Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (BattG) – Abschnitt 4 – Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug

§ 19 Beauftragung Dritter

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.

§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten über die Identität und eindeutige Identifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kontaktdaten des Anzeigenden sowie Daten über die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch den Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten festzulegen,
  2. Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien, Quoten für die zu erreichende Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung festzulegen,
  3. Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
  4. Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
  5. Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.

§ 21 Vollzug

(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwertungsanforderungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen.

(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Nutzen Sie unser Know how!

Sie haben Fragen oder benötigen bei der Umsetzung des Batteriegesetzes Hilfe? Gerne unterstützt Sie die Deutsche Recycling mit ihrem langjährigen und umfassenden Know how im Bereich internationaler Regelungen, Registrierung und fachgerechten Entsorgung mit ihrem Full-Service. Sprechen Sie uns an!