Die Frist zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz rückt unaufhaltsam näher. Jedes Jahr müssen hunderte Unternehmen bis zum 15. Mai ihre Verpackungsmengen testiert melden, doch viele sind unsicher über die genauen Anforderungen und Schwellenwerte. Handeln Sie jetzt, um Ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und empfindliche Strafen abzuwenden.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) stellt klare Anforderungen an Unternehmen, die verpackte Waren in Deutschland vertreiben. Eine zentrale, aber oft unterschätzte Pflicht ist die jährliche Abgabe der Vollständigkeitserklärung (VE). Diese muss bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hinterlegt werden und erfordert die Prüfung durch einen registrierten Sachverständigen. Die Nichteinhaltung dieser Frist oder fehlerhafte Angaben können zu Bußgeldern von bis zu 50.000 € und Vertriebsverboten führen. Es ist daher entscheidend, dass Sie bereits jetzt aktiv werden, um die EU-Richtlinien und nationalen Gesetze zu erfüllen. Dieser Artikel führt Sie durch die wichtigsten Schritte und zeigt, wie Sie Ihre Compliance sicherstellen. Sollten Sie noch nicht gehandelt haben, melden Sie sich umgehend bei der Deutschen Recycling, um alle Regularien schnellstmöglich zu erfüllen.
Für Schnellleser
- Unternehmen, die mehr als 80 t Glas, 50 t PPK oder 30 t LVP pro Jahr in Verkehr bringen, müssen bis zum 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung abgeben.
- Die Abgabe erfolgt elektronisch über das LUCID-Portal und erfordert zwingend das Testat eines bei der ZSVR registrierten Prüfers.
- Bei Fristversäumnis oder Fehlern drohen Bußgelder bis zu 50.000 € und Vertriebsverbote, weshalb sofortiges Handeln zur Sicherstellung der Compliance erforderlich ist.
Identifizieren Sie Ihre Pflicht: Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?
Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung betrifft nicht jedes Unternehmen, sondern gezielt jene mit einem signifikanten Verpackungsaufkommen. Das Verpackungsgesetz definiert präzise Mengenschwellen, bei deren Überschreitung im Kalenderjahr eine testierte Meldung unausweichlich wird. Bereits die Überschreitung nur eines der drei Grenzwerte für systembeteiligungspflichtige Verpackungen löst die Pflicht aus. Über 6.000 Unternehmen in Deutschland überschreiten diese Schwellenwerte jährlich. Es ist entscheidend, dass Sie Ihre Mengen genau kennen, denn die Behörden können eine VE auch unterhalb der Grenzen anfordern. Die korrekte LUCID-Meldung ist die Basis für diese Prüfung. Zögern Sie nicht, denn die Zeit bis zur nächsten Frist am 15. Mai läuft. Die genauen Kriterien entscheiden darüber, ob Sie sofort handeln müssen.
Schwellenwerte im Detail: Ab wann wird die VE für Sie relevant?
Die gesetzlichen Schwellenwerte sind der entscheidende Faktor für Ihre Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung. Sie müssen Ihre im Vorjahr in Verkehr gebrachten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen exakt ermitteln. Die Pflicht zur Abgabe einer testierten VE besteht, wenn Sie mindestens einen der folgenden drei Werte erreichen oder überschreiten:
- 80.000 kg (80 Tonnen) Glas
- 50.000 kg (50 Tonnen) Papier, Pappe oder Karton (PPK)
- 30.000 kg (30 Tonnen) Leichtverpackungen (LVP) wie Kunststoffe, Aluminium, Eisenmetalle oder Verbundverpackungen
Diese Mengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Eine Unterschreitung in einem Bereich entbindet Sie nicht von der Pflicht, wenn ein anderer Wert überschritten wird. Eine präzise Jahresabschlussmeldung Ihrer Verpackungsmengen ist daher unerlässlich. Diese genauen Zahlen bilden die Grundlage für den nächsten Schritt: die Beauftragung eines Prüfers.
Der Abgabeprozess: So hinterlegen Sie die Vollständigkeitserklärung korrekt
Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung ist ein rein elektronischer Prozess, der ausschließlich über Ihr LUCID-Konto bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) abgewickelt wird. Ein Versäumnis oder eine verspätete Abgabe nach dem 15. Mai stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird geahndet. Der Prozess erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und Koordination mit Ihrem Prüfer. Führen Sie die folgenden Schritte durch, um Ihre Erklärung rechtzeitig und korrekt einzureichen:
- Prüfer beauftragen: Schließen Sie einen Vertrag mit einem im Prüferregister der ZSVR registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachverständigen.
- VE-Abgabe in LUCID starten: Melden Sie sich in Ihrem LUCID-Konto an und wählen Sie den Bereich zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung für das betreffende Jahr.
- Prüfer und Mengen eintragen: Geben Sie Ihren beauftragten Prüfer an und tragen Sie Ihre gesamten Verpackungsmengen nach Materialart getrennt ein.
- Herstellererklärung generieren: Das System erstellt auf Basis Ihrer Angaben eine Herstellererklärung, die Sie herunterladen müssen.
- Prüfung und Upload: Ihr Prüfer prüft Ihre Angaben anhand der geltenden Prüfleitlinien und lädt die Prüfbestätigung sowie den Prüfbericht in LUCID hoch.
Dieser Prozess verdeutlicht die Notwendigkeit einer frühzeitigen Planung und die zentrale Rolle des externen Prüfers.
Die entscheidende Rolle des Prüfers für Ihre Rechtssicherheit
Die Auswahl des richtigen Prüfers ist ein kritischer Schritt für eine rechtskonforme Vollständigkeitserklärung. Ohne das Testat eines bei der ZSVR registrierten Prüfers ist Ihre Erklärung ungültig. Dieser Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige bestätigt nicht nur die Korrektheit Ihrer gemeldeten Mengen. Er stellt auch sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben, aktuelle Gerichtsurteile und die Prüfleitlinien der ZSVR eingehalten wurden. Die ZSVR stellt in der Praxis häufig fest, dass Prüfer Unterbeteiligungen übersehen. Eine sorgfältige Prüfung schützt Sie vor Nachforderungen und Bußgeldern. Die Deutsche Recycling arbeitet mit einem Netzwerk erfahrener, registrierter Prüfer zusammen, um für Sie 100%ige Compliance sicherzustellen. Die Beauftragung eines kompetenten Prüfers ist Ihre Versicherung gegen die komplexen Fallstricke des Verpackungsgesetzes.
Konsequenzen bei Fristversäumnis: Risiken, die Sie nicht eingehen sollten
Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung ist kein Kavaliersdelikt. Der Gesetzgeber sieht empfindliche Sanktionen vor, um die Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung durchzusetzen. Eine verspätete, fehlerhafte oder ausbleibende Abgabe bis zum 15. Mai kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden. Darüber hinaus kann die zuständige Landesbehörde ein Vertriebsverbot für Ihre Produkte verhängen, bis die Pflichten erfüllt sind. Bedenken Sie, dass eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht möglich ist. Die Aufgaben der Zentralen Stelle umfassen die Überwachung und die Herstellung von Markttransparenz. Zögern Sie nicht, denn die finanziellen und operativen Risiken sind erheblich und können den Fortbestand Ihres Geschäfts gefährden.
Handeln Sie jetzt: Übertragen Sie Ihre Pflichten an die Deutsche Recycling
Die Komplexität der Vollständigkeitserklärung, die strikte Frist und die drohenden Sanktionen erfordern Ihre volle Aufmerksamkeit. Wenn Sie bisher noch nicht aktiv geworden sind, ist jetzt der letzte Zeitpunkt zum Handeln. Die Deutsche Recycling bietet Ihnen als spezialisierter Partner für Umwelt-Compliance einen umfassenden Service. Wir übernehmen den gesamten Prozess für Sie: von der präzisen Mengenermittlung über die Koordination mit einem registrierten Prüfer bis zur fristgerechten elektronischen Abgabe bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Wir garantieren Ihnen 100%ige Rechtssicherheit und entlasten Ihre internen Ressourcen. Warten Sie nicht, bis ein Bußgeldbescheid eintrifft. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung und stellen Sie sicher, dass Sie alle EU-Richtlinien und das Verpackungsgesetz vollständig erfüllen.
Wie kann die Deutsche Recycling mich bei der Vollständigkeitserklärung unterstützen?
Die Deutsche Recycling übernimmt den gesamten Prozess für Sie. Wir analysieren Ihre Mengen, beauftragen einen qualifizierten, registrierten Prüfer aus unserem Netzwerk und stellen die pünktliche und korrekte elektronische Einreichung Ihrer Vollständigkeitserklärung sicher. So erhalten Sie 100%ige Rechtssicherheit und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
Ich habe die Schwellenwerte nur knapp überschritten. Muss ich trotzdem eine VE abgeben?
Ja, die Pflicht gilt ab dem ersten Kilogramm über einem der definierten Schwellenwerte. Es gibt keine Toleranzgrenze. Selbst wenn Sie die Werte nicht erreichen, kann die ZSVR Sie jederzeit zur Abgabe einer VE auffordern.
Kann ich den Prüfer für die Vollständigkeitserklärung frei wählen?
Ja, Sie können jeden im öffentlichen Prüferregister der ZSVR gelisteten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer beauftragen. Wichtig ist, dass Sie vor der Abgabe in LUCID einen Vertrag mit dem Prüfer geschlossen haben.
Was ist der Unterschied zwischen der normalen Datenmeldung in LUCID und der Vollständigkeitserklärung?
Die reguläre Datenmeldung Ihrer Verpackungsmengen in LUCID ist eine Grundpflicht für alle Hersteller ab dem ersten Kilogramm. Die Vollständigkeitserklärung ist eine zusätzliche, geprüfte und testierte Gesamterklärung, die nur von Unternehmen gefordert wird, die die hohen Mengenschwellen überschreiten.
Die Frist am 15. Mai ist bald. Ist es zu spät, um jetzt noch zu handeln?
Nein, aber Sie müssen umgehend aktiv werden. Der Prozess der Datenaufbereitung und Prüfung benötigt Zeit. Kontaktieren Sie uns sofort. Die Deutsche Recycling ist darauf spezialisiert, auch kurzfristig Compliance-Lösungen zu realisieren und den Prozess für Sie zu beschleunigen.
Welche Unterlagen benötigt der Prüfer von mir?
Der Prüfer benötigt umfassende Nachweise über Ihre in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen. Dazu gehören typischerweise Rechnungen, Lieferscheine, Daten aus Ihrem Warenwirtschaftssystem sowie die Mengenbestätigungen Ihrer dualen Systeme. Eine genaue Liste wird im Rahmen der Beauftragung abgestimmt.
Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR): Die offizielle Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet umfassende Informationen zum Verpackungsgesetz, dem LUCID-Register und den Pflichten für Hersteller und Vertreiber. Hier finden Sie auch das Prüferregister und wichtige Leitlinien zur Vollständigkeitserklärung.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV): Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist für die Gesetzgebung und politische Rahmenbedingungen im Bereich des Verpackungsgesetzes zuständig. Hier erhalten Sie Einblicke in die übergeordneten Ziele und Entwicklungen der Kreislaufwirtschaft.
Verpackungsgesetz (VerpackG): Auf der Plattform „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie den vollständigen und aktuellen Gesetzestext des Verpackungsgesetzes (VerpackG), der die Grundlage für alle Pflichten und Regelungen bildet.