Jedes Unternehmen, das Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, unterliegt der Registrierungspflicht bei der Zentralen Registrierungsstelle Verpackung. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 200.000 € und Vertriebsverboten geahndet werden, doch viele sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Handeln Sie jetzt, um hohe Strafen zu vermeiden und Ihre volle Rechtskonformität sicherzustellen.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) nimmt jeden Hersteller, Händler und Importeur in die Pflicht, der erstmals verpackte Waren in Deutschland vertreibt. Kern der gesetzlichen Überwachung ist die Zentrale Registrierungsstelle Verpackung (ZSVR) mit ihrer öffentlichen Datenbank LUCID. Eine fehlende oder fehlerhafte Registrierung wird nicht als Kavaliersdelikt behandelt; die Behörden verfolgen Verstöße konsequent, was jährliche Schäden von über 200 Millionen Euro durch Trittbrettfahrer verhindert. Dieser Beitrag erklärt Ihre unaufschiebbaren Pflichten, den Ablauf der Registrierung und wie Sie sich vor empfindlichen Sanktionen schützen. Wenn Sie noch nicht aktiv geworden sind, ist jetzt der richtige Zeitpunkt. Die Deutsche Recycling unterstützt Sie dabei, alle Regulatoriken schnellstmöglich und zu 100 % rechtssicher zu erfüllen.
Für Schnellleser
- Jedes Unternehmen, das Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich ausnahmslos bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in LUCID registrieren.
- Verstöße wie eine fehlende Registrierung oder Systembeteiligung werden mit Bußgeldern von bis zu 200.000 € und Vertriebsverboten geahndet.
- Die Registrierung muss persönlich durch den Hersteller erfolgen und kann nicht an Dritte delegiert werden.
Die ZSVR: Mehr als nur eine Registrierungsbehörde
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde 2019 als Kontrollinstanz für das deutsche Verpackungsgesetz ins Leben gerufen. Ihre Hauptaufgabe ist es, für Transparenz und fairen Wettbewerb zu sorgen, indem sie über 700.000 registrierte Hersteller und deren Verpackungsmengen überwacht. Die ZSVR agiert als beliehene Behörde unter der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes (UBA).
Zu den zentralen Aufgaben der ZSVR, die in § 26 VerpackG festgelegt sind, gehören mehrere Kernbereiche. Ihre wichtigste Funktion ist die Führung des öffentlichen Verpackungsregisters LUCID. Sie nimmt die Datenmeldungen der Unternehmen entgegen, prüft diese auf Plausibilität und berechnet die Marktanteile der dualen Systeme. Diese Überwachung schließt eine Lücke, die zuvor jährliche Wettbewerbsnachteile von über 200 Millionen Euro verursachte. Die ZSVR stellt damit sicher, dass alle Marktteilnehmer ihrer Produktverantwortung nachkommen. Die Details zur Verpackungsgesetz Registrierung sind für alle Unternehmen bindend.
Registrierungspflicht für alle: Wer genau muss handeln?
Die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister betrifft jeden, der als „Erstinverkehrbringer“ gilt. Das sind Unternehmen, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig mit Ware befüllen und in Deutschland auf den Markt bringen. Seit einer Gesetzesnovelle zum 1. Juli 2022 gilt diese Pflicht ausnahmslos für alle Verpackungsarten. Das schließt nun auch Transportverpackungen und rein gewerbliche B2B-Verpackungen mit ein, für die es zuvor keine explizite Registrierungspflicht gab.
Die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße oder der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen; es gibt keine Bagatellgrenze. Folgende Akteure müssen sich registrieren:
- Hersteller, die ihre Produkte verpacken
- Händler und Importeure, die verpackte Waren nach Deutschland einführen
- Online-Händler, die Versandverpackungen (Kisten, Füllmaterial) nutzen
- Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z.B. Bäckertüten, Coffee-to-go-Becher), falls diese nicht vorlizenziert sind
Besonders Online-Händler übersehen oft, dass sie für jede einzelne Versandverpackung verantwortlich sind. Die Aufgaben der Zentralen Stelle umfassen die Kontrolle all dieser Gruppen. Wer diese Pflichten ignoriert, riskiert ein sofortiges Vertriebsverbot.
In 4 Schritten zur LUCID-Nummer: Der Registrierungsprozess
Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfolgt online über das LUCID-Portal und muss vom Hersteller persönlich vorgenommen werden. Eine Beauftragung Dritter, wie etwa eines Steuerberaters oder eines dualen Systems, ist für diesen Schritt gesetzlich ausgeschlossen. Die Erteilung der LUCID-Registrierungsnummer (DE-Nummer) dauert nach Antragstellung in der Regel nur etwa 24 Stunden.
Der Prozess zur LUCID Registrierung lässt sich in 4 wesentliche Schritte unterteilen:
- Zugang anfordern: Erstellen Sie einen Login als „Hersteller“ auf der LUCID-Webseite mit Basisdaten zum Unternehmen. Sie erhalten einen Aktivierungslink per E-Mail, der innerhalb von 24 Stunden bestätigt werden muss.
- Daten vervollständigen: Geben Sie alle geforderten Herstellerdaten ein. Dazu gehören die USt-IdNr., eine vertretungsberechtigte Person und die Markennamen, unter denen Sie Verpackungen in Verkehr bringen.
- Erklärungen abgeben: Sie müssen bestätigen, dass Sie Ihre Rücknahmepflichten erfüllen, z.B. durch die Beteiligung an einem dualen System für systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
- Antrag absenden: Nach dem Absenden der Daten erhalten Sie Ihre persönliche LUCID-Nummer und sind ab diesem Zeitpunkt im öffentlichen Register sichtbar.
Diese Nummer ist die Voraussetzung für alle weiteren Schritte, insbesondere den Abschluss eines Lizenzvertrages mit einem dualen System. Ohne eine gültige Registrierung bei der Zentrale Registrierungsstelle Verpackung dürfen Ihre Waren in Deutschland nicht vertrieben werden.
Systembeteiligung und Datenmeldung: Laufende Pflichten erfüllen
Mit der einmaligen Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist es nicht getan. Für Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen (B2C), besteht eine Systembeteiligungspflicht. Das bedeutet, Sie müssen einen Lizenzvertrag mit einem der zugelassenen dualen Systeme abschließen. Diese organisieren gegen eine Lizenzgebühr die bundesweite Sammlung und das Recycling Ihrer Verpackungen. Die Lizenzgebühren richten sich nach Materialart und Gewicht der Verpackungen.
Darüber hinaus sind Sie zu regelmäßigen Datenmeldungen verpflichtet. Die bei Ihrem dualen System lizenzierten Verpackungsmengen müssen Sie 1:1 und unverzüglich auch in Ihrem LUCID-Konto eintragen. Überschreiten Ihre Mengen bestimmte Schwellenwerte, wie 50 Tonnen Papier oder 30 Tonnen Kunststoff pro Jahr, müssen Sie bis zum 15. Mai des Folgejahres eine testierte Vollständigkeitserklärung einreichen. Die Meldepflicht im Verpackungsgesetz ist eine zentrale Säule der Überwachung.
Hohe Strafen bei Verstößen: Was bei Nichtbeachtung droht
Unternehmen, die ihre Pflichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ignorieren, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Das Verpackungsgesetz sieht in § 36 klare Bußgeldtatbestände vor. Eine fehlende oder fehlerhafte Registrierung kann mit bis zu 100.000 € geahndet werden. Wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne gültigen Systemvertrag in Verkehr bringt, dem droht sogar ein Bußgeld von bis zu 200.000 € pro Einzelfall.
Zusätzlich zu den finanziellen Strafen können die Behörden weitere Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört die Abschöpfung der unrechtmäßig erzielten Gewinne und ein sofortiges Vertriebsverbot für alle nicht konformen Verpackungen. Da das LUCID-Register öffentlich einsehbar ist, können auch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände Verstöße leicht aufdecken und zivilrechtliche Abmahnungen veranlassen. Die Einhaltung der Registrierungspflicht des § 9 VerpackG ist daher unumgänglich.
Jetzt handeln: Sichern Sie Ihre Rechtskonformität
Die Anforderungen des Verpackungsgesetzes und der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind komplex und verbindlich für über 700.000 Unternehmen in Deutschland. Unwissenheit schützt nicht vor den drastischen Strafen, die bei Nichteinhaltung verhängt werden. Jedes Unternehmen, das noch nicht alle Pflichten erfüllt, muss jetzt aktiv werden, um rechtliche und finanzielle Risiken abzuwenden. Die öffentliche Transparenz des LUCID-Registers sorgt für einen hohen Kontrolldruck von allen Seiten.
Warten Sie nicht, bis eine Abmahnung oder ein Bußgeldbescheid bei Ihnen eingeht. Die Erfüllung der Regulatorik ist eine unternehmerische Pflicht, die sofortiges Handeln erfordert. Wenn Sie unsicher sind, welche Schritte für Ihr Unternehmen notwendig sind, oder Unterstützung bei der schnellen und rechtssicheren Umsetzung benötigen, ist die Deutsche Recycling Ihr verlässlicher Partner. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine maßgeschneiderte Beratung zu Ihren EPR-Pflichten und stellen Sie Ihre Compliance sicher.
Muss ich mich auch für kleine Verpackungsmengen registrieren?
Ja, das Verpackungsgesetz kennt keine Bagatellgrenze oder Mindestmenge. Jedes Unternehmen, das auch nur eine einzige verpackte Ware erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, unterliegt der Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Kann die Deutsche Recycling die Registrierung für mich übernehmen?
Die Registrierung selbst muss laut Gesetzgeber (§ 33 VerpackG) höchstpersönlich durch einen Vertreter Ihres Unternehmens erfolgen. Wir als Deutsche Recycling beraten Sie jedoch umfassend, leiten Sie Schritt für Schritt durch den Prozess und übernehmen alle weiteren Pflichten wie die Systembeteiligung und die laufenden Datenmeldungen für Sie.
Was ist der Unterschied zwischen Registrierung und Lizenzierung?
Die Registrierung ist die Anmeldung Ihres Unternehmens bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Register LUCID. Die Lizenzierung (oder Systembeteiligung) ist der anschließende, kostenpflichtige Vertrag mit einem dualen System für das Recycling Ihrer B2C-Verpackungen. Die Registrierung ist die Voraussetzung für die Lizenzierung.
Ich kaufe meine Verpackungen bereits lizenziert ein. Muss ich mich trotzdem registrieren?
Ja. Eine Ausnahme gilt nur für Letztvertreiber von vorlizenzierten Serviceverpackungen (z. B. Bäckereitüten). Auch hier besteht seit dem 1. Juli 2022 eine Registrierungspflicht, bei der Sie angeben, ausschließlich vorbeteiligte Verpackungen zu nutzen. Für alle anderen Verpackungsarten gilt: Derjenige, der die Verpackung erstmals mit Ware befüllt, ist verantwortlich.
Wie schnell muss ich handeln?
Sie müssen vor dem Inverkehrbringen der ersten Verpackung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Wenn Sie bereits Waren vertreiben und noch nicht registriert sind, müssen Sie umgehend handeln, da Sie sich bereits jetzt in einem bußgeldbewährten Zustand mit Vertriebsverbot befinden.
Wo finde ich meine LUCID-Nummer?
Ihre LUCID-Registrierungsnummer (im Format DExxxxxxxxxxxxx) erhalten Sie von der ZSVR per E-Mail, direkt nachdem Sie Ihren Registrierungsantrag erfolgreich abgeschlossen haben. Sie ist zudem im öffentlichen Herstellerregister einsehbar.
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet umfassende Informationen zum deutschen Verpackungsgesetz und dem öffentlichen Verpackungsregister LUCID.
Umweltbundesamt (UBA) stellt als oberste Umweltbehörde Deutschlands Informationen zu Umweltpolitik, Gesetzen und der Aufsicht über Institutionen wie die ZSVR bereit.
LUCID-Register ist das offizielle Online-Portal der ZSVR, über das sich Unternehmen registrieren und ihre Verpackungsmengen melden müssen.
Verpackungsgesetz (VerpackG) bietet den vollständigen Gesetzestext des deutschen Verpackungsgesetzes, das die Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten regelt.