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Anlage 5 Verpackungsgesetz: Mehr als nur Kennzeichnung – So meistern Sie die Vollständigkeitserklärung

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Viele Unternehmen konzentrieren sich auf die Materialkennzeichnung der Anlage 5 des Verpackungsgesetzes, übersehen dabei aber eine weitaus kritischere Verpflichtung mit hohem Bußgeldrisiko. Die geprüfte Vollständigkeitserklärung ist für viele Inverkehrbringer verpflichtend und erfordert sofortiges Handeln.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) stellt hohe Anforderungen an Unternehmen. Während die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Anlage 5 Verpackungsgesetz mit Materialcodes wie ‚PAP 20‘ für Wellpappe relativ unkompliziert ist, liegt die eigentliche Herausforderung in der jährlichen Vollständigkeitserklärung (VE) nach § 11 VerpackG. Diese erfordert eine detaillierte, geprüfte Aufstellung Ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und ist für alle Unternehmen verpflichtend, die bestimmte Mengenschwellen überschreiten. Die Nichteinhaltung der Frist zum 15. Mai kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Es ist daher entscheidend, dass Sie jetzt aktiv werden, um alle regulatorischen Vorgaben zu erfüllen. Dieser Artikel führt Sie durch die zentralen Pflichten und zeigt, wie Sie Rechtssicherheit erlangen.

Für Schnellleser

  • Anlage 5 des VerpackG regelt die freiwillige Materialkennzeichnung von Verpackungen, nicht die Prüfpflichten.
  • Unternehmen, die mehr als 80 t Glas, 50 t Papier oder 30 t Leichtverpackungen pro Jahr in Verkehr bringen, müssen eine geprüfte Vollständigkeitserklärung (VE) abgeben.
  • Die Frist für die Einreichung der geprüften VE bei der ZSVR ist jährlich der 15. Mai; bei Nichteinhaltung drohen hohe Bußgelder.

Anlage 5 des Verpackungsgesetzes: Die Grundlage der Materialkennzeichnung

Die Anlage 5 zum Verpackungsgesetz regelt die freiwillige Kennzeichnung von Verpackungen zur Identifizierung des jeweiligen Materials. Sie listet spezifische Nummern und Abkürzungen für Kunststoffe, Papier, Metalle und andere Stoffgruppen auf, beispielsweise ‚PET 1‘ oder ‚ALU 41‘. Die Verwendung dieser Codes soll das Recycling erleichtern, indem es eine sortenreine Trennung unterstützt. Wichtig ist hierbei, dass die Verwendung anderer als der in Anlage 5 definierten Kürzel unzulässig ist und geahndet werden kann. Viele Unternehmen erfüllen diese Anforderung bereits, ohne sich der weitaus komplexeren Pflichten bewusst zu sein. Die korrekte Kennzeichnung ist nur der erste von vielen Schritten zur vollständigen Compliance. Die eigentliche Herausforderung für Hersteller und Händler mit größeren Verpackungsmengen liegt in der jährlichen, testierten Mengenmeldung.

Die Vollständigkeitserklärung (VE): Eine Pflicht für Unternehmen ab 30 Tonnen Verpackung

Unternehmen, die bestimmte Mengenschwellen überschreiten, müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung (VE) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einreichen. Diese Pflicht greift, sobald Sie im Vorjahr mindestens eine der folgenden Grenzen erreicht haben: 80.000 kg (80 Tonnen) Glas, 50.000 kg (50 Tonnen) Papier, Pappe oder Karton, oder 30.000 kg (30 Tonnen) an leichten Verpackungen wie Kunststoffen oder Aluminium. In dieser Erklärung müssen Sie detailliert alle im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach Materialart und Masse auflisten. Die VE ist somit das zentrale Kontrollinstrument der Behörden zur Überprüfung Ihrer Verpackungslizenzierung. Die Unterschreitung der Schwellenwerte befreit Sie nicht von Ihren grundsätzlichen Pflichten aus dem Verpackungsgesetz, wie der Registrierung und Systembeteiligung. Die ZSVR kann eine VE auch bei kleineren Mengen anfordern, wenn Unstimmigkeiten vermutet werden.

Fristen und Prüfung: Der Weg zur rechtssicheren Abgabe bis zum 15. Mai

Die Frist zur Einreichung der Vollständigkeitserklärung ist der 15. Mai eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr. Eine verspätete Abgabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro führen. Der Prozess erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, da die VE nicht einfach nur gemeldet, sondern zuvor von einer unabhängigen Stelle geprüft und bestätigt werden muss. Dafür müssen Sie einen im Prüferregister der ZSVR geführten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater beauftragen. Diese Prüfung stellt sicher, dass Ihre gemeldeten Daten korrekt und vollständig sind. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist für das Hochladen der Dokumente im LUCID-Portal zwingend erforderlich. Die Suche nach einem geeigneten Prüfer und die Durchführung der Prüfung selbst benötigen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf.

Die Prüferpflichten nach den ZSVR-Prüfleitlinien

Die von Ihnen beauftragten Prüfer arbeiten nicht nach eigenem Ermessen, sondern müssen sich strikt an die von der ZSVR veröffentlichten Prüfleitlinien halten. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert, um auf neue rechtliche Entwicklungen und Gerichtsurteile zu reagieren. Für das Bezugsjahr 2024 wurden die Leitlinien beispielsweise umfassend überarbeitet, um die Prüfungsqualität weiter zu vereinheitlichen. Die Prüfer sind verpflichtet, die korrekte Abgrenzung von Verpackung und Nicht-Verpackung zu untersuchen und dabei die Definitionen aus § 3 und Anlage 1 des VerpackG heranzuziehen. Folgende Punkte stehen im Fokus der Prüfung:

  • Korrekte Materialklassifizierung und -zuordnung
  • Plausibilität der gemeldeten Mengen im Abgleich mit Unternehmensdaten
  • Überprüfung der Systembeteiligungsverträge
  • Berücksichtigung von Retouren und Exporten
  • Einhaltung der Vorgaben zur Systembeteiligungspflicht

Diese tiefgehende Prüfung bedeutet, dass eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation Ihrerseits unerlässlich ist. Die Komplexität dieser Anforderungen macht eine frühzeitige Vorbereitung und professionelle Unterstützung notwendig.

Handeln Sie jetzt: So sichern Sie Ihre Compliance

Die Einhaltung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes, von der Kennzeichnung nach Anlage 5 bis zur testierten Vollständigkeitserklärung, ist eine komplexe Daueraufgabe. Die Fristen sind knapp und die Anforderungen hoch. Jeder Tag, den Sie zögern, erhöht das Risiko von empfindlichen Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen. Besonders wenn Sie bisher noch nicht aktiv geworden sind, besteht dringender Handlungsbedarf, um die EU-Richtlinien und nationalen Gesetze zu erfüllen. Warten Sie nicht, bis die Behörden auf Sie zukommen. Eine proaktive Herangehensweise schützt Sie vor Sanktionen und sichert Ihre Marktfähigkeit. Die Deutsche Recycling ist Ihr erfahrener Partner, der Sie durch den gesamten Prozess begleitet und für 100%ige Rechtssicherheit sorgt. Melden Sie sich bei uns, um Ihre Verpflichtungen schnellstmöglich zu erfüllen und sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Kontaktieren Sie uns für eine maßgeschneiderte Beratung zu Ihren EPR-Pflichten.

Ist die Kennzeichnung nach Anlage 5 VerpackG Pflicht?

Nein, die Kennzeichnung von Verpackungen mit den Materialcodes der Anlage 5 ist grundsätzlich freiwillig. Wenn Sie sich jedoch für eine Kennzeichnung entscheiden, müssen Sie die in der Anlage vorgegebenen Codes und Abkürzungen verwenden.

Was kostet die Prüfung der Vollständigkeitserklärung?

Die Kosten für die Prüfung der Vollständigkeitserklärung variieren je nach Komplexität, Unternehmensgröße und dem beauftragten Prüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater). Sie sollten mit Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich rechnen. Holen Sie frühzeitig Angebote von im Prüferregister der ZSVR gelisteten Prüfern ein.

Muss ich auch als Online-Händler eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Ja, die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gilt für alle Hersteller und Erstinverkehrbringer, einschließlich Online-Händlern, sofern die Mengenschwellen überschritten werden. Versandverpackungen, die Sie erstmals mit Ware befüllen und an Endverbraucher senden, sind ebenfalls systembeteiligungspflichtig und zählen zu den Mengen dazu.

Wo finde ich einen zugelassenen Prüfer?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) führt ein öffentliches Register mit allen zugelassenen Prüfern (Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater). Sie können dieses Register auf der Website der ZSVR einsehen, um einen geeigneten Prüfer für Ihr Unternehmen zu finden.

Was kann die Deutsche Recycling für mich tun?

Die Deutsche Recycling bietet einen umfassenden Service zur Erfüllung Ihrer Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Wir unterstützen Sie bei der korrekten Mengenermittlung, der Vorbereitung der Vollständigkeitserklärung und der Koordination mit einem registrierten Prüfer, um eine fristgerechte und rechtssichere Abgabe zu gewährleisten. Kontaktieren Sie uns, um Ihren individuellen Bedarf zu klären.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet auf ihrer offiziellen Webseite umfassende Informationen zum Verpackungsgesetz, dem LUCID-Register und den Pflichten für Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen.

Auf dem Portal Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz finden Sie den vollständigen und aktuellen Text des Verpackungsgesetzes (VerpackG).

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) informiert über die deutsche Umweltpolitik, einschließlich der Regelungen zum Verpackungsrecycling und der Kreislaufwirtschaft.

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