(Batteriegesetz – BattG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
vom 25. Juni 2009
(Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 G v. 13.4.2017 I 872)
vom 25. Juni 2009
(Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 G v. 13.4.2017 I 872)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verkehrsverbote
§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
§ 9 Pflichten der Vertreiber
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
§ 11 Pflichten des Endnutzers
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 14 Verwertung und Beseitigung
§ 15 Erfolgskontrolle
§ 16 Sammelziele
§ 17 Kennzeichnung
§ 18 Hinweispflichten
§ 19 Beauftragung Dritter
§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21 Vollzug
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2009 I 1582 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 Abs. 1 S 1 dieses G am 1.12.2009 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 15 S 2 und 3, § 3 Abs. 3 und § 22 treten gem. Art. 3 Abs. 2 am 1.3.2010 in Kraft. Der § 20 tritt gem. Art. 3 Abs. 3 am 1.7.2009 in Kraft.
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