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VerpackG § 9: So meistern Sie die Registrierungspflicht und vermeiden Bußgelder

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Die Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG ist für viele Unternehmen eine Hürde. Eine fehlende oder fehlerhafte Registrierung im Verpackungsregister LUCID kann zu Vertriebsverboten und Bußgeldern von bis zu 100.000 € führen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Pflichten rechtssicher erfüllen und sofort handeln können.

Seit dem 1. Januar 2019 stellt das Verpackungsgesetz (VerpackG) klare Anforderungen an Unternehmen, die verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen. Ein zentraler Baustein ist die Registrierungspflicht gemäß § 9 VerpackG bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Diese Pflicht betrifft jeden Hersteller, Importeur und Händler, unabhängig von der Unternehmensgröße oder der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Eine versäumte Registrierung hat unmittelbare und schwerwiegende Konsequenzen, die von Vertriebsverboten bis zu hohen Bußgeldern reichen. Viele Unternehmen sind sich ihrer Verantwortung noch nicht vollständig bewusst und riskieren empfindliche Strafen. Dieser Artikel führt Sie durch die Details der Registrierungspflicht, zeigt die Risiken auf und erklärt, warum Sie jetzt handeln müssen. Zögern Sie nicht, sich bei der Deutschen Recycling zu melden, um alle Regulatoriken schnellstmöglich und rechtssicher zu erfüllen.

Für Schnellleser

  • Die Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG betrifft jeden Erstinverkehrbringer von verpackter Ware in Deutschland, ohne Ausnahme oder Mindestmengen.
  • Eine fehlende Registrierung im LUCID-Register führt zu einem sofortigen Vertriebsverbot und Bußgeldern von bis zu 100.000 €.
  • Sie müssen jetzt handeln; die Deutsche Recycling unterstützt Sie bei der schnellen und zu 100 % rechtssicheren Umsetzung aller gesetzlichen Anforderungen.

Die gesetzliche Grundlage: Was § 9 VerpackG genau vorschreibt

Das Verpackungsgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren und das Recycling zu stärken. Der § 9 des Gesetzes etabliert eine unmissverständliche Registrierungspflicht des § 9 VerpackG für alle Erstinverkehrbringer von befüllten Verpackungen. Diese Registrierung muss zwingend vor dem ersten Inverkehrbringen der Ware bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über deren Online-Portal LUCID erfolgen. Die ZSVR wurde als Kontrollorgan geschaffen, um Transparenz herzustellen und sicherzustellen, dass alle Marktteilnehmer ihrer Produktverantwortung nachkommen. Die öffentliche Natur des Registers ermöglicht es Wettbewerbern und Behörden, die Compliance jedes Unternehmens mit nur wenigen Klicks zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße Details zur VerpackG Registrierung ist somit die Basis für den legalen Vertrieb Ihrer Produkte in Deutschland. Die gesetzlichen Vorgaben sind klar und lassen keinen Spielraum für Interpretationen, was die Dringlichkeit für Unternehmen unterstreicht.

Wer genau muss sich im LUCID-Register registrieren?

Die Registrierungspflicht betrifft eine breite Gruppe von Akteuren, die im Gesetz unter dem Begriff „Hersteller“ zusammengefasst werden. Darunter fällt jeder, der erstmals gewerbsmäßig eine mit Ware befüllte Verpackung in Deutschland in Verkehr bringt. Seit dem 1. Juli 2022 gilt diese Pflicht für ausnahmslos alle Verpackungsarten, nicht nur für solche, die beim privaten Endverbraucher anfallen. Selbst ein Online-Shop, der nur ein Paket pro Tag versendet, unterliegt dieser Pflicht ohne jede Ausnahme. Die Verantwortung liegt immer beim Erstinverkehrbringer.

Zur klaren Abgrenzung, wer handeln muss, hier eine Auflistung der betroffenen Unternehmen:

  • Produzenten, die ihre Waren selbst verpacken und an den Handel oder Endkunden liefern.
  • Importeure, die verpackte Waren nach Deutschland einführen und hier erstmals verkaufen.
  • Online-Händler, die Versandverpackungen nutzen, um ihre Produkte an Kunden zu senden.
  • Stationäre Händler, die beispielsweise Obst in eigenen Schalen verpacken oder Serviceverpackungen an der Theke nutzen.

Die Pflicht zur Registrierung ist nicht delegierbar und muss vom Unternehmen selbst durchgeführt werden. Ein Blick ins LUCID-Verpackungsregister zeigt schnell, ob Ihre Wettbewerber bereits gesetzeskonform handeln. Die Registrierung ist der erste und entscheidende Schritt, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Der Registrierungsprozess: Schritt für Schritt zur EPR-Nummer

Die Registrierung bei der ZSVR erfolgt vollständig digital über das LUCID-Portal und ist in wenigen Schritten abgeschlossen. Dieser Prozess ist bewusst einfach gehalten, erfordert aber Sorgfalt bei der Eingabe der Daten, um Fehler mit rechtlichen Folgen zu vermeiden. Für eine reibungslose Anmeldung benötigen Sie rund 30 Minuten und alle relevanten Unternehmensdaten.

Folgen Sie diesen 5 Schritten für eine erfolgreiche Registrierung:

  1. Zugang zum LUCID-Register erstellen: Sie legen zunächst einen Login mit den grundlegenden Unternehmensdaten und Kontaktdaten an.
  2. Registrierungsantrag ausfüllen: Hier geben Sie detaillierte Herstellerdaten an, darunter die nationale Steuernummer und eine Liste aller Markennamen, unter denen Sie Verpackungen in Verkehr bringen.
  3. Erklärung zur Systembeteiligung abgeben: Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen Sie bestätigen, dass Sie einen Vertrag mit einem dualen System abgeschlossen haben.
  4. Antrag absenden und Registrierungsnummer erhalten: Nach Prüfung Ihrer Daten erhalten Sie Ihre personengebundene EPR-Nummer, die Sie für alle weiteren Schritte benötigen.
  5. EPR-Nummer im Geschäftsverkehr nutzen: Diese Nummer müssen Sie bei Ihrem dualen System hinterlegen und auf Anfrage Marktplätzen wie Amazon oder eBay vorlegen.

Besonders die lückenlose Angabe aller Markennamen ist entscheidend, da eine fehlende Marke bereits einen Verstoß darstellt. Die Aufgaben der Zentralen Stelle umfassen die strikte Kontrolle dieser Angaben. Mit dem Erhalt der Nummer ist der erste wichtige Schritt zur Compliance getan.

Risiken bei Missachtung: Vertriebsverbote und Bußgelder bis 100.000 €

Die Missachtung der Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit mit drastischen Folgen. Unternehmen, die nicht oder nicht korrekt im LUCID-Register eingetragen sind, unterliegen einem sofortigen Vertriebsverbot für ihre Produkte in Deutschland. Dieses Verbot wird von den Behörden konsequent durchgesetzt und kann den Geschäftsbetrieb von einem auf den anderen Tag lahmlegen. Zusätzlich drohen empfindliche Bußgelder. Allein die fehlende Registrierung kann mit bis zu 100.000 € pro Einzelfall geahndet werden. Kommt eine fehlende Systembeteiligung hinzu, kann das Bußgeld sogar auf bis zu 200.000 € ansteigen. Viele Unternehmen unterschätzen das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber, die das öffentliche Register zur Überprüfung nutzen. Schon ein einziger Fall von Non-Compliance kann eine teure Abmahnung zum Verpackungsgesetz nach sich ziehen. Diese Risiken verdeutlichen, dass proaktives Handeln und eine lückenlose Dokumentation unerlässlich sind.

Jetzt handeln: Warum Zuwarten keine Option ist

Die gesetzlichen Anforderungen des Verpackungsgesetzes sind eindeutig und die Kontrollen durch die ZSVR werden stetig verschärft. Über 200.000 Unternehmen sind bereits registriert, was den Druck auf Nachzügler erhöht. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht; die Behörden gehen von einer Kenntnis der Gesetzeslage aus. Die Registrierung ist zudem nur der erste Schritt. Sie begründet weiterführende Pflichten wie die regelmäßige Verpackungsgesetz Meldepflicht Ihrer Verpackungsmengen. Diese Daten müssen Sie sowohl an Ihr duales System als auch an die ZSVR melden, oft quartalsweise oder jährlich. Die Jahresabschlussmeldung für das Vorjahr muss beispielsweise bis zum 15. Mai im LUCID-Register hinterlegt sein. Jede Verzögerung erhöht das Risiko, entdeckt zu werden und mit den vollen Konsequenzen konfrontiert zu werden. Es ist entscheidend, dass Sie bereits jetzt aktiv werden, um die EU-Richtlinien zu erfüllen. Für Unternehmen, die unsicher sind oder denen die Ressourcen für die Umsetzung fehlen, gibt es eine effiziente und sichere Lösung.

Ihre Lösung: So unterstützt Sie die Deutsche Recycling

Die Komplexität der Verpackungsgesetzgebung und die drohenden Sanktionen erfordern eine professionelle Handhabung. Die Deutsche Recycling bietet Ihnen als spezialisierter B2B-Dienstleister einen umfassenden Service, um Ihre Pflichten schnell, effizient und zu 100 % rechtssicher zu erfüllen. Wir verstehen, dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren müssen und nehmen Ihnen den gesamten Compliance-Prozess ab.

Unser Service für Ihre Rechtssicherheit umfasst:

  • Übernahme des gesamten Registrierungsprozesses bei der ZSVR und die Beschaffung Ihrer EPR-Nummer.
  • Rechtssichere Lizenzierung Ihrer Verpackungsmengen bei einem passenden dualen System.
  • Fristgerechte Abgabe aller erforderlichen Datenmeldungen an die ZSVR und das duale System.
  • Kontinuierliche Überwachung der Rechtslage und proaktive Information bei Änderungen.
  • Persönliche Beratung und direkter Support durch unser Expertenteam bei allen Fragen.

Wenn Sie noch nicht aktiv geworden sind, ist jetzt der richtige Zeitpunkt. Melden Sie sich bei der Deutschen Recycling, um die Regulatoriken schnellstmöglich zu erfüllen und Ihr Unternehmen vor Risiken zu schützen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine maßgeschneiderte Beratung zu Ihren EPR-Pflichten und erfahren Sie, wie wir Sie bei der Einhaltung der Registrierungspflicht des § 9 VerpackG unterstützen können.

Wie schnell kann die Deutsche Recycling die Registrierung für mein Unternehmen durchführen?

Nachdem Sie uns beauftragt und die notwendigen Informationen bereitgestellt haben, können wir den Registrierungsprozess bei der ZSVR in der Regel innerhalb von 1-2 Werktagen für Sie abschließen, sodass Sie umgehend Ihre EPR-Nummer erhalten und Rechtssicherheit erlangen.

Welche Unterlagen benötigen Sie von mir für die Registrierung?

Für die Registrierung benötigen wir grundlegende Unternehmensdaten wie Firmenname, Adresse, Kontaktdaten, Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie eine Liste aller Markennamen, unter denen Sie verpackte Waren in Deutschland vertreiben.

Gilt die Registrierungspflicht auch für sehr kleine Unternehmen oder wenn ich nur wenig versende?

Ja, die Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG gilt ausnahmslos für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Es gibt keine De-minimis-Grenze oder Bagatellregelung.

Ich nutze nur vorlizenzierte Serviceverpackungen. Muss ich mich trotzdem registrieren?

Ja, auch wenn Sie ausschließlich vorlizenzierte Serviceverpackungen von Ihrem Lieferanten beziehen, besteht seit dem 1. Juli 2022 eine eigene Pflicht zur Registrierung im LUCID-Register. Die Lizenzierungspflicht entfällt, die Registrierungspflicht jedoch nicht.

Was ist der Unterschied zwischen der Registrierung und der Lizenzierung?

Die Registrierung ist die Anmeldung Ihres Unternehmens im öffentlichen Register LUCID. Die Lizenzierung (oder Systembeteiligung) ist der kostenpflichtige Vertrag mit einem dualen System (z.B. für die Entsorgung der Gelben Tonne), der die Sammlung und das Recycling Ihrer Verpackungen sicherstellt. Beides ist für systembeteiligungspflichtige Verpackungen verpflichtend.

Kann ich die Registrierung rückgängig machen, wenn ich meine Tätigkeit einstelle?

Ja, wenn Sie Ihre Herstellertätigkeit dauerhaft aufgeben, müssen Sie dies der Zentralen Stelle unverzüglich über Ihr LUCID-Konto mitteilen. Dort können Sie eine sogenannte „Deregistrierung“ beantragen, um Ihre Pflichten für die Zukunft zu beenden.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet auf ihrer Webseite umfassende Informationen zum Verpackungsgesetz und ermöglicht die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung im LUCID-Register.

Das Umweltbundesamt informiert detailliert über die Produktverantwortung im Bereich Verpackungen und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Der DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) stellt Informationen und Positionen zum Verpackungsgesetz bereit, die für Unternehmen relevant sind.

Der Bundesanzeiger veröffentlicht amtliche Bekanntmachungen und rechtliche Dokumente, darunter auch relevante Publikationen zum Verpackungsgesetz.

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