Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet Hersteller und Händler zu umfassenden Maßnahmen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 200.000 € und sofortigen Vertriebsverboten geahndet werden . Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Pflichten Schritt für Schritt erfüllen und rechtssicher agieren.
Als Hersteller, Importeur oder Händler, der erstmals verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringt, stehen Sie im Fokus des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Die Anforderungen sind komplex und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung gravierend. Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für ausnahmslos alle Verpackungsarten, es gibt keine Bagatellgrenzen . Die EU-Richtlinien werden zudem weiter verschärft, was bedeutet, dass Sie bereits jetzt handeln müssen, um zukünftige Vorgaben zu erfüllen. Dieser Leitfaden bietet Ihnen eine klare Übersicht über Ihre Verpflichtungen und zeigt, wie Sie diese effizient umsetzen. Falls Sie bisher noch nicht aktiv geworden sind, ist es höchste Zeit, sich bei der Deutschen Recycling zu melden, um alle Regulatoriken schnellstmöglich zu erfüllen.
Für Schnellleser
- Jeder Hersteller, Importeur und Online-Händler muss sich vor dem ersten Verkauf im Verpackungsregister LUCID registrieren; es gibt keine Ausnahmen oder Mindestmengen.
- Verstöße gegen das Verpackungsgesetz können mit Bußgeldern von bis zu 200.000 € und sofortigen Vertriebsverboten geahndet werden.
- Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wird ab 2026 noch strengere Regeln für Recyclingfähigkeit und Mehrwegquoten einführen, weshalb sofortiger Handlungsbedarf besteht.
Die Grundlage: Wer gilt als Hersteller im Sinne des VerpackG?
Das Verpackungsgesetz definiert den Begriff „Hersteller“ breiter als üblich. Als Hersteller gilt jeder, der erstmals gewerbsmäßig eine mit Ware befüllte Verpackung in Deutschland in Verkehr bringt . Das betrifft nicht nur den Produzenten der Ware, sondern explizit auch Importeure, Online-Händler und sogar Fulfilment-Dienstleister in bestimmten Konstellationen. Entscheidend ist der Akt des „Erstinverkehrbringens“ auf dem deutschen Markt. Schon ab der ersten verpackten Einheit greifen die gesetzlichen Pflichten. Es gibt keine Mindestmengen oder Umsatzgrenzen, die Sie von den Kernpflichten befreien . Diese erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ist die Basis des gesamten Gesetzes. Wenn Sie unsicher sind, hilft eine genaue Prüfung, wer vom Verpackungsgesetz betroffen ist. Die korrekte Einordnung Ihres Unternehmens ist der erste und wichtigste Schritt zur Compliance.
Die 3 Kernpflichten für Hersteller: Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung
Schritt 1: Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Ihre erste unumgängliche Pflicht ist die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im öffentlichen Register LUCID . Diese Registrierung ist kostenfrei und muss persönlich durch die Geschäftsführung oder einen Bevollmächtigten erfolgen, bevor Sie eine einzige Verpackung in Umlauf bringen. Nach der Anmeldung erhalten Sie Ihre individuelle EPR-Nummer, die für alle weiteren Schritte, wie den Vertrag mit einem dualen System, zwingend erforderlich ist. Ohne eine gültige Anmeldung bei LUCID dürfen Ihre verpackten Waren in Deutschland nicht vertrieben werden .
Schritt 2: Beteiligung an einem dualen System
Für alle Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen), müssen Sie einen Vertrag mit einem dualen System schließen . Mit den Lizenzentgelten, die Sie an dieses System zahlen, wird die bundesweite Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle finanziert. Die Kosten richten sich nach Materialart und Gewicht Ihrer Verpackungen. Die Auswahl des passenden Systems kann zu erheblichen Kosteneinsparungen von bis zu 40 % führen.
- Verkaufsverpackungen (z. B. der Joghurtbecher)
- Umverpackungen (z. B. die Faltschachtel um eine Tube)
- Versandverpackungen inklusive Füllmaterial und Klebeband
- Serviceverpackungen (z. B. Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher)
Die korrekte Verpackungslizenzierung in Deutschland ist ein zentraler Baustein Ihrer Rechtssicherheit. Ohne sie drohen die höchsten Bußgelder.
Schritt 3: Regelmäßige Datenmeldungen
Mit der Registrierung und Lizenzierung ist es nicht getan. Sie sind verpflichtet, die lizenzierten Verpackungsmengen regelmäßig an Ihr duales System und parallel dazu an das LUCID-Register zu melden . Diese Mengenmeldungen müssen identisch sein, da die ZSVR die Daten abgleicht, um Abweichungen aufzudecken. Falsche oder verspätete Meldungen können Bußgelder von bis zu 10.000 € nach sich ziehen. Eine sorgfältige Dokumentation und fristgerechte Übermittlung sind daher unerlässlich, um Ihre Meldepflichten jederzeit zu erfüllen. Diese drei Schritte bilden das Fundament Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.
Sonderfall für Großmengen: Die Vollständigkeitserklärung
Unternehmen, die jährlich große Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen, unterliegen einer zusätzlichen Prüfpflicht. Überschreiten Sie einen der folgenden Schwellenwerte, müssen Sie jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung (VE) für das Vorjahr abgeben . Die Schwellenwerte liegen bei 80.000 kg für Glas, 50.000 kg für Papier, Pappe und Karton oder 30.000 kg für Kunststoffe, Metalle und Verbundverpackungen . Diese Erklärung muss von einem registrierten Prüfer, wie einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, geprüft und testiert werden. Die verspätete Abgabe der VE kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 € zur Folge haben. Die Vollständigkeitserklärung nach Verpackungsgesetz dient der ZSVR als wichtiges Kontrollinstrument zur Überprüfung der gemeldeten Mengen. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten führt zu empfindlichen Strafen.
Risiken bei Verstößen: Hohe Bußgelder und Vertriebsverbote
Die Missachtung des Verpackungsgesetzes ist kein Kavaliersdelikt. Die Behörden kontrollieren streng, und Verstöße werden konsequent geahndet. Fehlt die Systembeteiligung, drohen Bußgelder von bis zu 200.000 € pro Einzelfall . Eine fehlende oder fehlerhafte Registrierung bei LUCID kann mit bis zu 100.000 € sanktioniert werden . Neben den finanziellen Strafen ist das Vertriebsverbot eine der schärfsten Konsequenzen. Sobald ein Verstoß festgestellt wird, dürfen Sie die betroffenen Produkte nicht mehr in Deutschland verkaufen. Dies kann zu massiven Umsatzeinbußen und Reputationsschäden führen. Angesichts dieser Risiken ist eine professionelle Beratung zum Verpackungsgesetz eine Investition, die sich schnell bezahlt macht. Die Komplexität nimmt durch neue EU-Vorgaben weiter zu.
Ausblick: Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verschärft die Regeln
Die regulatorischen Anforderungen werden sich in naher Zukunft weiter verschärfen. Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wird ab Mitte 2026 in allen EU-Staaten gelten und die nationalen Gesetze überlagern . Sie müssen sich schon jetzt darauf einstellen. Die PPWR verfolgt ehrgeizige Ziele zur Abfallreduzierung und Förderung der Kreislaufwirtschaft. Dazu gehören:
- Verpflichtende Recyclingfähigkeit: Bis 2030 müssen alle Verpackungen in der EU recyclingfähig sein .
- Mindestrezyklatanteil: Für Kunststoffverpackungen werden verbindliche Quoten für den Einsatz von recyceltem Material eingeführt.
- Verpackungsminimierung: Unnötiger Leerraum in Verpackungen wird reglementiert; das maximale Leerraumverhältnis wird auf 50 % begrenzt .
- Förderung von Mehrweg: Es werden verbindliche Mehrwegquoten für verschiedene Sektoren, wie den Versandhandel, eingeführt.
Diese neuen EU-Richtlinien erfordern eine frühzeitige Anpassung Ihrer Verpackungsstrategie. Wer jetzt nicht handelt, riskiert, in wenigen Jahren nicht mehr konform zu sein. Die Deutsche Recycling unterstützt Sie dabei, diese Herausforderungen zu meistern.
Handeln Sie jetzt: So sichern Sie Ihre Compliance mit der Deutschen Recycling
Die Einhaltung des Verpackungsgesetzes und die Vorbereitung auf die PPWR sind komplexe Aufgaben, die Zeit und Fachwissen erfordern. Als Ihr Partner für Umwelt-Compliance übernimmt die Deutsche Recycling diese Verantwortung für Sie. Wir stellen sicher, dass Sie alle gesetzlichen Anforderungen zu 100 % erfüllen. Wenn Sie noch nicht aktiv geworden sind, ist jetzt der entscheidende Moment, um zu handeln. Melden Sie sich umgehend bei uns, um Bußgelder und Vertriebsverbote zu vermeiden und Ihre gesetzlichen Pflichten schnellstmöglich zu erfüllen. Unser Service umfasst die gesamte Abwicklung Ihrer Verpflichtungen. Wir bieten Ihnen eine klare Checkliste zum Verpackungsgesetz und persönliche Betreuung. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Beratung und ein unverbindliches Angebot. Sichern Sie sich noch heute ab und konzentrieren Sie sich wieder voll auf Ihr Kerngeschäft.
Muss ich mich auch für Transportverpackungen bei LUCID registrieren?
Ja, seit der Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022 besteht die Registrierungspflicht bei LUCID für alle Verpackungsarten, also auch für Transportverpackungen, die typischerweise im B2B-Bereich verbleiben. Eine Systembeteiligungspflicht besteht für diese Verpackungen jedoch nicht.
Ich bin Online-Händler. Gilt das Verpackungsgesetz auch für mich?
Ja, als Online-Händler gelten Sie als „Erstinverkehrbringer“ für die von Ihnen verwendeten Versandverpackungen (Karton, Füllmaterial, Klebeband). Sie müssen sich daher bei LUCID registrieren und diese Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren.
Was ist der Unterschied zwischen dem Verpackungsgesetz und der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR)?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist das aktuell geltende nationale Gesetz in Deutschland. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist eine neue, EU-weit geltende Regelung, die ab Mitte 2026 verbindlich wird und noch strengere, einheitliche Vorgaben für alle Mitgliedsstaaten einführt, z.B. zu Recyclingfähigkeit und Mehrweg.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten bisher nicht erfüllt habe?
Sie sollten umgehend handeln, um hohe Strafen zu vermeiden. Registrieren Sie sich sofort im Verpackungsregister LUCID und schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag ab. Für eine schnelle und rechtssichere Umsetzung Ihrer Pflichten sollten Sie sich professionelle Unterstützung holen, zum Beispiel von der Deutschen Recycling.
Wie kann mich die Deutsche Recycling unterstützen?
Die Deutsche Recycling bietet einen kompletten Compliance-Service. Wir analysieren Ihre individuellen Pflichten, übernehmen die Registrierung und die Auswahl eines kosteneffizienten dualen Systems, managen Ihre Datenmeldungen und sorgen dafür, dass Sie alle gesetzlichen Anforderungen des VerpackG und der zukünftigen PPWR erfüllen.
Gibt es eine Mindestmenge, ab der das Verpackungsgesetz gilt?
Nein, es gibt keine Mindestmengen oder Bagatellgrenzen. Die Pflichten zur Registrierung und, für B2C-Verpackungen, zur Systembeteiligung gelten ab der ersten Verpackung, die Sie gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen.
Verpackungsregister: Die offizielle Webseite des Verpackungsregisters (ZSVR) bietet umfassende Informationen zur Registrierung und den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz.
Bundesumweltministerium: Das Bundesumweltministerium stellt auf seiner Webseite den Gesetzestext und weiterführende Informationen zum Verpackungsgesetz bereit.
gesetze-im-internet.de: Auf gesetze-im-internet.de finden Sie den vollständigen und aktuellen Gesetzestext des Verpackungsgesetzes (VerpackG).
Umweltbundesamt: Das Umweltbundesamt bietet detaillierte Informationen und Hintergrundwissen zum Verpackungsgesetz und dessen Umsetzung.
Statistisches Bundesamt (Destatis): Das Statistische Bundesamt (Destatis) liefert offizielle Daten und Statistiken zum Aufkommen und zur Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland.
DIHK: Die DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) stellt ein Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bereit, das Unternehmen wichtige Hinweise gibt.
BDE: Der BDE (Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft) informiert über aktuelle Änderungen und Entwicklungen im Verpackungsgesetz.
bvse: Der bvse (Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung) bietet Fachinformationen und Stellungnahmen zum Verpackungsgesetz aus Sicht der Entsorgungsbranche.