
Zum 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Gewerbetreibende – vom Großkonzern bis zum kleinen Online-Händler -, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt bei der neugeschaffenen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren und dort Auskunft über die ordnungsgemäße Entsorgung und Wiederverwertung geben.
Die schon in der aktuellen Gesetzgebung vorgeschriebene Entsorgung und Wiederverwertung von Verpackungen soll dadurch transparenter und verbindlicher werden. Schlupflöcher, die sich vor allem Kleinstbetriebe in der Vergangenheit zunutze machten, sollen geschlossen werden. Doch welche dieser Neuregelungen gelten insbesondere für Transportverpackungen? Erfahren Sie, was Sie bei der Verwertung und Meldung von Transportverpackungen beachten müssen.
Was versteht man unter Transportverpackungen?
Unter dem Begriff Transportverpackungen fallen alle Verpackungen, die die Ware beim Transport vom Hersteller zum Handel vor Beschädigungen schützen und aus Sicherheitsgründen erforderlich sind oder deren Handhabung, z. B. bei Versand und Lagerung, erleichtern. Umverpackungen oder Kartonagen zählen somit zu den Transportverpackungen, aber auch Paletten und die umschließende Plastikfolie. Im Gegensatz zu Verkaufsverpackungen, die gemäß der aktuellen Gesetzgebung beim Endverbraucher anfallen, fallen Transportverpackungen ausschließlich bei den Herstellern und Händlern an.
Was gilt die Pflicht zur Verwertung und Meldung von Transportverpackungen?
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt lt. §7 des VerpackG die Beteiligung zur flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen, wobei Materialart, Masse und Registrierungsnummer anzugeben sind (Meldungspflicht). Als systempflichtig gelten jedoch nur mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher (auch vergleichbare Anfallstellen, wie Hotels, Restaurants, Freizeiteinrichtungen, Verwaltungen etc.) als Abfall anfallen. Die Systembeteiligungspflicht gilt lt. Definition somit nicht für Transportverpackungen, da diese in der Regel nicht beim Endverbraucher anfallen. Es besteht daher auch keine Pflicht zur Meldung von Transportverpackungen, weder durch den Hersteller, Händler, noch durch einen Dritten.
Gänzlich befreit durch Pflichten ist man bei Transportverpackungen dennoch nicht. So sind nach §15 VerpackG Hersteller und Händler von Transportverpackungen zur Rücknahme und Verwertung gebrauchter, restentleerter Verpackungen verpflichtet, sofern sie die gleiche Art, Form und Größe der von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen aufweisen. Dies muss unentgeltlich am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe geschehen.
In der Praxis ist dies jedoch oftmals nur schwer umzusetzen. Daher übernehmen die Entsorgung / Verwertung, stellvertretend für die Gewerbetreibenden, sogenannte duale Systeme und andere Dienstleister wie die Deutsche Recycling. Wir unterstützen Sie auch auf internationaler Ebene und stehen Ihnen jederzeit beratend zur Seite.
Sprechen Sie uns an! Gerne beantworten wir Ihre offenen Fragen.