Wie Sie die Pflichten zum Verpackungsgesetz über einen Bevollmächtigten in Deutschland abwickeln
Als nicht-deutscher Händler oder Exporteur, der seine Waren nach Deutschland versendet und keine Niederlassung in Deutschland hat, ist diese Information besonders wichtig für Sie. Ausländische Onlinehändler oder Importeure sind schon lange verpflichtet, die Regelungen des deutschen Verpackungsgesetzes umzusetzen. Diese müssen in Deutschland bei einem System für das Recycling Ihrer Verpackungen bezahlen. Seit Juli 2021 haben sie jedoch die Möglichkeit, alle Pflichten über einen Bevollmächtigten in Deutschland abzuwickeln. Wie Sie das machen, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Verpflichtungen nach dem VerpackG: Wie verhalten Sie sich rechtskonform
Es ist verboten verpackte Waren in Deutschland zu verkaufen, wenn die Pflichten zu den Verpackungen nicht erfüllt sind.
Um welche Pflichten handelt es sich?
Sie müssen in erster Linie für das Recycling bezahlt haben und müssen melden, wie viel Verpackungsmaterial Sie in Verkehr bringen. An ein duales System und an das Verpackungsregister LUCID. Ohne die Beauftragung eines Bevollmächtigten müssen Sie allen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz selbst nachkommen. Oder Sie entscheiden sich eben dafür einen Bevollmächtigten zu beauftragen und damit alle Pflichten, bis auf die Registrierung an diesen zu übertragen.
Damit Ihr beauftragter Bevollmächtigter im Verpackungsregister LUCID aktiv werden kann, müssen Sie ihn dort benennen.
Was müssen Sie tun, bevor Sie einen Bevollmächtigten im Verpackungsregister LUCID benennen können?
Vorab müssen Sie mit dem Bevollmächtigten einen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag regelt den Übergang der Pflichten. Dabei gibt es folgendes zu beachten:
- Sie dürfen nur einen einzigen Bevollmächtigten beauftragen
- Bevollmächtigter kann jeder Dienstleister sein, der einen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat
- Sie müssen mit Ihren Bevollmächtigten einen schriftlichen Vertrag in deutscher Sprache abschließen. Sofern der Vertrag in weiteren Sprachen vorliegt, gilt die deutsche Fassung
- Der Vertrag ist von beiden Parteien handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen
Die zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf Ihrer Website Hinweise zum Vertragsabschluss veröffentlicht. Sobald Sie den Vertrag abgeschlossen haben, gibt es zwei denkbare Szenarien. Beide setzen voraus, dass der Bevollmächtigte über einen Login bzw. eine ID im Verpackungsregister LUCID verfügt.
Szenario 1
Sie registrieren sich erstmalig im Verpackungsregister LUCID und wollen gleichzeitig Ihren Bevollmächtigten angeben. Im Registrierungsprozess können Sie in Schritt 4 mit einem Häkchen bestätigen, dass Sie einen Bevollmächtigten beauftragt haben. In Schritt 4.1 erfolgt die konkrete Eingabe im Feld „Eingabe des Bevollmächtigten“. Hier wird die ID oder der Name des Bevollmächtigten eingegeben.
Szenario 2
Sie sind bereits im Verpackungsregister LUCID registriert und möchten Ihren Bevollmächtigten benennen. Wenn Sie sich auf der Startseite einloggen, landen Sie auf Ihrem Dashboard, auf dem sich die Kachel „Beauftragter Bevollmächtigter“. Mit einem Klick darauf starten Sie die Bearbeitung Ihres Registereintrags und Sie können Ihren Bevollmächtigten angeben. Alles Weitere funktioniert, wie in Szenario 1 beschrieben.
Was passiert nach der Benennung des Bevollmächtigten in LUCID?
In beiden Fällen muss der Bevollmächtigte die Benennung aktiv bestätigen. Anschließend bestätigt die ZSVR die Eintragung in das Register mit einem Verwaltungsakt und veröffentlicht die Angaben des Bevollmächtigten in Ihrem Unternehmenseintrag im Herstellerregister.
Jetzt haben Sie den Bevollmächtigten erfolgreich im Verpackungsregister LUCID benannt. Mit Ausnahme Ihrer Registrierung übernimmt der Bevollmächtigte alle Ihre Pflichten zum Verpackungsgesetz, abgesehen von der Registrierung und erfüllt diese in eigenem Namen. Er ist dafür verantwortlich, diese während der Dauer der Bevollmächtigung zu erfüllen.
Als Hersteller können Sie die Bevollmächtigung in LUCID entsprechender Vertragslaufzeit mit dem Bevollmächtigten auch wieder beenden.
Welche Pflichten hat der Bevollmächtigte?
Der Bevollmächtigte tritt, mit Ausnahme der Registrierung, vollumfänglich in Ihre gesetzlichen Pflichten als Hersteller ein. Zu diesen Pflichten gehören:
Erfüllung der Systembeteiligungspflicht: Zahlung der Recyclingkosten für in Verkehr gebrachte Verpackungen
- Abgabe von Datenmeldung zu den Verpackungsmengen an LUCID
- Abgabe von testierten Vollständigkeitserklärung (VE) sofern Mengenschwellen überschritten werden
- Erfüllung von Rücknahme Pflichten für Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen
- Beteiligung an einem bundesweiten Pfandsystem für pfandpflichtige Einwegverpackungen
Deutsche Recycling – Ihr Bevollmächtigter
Die Deutsche Recycling bietet Ihnen einen komfortablen Service als ihr Bevollmächtigter an. Wir sind Ihr Dienstleister rund um die Bevollmächtigung im Sinne des Elektrogerätegesetzes, Batteriegesetzes und seit 2021 des deutschen Verpackungsgesetzes.