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Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie – Check zur Gewährleistung sicherer Produkte

Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie

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Die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) dient dem Zweck, innerhalb der EU ein einheitliches Schutzniveau für Verbraucher zu schaffen. Hersteller und Inverkehrbringer von Produkten sollen durch die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit weniger Spielraum haben, um rechtliche Lücken auszunutzen und durch unsichere Produkte die Verbraucher zu gefährden oder den Wettbewerb zu verzerren.

Erlassen wurde die Richtlinie 2001/95/EG am 03. Dezember 2001. Bis zum 15. Januar 2004 musste sie in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Die in Deutschland geltenden Gesetze für Produktsicherheit unterscheiden sich von denen in anderen Staaten, da jeder EU-Staat gewisse Freiräume bei der Umsetzung in nationales Recht hat.

Erfahren Sie in diesem Beitrag, für wen die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie gilt, wer davon ausgeschlossen ist und wann ein Produkt als sicher gilt. Wir informieren Sie zudem über weitere Richtlinien im Bereich der Umwelt-Compliance.

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Für Schnell-Leser

Die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie gilt für alle Produkte, die innerhalb des Europäischen Binnenmarktes in Verkehr gebracht werden. Dabei obliegt den Herstellern und Inverkehrbringern der Produkte die volle Verantwortung, deren Sicherheit zu gewährleisten. Für einige Produkte, wie z. B. für Medizinprodukte, gelten erweiterte oder einschränkende Vorschriften. Darüber hinaus unterscheiden sich die in den EU-Staaten erlassenen Gesetze zur Umsetzung der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie.

Geltungsbereich der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie

Die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie gilt für Produkte, die für den Verbraucher konzipiert wurden oder von ihnen verwendet werden könnten. Auch Produkte, die im Rahmen der Dienstleistungserbringung an Verbraucher herausgegeben werden, sind davon betroffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Produkt neuwertig oder gebraucht ist oder gar recycelt wurde.

Ausschluss aus dem Geltungsbereich und erweiterte Vorschriften

Ausgeschlossen aus dem Geltungsbereich der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie sind elektrische Produkte, für die die Niederspannungsrichtlinie gilt. Damit die Niederspannungsrichtlinie Geltung hat, müssen elektrische Produkte mindestens 50 VAC Nennspannung oder 75 VDC Nennspannung haben. Andernfalls greift auch hier die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie. Außerdem sind z. B. Antiquitäten, Pflanzenschutzmittel und Lebensmittel von den Vorschriften der Richtline über die allgemeine Produktsicherheit ausgeschlossen.

Erweiterte Vorschriften gelten für bestimmte Produkte, wie etwa für Medizinprodukte. In den letzten Jahren fanden im Bereich der Medizinprodukte umfassende gesetzliche Anpassungen statt, die unter anderem dazu geführt haben, dass In-vitro-Diagnostika nicht mehr zusammen mit anderen Medizinprodukten einer Verordnung unterliegen, sondern eine separate Verordnung erhalten haben.

Die Vorschriften zur Sicherheit von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika sowie anderen bestimmten Produkten (u. a. Lebensmittel, Maschinen) sind wesentlich umfassender und konkreter innerhalb spezieller EU-Verordnungen definiert, während die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie lediglich einen ungefähren Rahmen vorgibt, in dem die EU-Mitgliedsstaaten durch nationale Gesetze Vorschriften und Gesetze zur allgemeinen Produktsicherheit erlassen dürfen.

Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie – Konkretere Vorschriften für Lebensmittel & Co.

Exkurs: Weitere Richtlinien und Verordnungen im Bereich der Umwelt-Compliance

Wichtig hervorzuheben ist, dass die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie lediglich einen spezifischen Aspekt der Produkte berücksichtigt: die allgemeine Produktsicherheit. Neben diesem Aspekt wurden zahlreiche weitere EU-Verordnungen und nationale Gesetze erlassen, in denen – je nach Produkt und dessen Eigenschaften – weitere Anforderungen an Produkte gestellt werden.

Im Rahmen der Umwelt-Compliance wurden Hersteller und Inverkehrbringer der unterschiedlichsten Produkte vor allem in den letzten Jahren immer wieder mit neuen Herausforderungen durch veränderte Anforderungen und Pflichten konfrontiert. Von den EU-Verordnungen zur Umwelt-Compliance betroffen sind unter anderem:

  • Elektrogeräte
  • Batterien
  • Verpackungen
  • Photovoltaik-Module
  • Textilien

In diesem Zusammenhang kommen vor allem das Batteriegesetz (BattG), das Elektrogesetz (ElektroG) sowie das Verpackungsgesetz (VerpackG) zum Tragen, mit denen wir, die Deutsche Recycling GmbH, uns eingehend beschäftigt haben und uns fortlaufend für Sie informieren, um Ihnen effiziente Lösungen anbieten zu können. Sollten Sie einen Compliance-Check benötigen oder ein Full-Service-Angebot zur Gewährleistung der Umwelt-Compliance Ihres Unternehmens und Ihrer Produkte wünschen, dann lassen Sie sich gern von unseren Experten der Deutsche Recycling GmbH beraten!

Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie – Paragraphendschungel

Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie richtet sich nach Vorschriften des Mitgliedsstaats

In der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie ist eindeutig formuliert, wie der Begriff der „Sicherheit“ im Produktkontext zu definieren ist: Als sicher gelten demnach alle Produkte, die die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen sowie die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaats erfüllen. Zudem müssen die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen sowie Rechtsvorschriften des Anwendungsbereiches, in dem die Produkte zum Einsatz kommen, erfüllt sein.

Die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie liefert somit keine konkreten Anweisungen, wie Produkte zu konzipieren sind, damit sie als sicher gelten. Stattdessen nimmt die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie die Hersteller und Inverkehrbringer (Importeure, Exporteure, Händler) im Europäischen Binnenmarkt stärker in die Pflicht, die Vorschriften und Gesetze der EU-Mitgliedsstaaten zu erfüllen.

Nationale Gesetze am Beispiel von Deutschland

Aus der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie folgt beispielsweise für einen Händler, der Produkte in Deutschland verkauft, dass dieser sich nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zu richten hat. Sollte er dies nicht tun und sich das Produkt als unsicher erweisen, dann trägt der Händler die volle Verantwortung für den Sicherheitsmangel und wird – je nach Fall – mit Geldbußen und einem Verkaufsverbot für das jeweilige Produkt bestraft.

Was die Berücksichtigung des nationalen Rechts zur Produktsicherheit kompliziert macht, sind die großen Unterschiede zwischen den Gesetzen in jedem EU-Mitgliedsstaat sowie der Umfang der Gesetze. In Deutschland fließt beispielsweise auch die Kennzeichnung des Produkts in die Bewertung von dessen Sicherheit ein. Außerdem ist bei der Umsetzung der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie die vorhersehbare Verwendung des Produkts ein wesentliches Thema; die IHK München führt zur vorhersehbaren Verwendung das folgende Beispiel an:Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie – Unsichere Verbindung zwischen Stecker und Kabel (Kabelbruch

  • Wenn ein Hersteller ein Produkt mit Kabel und Stecker herstellt, sollte er auch berücksichtigen, dass der Verbraucher das Produkt womöglich nicht immer am Stecker greifen und vom Stromkreis trennen wird, sondern am Kabel zieht.
  • Für den Fall, dass der Verbraucher am Kabel zieht, sollte das Produkt ebenfalls sicher sein; beispielsweise darf der Stecker nicht derart schwach mit dem Kabel verbunden sein, dass dieser abbricht und es zu einem Stromschlag kommt.

Zahlreiche Gesetze und grenzüberschreitende Marktüberwachung

Hersteller und Inverkehrbringer, die ihre Produkte in mehreren EU-Mitgliedsstaaten bereitstellen, müssen die Vorschriften jedes einzelnen EU-Staates berücksichtigen. In der Summe ergibt dies eine Menge an Gesetzen, die allesamt erfüllt sein müssen, um gemäß Allgemeiner Produktsicherheitsrichtlinie und geltender Gesetze ausschließlich sichere Produkte in Verkehr zu bringen.

Weil die Marktüberwachungsbehörden über die nationalen Grenzen hinaus zusammenarbeiten, sind die Kontrollen von Herstellern und Inverkehrbringern von Produkten umfangreich. Die EU-Marktüberwachungsverordnung (MÜ-VO) hat maßgeblich zu verschärften Kontrollen der Hersteller und Händler beigetragen und dazu geführt, dass sich seriöse Wirtschaftsakteure noch besser hervor hervorheben können.

Wir von der Deutsche Recycling GmbH halten uns stets auf dem Laufenden, was Gesetzgebungen für Händler und Hersteller angeht. Die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie stellt nur eine der wenigen Vorschriften dar, auf die unsere Arbeit im Bereich der Umwelt-Compliance aufbaut. Möchten auch Sie von unseren umfangreichen Leistungen im Bereich der Produktverantwortung profitieren, können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen können und damit maßgeblich zu einer nachhaltigen Wirtschaft beitragen können.

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