Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (BattG) – Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 22 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt,
  2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt,
  3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet,
    3a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet,
  4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,
  7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,
  8. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
  9. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht zur Abholung bereitstellt,
  11. entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,
  12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
  13. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt,
  14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
  16. entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 eine Fahrzeugoder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder
  17. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7, 10, 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3a bis 5, 8 und 14 das Umweltbundesamt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

§ 23 Übergangsvorschriften

(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Bei der Pfanderstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ist für Pfandbeträge, die vor dem 1. Januar 2002 erhoben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 694/2008 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(3) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 2 Absatz 19 für das Kalenderjahr 2009 mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der in diesem Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu
setzen ist.

(4) Für das Kalenderjahr 2010 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Masse der im Kalenderjahr 2010 zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind, unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit eines herstellereigenen Rücknahmesystems entsprechend anzuwenden.

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