für Ihre Rechtssicherheit.
Handeln Sie jetzt: Ihr Weg zur VerpackG-Compliance
Die Einhaltung der Pflichten aus § 3 Abs. 14 VerpackG ist für tausende Unternehmen eine dringende Aufgabe. Die Prüfungen durch die Behörden und die neuen Kontrollmechanismen über Marktplätze lassen keinen Spielraum für Versäumnisse. Jeder Tag ohne gültige Registrierung und Systembeteiligung stellt ein akutes Geschäftsrisiko dar. Warten Sie nicht auf eine Abmahnung oder ein Bußgeldverfahren. Werden Sie jetzt aktiv, um Ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu 100 % zu erfüllen. Die Beauftragung eines Experten wie der Deutschen Recycling kann diesen Prozess um über 90 % beschleunigen. Wenn Sie noch nicht gehandelt haben, ist jetzt der richtige Zeitpunkt. Melden Sie sich bei der Deutschen Recycling, um alle Regulatoriken schnellstmöglich zu erfüllen und Ihr Geschäft abzusichern. Eine professionelle Beratung zum Verpackungsgesetz ist der erste Schritt. Zögern Sie nicht, denn die nächste Prüfung kommt bestimmt.
Fazit: Proaktives Handeln sichert Ihr Geschäft
Die Definition des Herstellers nach § 3 Absatz 14 VerpackG ist weitreichend und erfasst weit mehr Akteure als nur den Produzenten. Importeure, Online-Händler und Unternehmen, die Fulfillment-Dienstleister nutzen, stehen im Fokus des Gesetzes. Die Konsequenzen bei Nichterfüllung sind mit Bußgeldern von bis zu 200.000 € und Vertriebsverboten gravierend. Die EU-Richtlinien erfordern sofortiges Handeln. Als Ihr Partner für Umwelt-Compliance sorgt die Deutsche Recycling für eine schnelle und rechtssichere Umsetzung aller Anforderungen. Wir übernehmen den gesamten Prozess für Sie – von der Registrierung über die Lizenzierung bis zur Meldung. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine maßgeschneiderte Beratung zu Ihren EPR-Pflichten und konzentrieren Sie sich wieder voll auf Ihr Kerngeschäft. Sichern Sie sich zu 100 % ab mit unserem Service zum Verpackungsgesetz.
Was bedeutet ‚erstmaliges Inverkehrbringen‘ genau?
Das ist der Moment, in dem eine befüllte Verpackung in Deutschland erstmals entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten abgegeben wird mit dem Ziel des Vertriebs oder Verbrauchs. Für Importeure ist dies in der Regel der Zeitpunkt des Grenzübertritts.
Ich bin Online-Händler und nutze Amazon FBA. Wer ist für die Versandverpackung verantwortlich?
Sie als Händler sind der Auftraggeber und gelten somit als Hersteller der Versandverpackung. Sie müssen die von Amazon genutzten Kartons und Füllmaterialien lizenzieren. Amazon selbst prüft Ihre Compliance.
Wie kann mich die Deutsche Recycling unterstützen?
Die Deutsche Recycling bietet einen kompletten EPR-Full-Service. Wir übernehmen Ihre Registrierung bei LUCID, die Lizenzierung Ihrer Verpackungsmengen bei unserem dualen System und die gesetzeskonformen Datenmeldungen. So erhalten Sie 100%ige Rechtssicherheit.
Was passiert, wenn ich meine Mengen falsch melde?
Falsche oder unvollständige Mengenmeldungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können ebenfalls zu Bußgeldern führen. Bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen ist zudem eine geprüfte Vollständigkeitserklärung erforderlich, die die Korrektheit Ihrer Angaben bestätigt.
Muss ich mich jedes Jahr neu registrieren?
Die Registrierung bei LUCID ist einmalig. Sie müssen jedoch Ihre Daten aktuell halten und jährlich Ihre geplanten Verpackungsmengen melden (Jahresplanungsmeldung) sowie unterjährig Anpassungen vornehmen, falls nötig (unterjährige Mengenmeldung).
Gilt das Verpackungsgesetz auch für B2B-Verpackungen?
Ja, das Gesetz gilt für alle Verpackungen. Die Systembeteiligungspflicht betrifft jedoch primär Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Für reine B2B-Transportverpackungen gelten abweichende Rücknahmepflichten, bei denen wir Sie ebenfalls unterstützen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet auf ihrer offiziellen Webseite umfassende Informationen und das Register LUCID für die Registrierung und Datenmeldung gemäß Verpackungsgesetz.
Das Bundesministerium der Justiz stellt den vollständigen Gesetzestext des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in seiner aktuellen Fassung zur Verfügung.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) informiert über die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Abfallwirtschaft und Kreislaufwirtschaft im Bereich Verpackungen.
Das Umweltbundesamt (UBA) bietet detaillierte Fachinformationen, Statistiken und Hintergründe zu Verpackungen, Abfallvermeidung und Recycling in Deutschland.