Seit 2019 gilt das Verpackungsgesetz mit strengeren Regeln. Wer jetzt nicht handelt, riskiert Bußgelder bis zu 200.000 und Vertriebsverbote. Ein Leitfaden für sofortige Compliance.
Ich habe mich noch nicht um das Verpackungsgesetz gekümmert. Was ist jetzt zu tun?
Sie müssen umgehend handeln. Der erste Schritt ist die sofortige Registrierung Ihres Unternehmens im Verpackungsregister LUCID. Anschließend müssen Sie Ihre Verpackungsmengen bei einem dualen System lizenzieren und diese Daten an LUCID melden. Um Fehler und Strafen zu vermeiden, empfiehlt es sich, umgehend einen spezialisierten Dienstleister wie die Deutsche Recycling zu kontaktieren, der den Prozess für Sie schnell und rechtssicher umsetzt.
Gibt es eine Kleinmengenregelung im Verpackungsgesetz?
Nein, das Verpackungsgesetz kennt keine Bagatell- oder Kleinmengenregelung. Die Pflichten zur Registrierung und Systembeteiligung gelten ab der ersten in Verkehr gebrachten, befüllten Verpackung. Lediglich für die Abgabe der jährlichen Vollständigkeitserklärung gibt es hohe Mengenschwellen.
Ich nutze einen Fulfillment-Dienstleister. Wer ist verantwortlich?
Auch wenn ein Fulfillment-Dienstleister den Versand für Sie übernimmt, bleiben Sie als Auftraggeber der Erstinverkehrbringer der Versandverpackung. Sie sind somit für die Registrierung bei LUCID und die Lizenzierung der Versandverpackungen verantwortlich. Der Dienstleister muss Ihnen die dafür nötigen Daten zu Material und Gewicht liefern.
Wie hoch sind die Kosten für die Verpackungslizenzierung?
Die Kosten für die Lizenzierung bei einem dualen System sind nicht pauschal, sondern hängen von zwei Faktoren ab: der Materialart (z.B. Pappe, Kunststoff, Glas) und dem Gewicht der Verpackungen, die Sie pro Jahr in Umlauf bringen. Die Registrierung bei LUCID selbst ist kostenlos.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Registrierung und Lizenzierung müssen erfolgen, *bevor* Sie die erste Verpackung in Verkehr bringen. Laufend müssen Sie Ihre Datenmeldungen an LUCID synchron zu den Meldungen an Ihr duales System durchführen. Eine wichtige jährliche Frist ist der 15. Mai, bis zu dem die Jahresabschlussmeldung für das Vorjahr bei LUCID hinterlegt sein muss.
Was ist der Unterschied zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen?
Systembeteiligungspflichtig sind alle Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Nicht systembeteiligungspflichtig sind z.B. reine Transportverpackungen im B2B-Bereich, Mehrwegverpackungen und Verpackungen für schadstoffhaltige Güter. Achtung: Seit Juli 2022 müssen *alle* Verpackungsarten im LUCID-Register registriert werden, auch die nicht systembeteiligungspflichtigen.
Die Verpackungsverordnung 2017 ist seit dem 1. Januar 2019 ungültig und wurde durch das strengere Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt.
Drei Kernpflichten sind unumgänglich: Registrierung im Register LUCID, Beteiligung an einem dualen System und die korrekte Datenmeldung der Verpackungsmengen.
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 200.000 , Vertriebsverbote und die Abschöpfung von Gewinnen, weshalb sofortiger Handlungsbedarf besteht.
Sie suchen noch nach Informationen zur Verpackungsverordnung 2017? Achtung: Seit dem 1. Januar 2019 gilt das weitaus strengere Verpackungsgesetz (VerpackG), das für fast jedes Unternehmen sofortiges Handeln erfordert. Erfahren Sie hier, welche drei Kernpflichten jetzt für Sie gelten und wie Sie hohe Strafen sicher vermeiden.
Viele Unternehmen suchen noch immer nach der Verpackungsverordnung 2017 und übersehen dabei eine entscheidende Rechtsänderung. Diese Verordnung wurde bereits am 1. Januar 2019 durch das neue, deutlich verschärfte Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Das Gesetz überträgt Ihnen als Hersteller oder Händler die volle Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus Ihrer Verpackungen. Die Anforderungen sind komplexer und die Konsequenzen bei Verstößen gravierender als je zuvor. Dieser Artikel zeigt Ihnen präzise, welche Pflichten Sie jetzt erfüllen müssen, um rechtssicher zu agieren. Zögern Sie nicht, denn die Behörden kontrollieren aktiv, und Unwissenheit schützt nicht vor Strafen von bis zu 200.000 .
Vom alten Recht zur neuen Realität: Warum die Verpackungsverordnung 2017 nicht mehr gilt
Die Verpackungsverordnung (VerpackV) war über 20 Jahre lang der rechtliche Rahmen für Verpackungsabfälle in Deutschland. Doch zum 1. Januar 2019 trat mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) eine grundlegende Neuregelung in Kraft, die die alte Verordnung vollständig ersetzte. Ziel des Gesetzgebers war es, die Recyclingquoten signifikant zu erhöhen und durch mehr Transparenz sogenannte Trittbrettfahrer zu identifizieren, die sich ihren Entsorgungspflichten entzogen. Die Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als Kontrollorgan war eine der wichtigsten Neuerungen. Seitdem ist die Zahl der registrierten Unternehmen von unter 100.000 auf über 700.000 gestiegen. Diese Änderung von einer Verordnung zu einem Gesetz unterstreicht die gestiegene Verbindlichkeit und die verschärften Anforderungen. Für Sie als Unternehmen bedeutet das: Alte Prozesse müssen überprüft und an die aktuelle, strengere Rechtslage angepasst werden, um die Vorgaben aus dem geltenden Verpackungsgesetz zu erfüllen.
Die neuen Regelungen gehen weit über die alten Pflichten hinaus und erfordern ein proaktives Management Ihrer Verpackungsströme.
Die 3 Kernpflichten des Verpackungsgesetzes, die Sie sofort umsetzen müssen
Das Verpackungsgesetz basiert auf drei zentralen Säulen, die jeder Erstinverkehrbringer von Verpackungen kennen und erfüllen muss. Die Missachtung nur einer dieser Pflichten kann bereits zu empfindlichen Strafen führen. Besonders die öffentliche Transparenz durch das Register LUCID erhöht den Handlungsdruck auf jedes einzelne Unternehmen. Die Umsetzung dieser Pflichten ist nicht delegierbar und muss von Ihnen selbst oder einer vertretungsberechtigten Person vorgenommen werden. Hier sind die drei unumgänglichen Pflichten im Detail:
- 1. Registrierungspflicht: Vor dem Inverkehrbringen der ersten Verpackung müssen Sie Ihr Unternehmen im Verpackungsregister LUCID der ZSVR registrieren. Sie erhalten eine persönliche EPR-Nummer, die für alle weiteren Schritte notwendig ist.
- 2. Systembeteiligungspflicht: Sie müssen Ihre mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, bei einem dualen System lizenzieren. Damit finanzieren Sie die Sammlung und das Recycling.
- 3. Datenmeldepflicht: Die bei einem dualen System lizenzierten Verpackungsmengen müssen Sie 1:1 und ohne Verzögerung an das LUCID-Register melden. Dies schließt eine Jahresabschlussmeldung bis zum 15. Mai des Folgejahres ein.
Diese drei Schritte sind die Grundlage für eine rechtssichere Lizenzierung Ihrer Verpackungen und bilden die Basis für alle weiteren Verpflichtungen.
Risikofaktor Unwissenheit: Bußgelder und Vertriebsverbote aktiv vermeiden
Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die mit drastischen Sanktionen geahndet wird. Die Behörden können Bußgelder von bis zu 200.000 pro Einzelfall verhängen, etwa bei fehlender oder fehlerhafter Systembeteiligung. Allein eine fehlende Registrierung im LUCID-Register kann bereits mit bis zu 100.000 bestraft werden. Noch gravierender ist das sofortige Vertriebsverbot für alle Produkte in nicht gesetzeskonformen Verpackungen. Ein aktueller Fall einer ausländischen Versandapotheke zeigt die finanziellen Folgen: Das Unternehmen musste für fünf Jahre Versäumnisse Nachzahlungen in Höhe von mindestens zwei Millionen Euro leisten. Zudem droht die Abschöpfung der unrechtmäßig erzielten Gewinne. Die öffentliche einsehbare Datenbank LUCID macht es Wettbewerbern und Behörden einfach, Verstöße aufzudecken und zur Anzeige zu bringen. Eine rechtzeitige Compliance-Prüfung ist daher unerlässlich.
Die entscheidende Frage ist also nicht, ob Sie handeln müssen, sondern wer in Ihrem Unternehmen konkret betroffen ist.
Hersteller, Händler, Importeur: Wer genau ist vom Verpackungsgesetz betroffen?
Das Verpackungsgesetz definiert den Begriff Hersteller sehr weit und meint damit den Erstinverkehrbringer. Dies betrifft weit mehr Unternehmen, als viele annehmen. Jeder, der erstmals eine befüllte Verpackung gewerbsmäßig in Deutschland in Umlauf bringt, unterliegt den Pflichten. Es gibt keine Kleinmengenregelung; die Pflichten gelten ab der ersten Verpackung. Prüfen Sie anhand dieser Liste, ob Sie betroffen sind:
- Unternehmen, die Produkte herstellen und verpacken.
- Importeure, die verpackte Waren nach Deutschland einführen.
- Online-Händler, die Versandverpackungen (Kartons, Füllmaterial) verwenden.
- Stationäre Händler (z.B. Bäcker, Metzger), die Serviceverpackungen an Kunden ausgeben.
- Unternehmen, die Fulfillment-Dienstleister beauftragen der Auftraggeber bleibt in der Verantwortung.
- Ausländische Unternehmen, die direkt an Endkunden in Deutschland verkaufen.
Falls einer dieser Punkte auf Sie zutrifft, sind Sie im Sinne des Gesetzes ein Erstinverkehrbringer. Das gilt auch für Betreiber von Onlineshops, die ihre Produkte versenden. Sie müssen umgehend aktiv werden.
Wenn Sie sich hier wiedererkennen, ist der nächste Schritt klar: Sie müssen Ihre gesetzlichen Verpflichtungen schnellstmöglich erfüllen.
Handeln Sie jetzt: Ihr direkter Weg zur vollständigen Rechtskonformität
Die Komplexität des Verpackungsgesetzes und die drohenden Sanktionen erfordern sofortiges und korrektes Handeln. Viele Unternehmen, die bisher noch nicht aktiv geworden sind, fühlen sich von den Anforderungen überfordert. Der gesamte Prozess von der Analyse über die Registrierung bis zur laufenden Meldung kann mit einem erfahrenen Partner an Ihrer Seite sicher und effizient gestaltet werden. Warten Sie nicht auf eine Abmahnung oder ein behördliches Schreiben. Jeder Tag des Verzugs erhöht Ihr finanzielles Risiko um bis zu 200.000 . Die Deutsche Recycling bietet Ihnen einen Komplett-Service, der alle gesetzlichen Anforderungen für Sie abdeckt. Wir übernehmen die korrekte Registrierung bei LUCID, sorgen für eine rechtssichere Systembeteiligung und managen Ihre Datenmeldungen fristgerecht. Melden Sie sich noch heute bei uns, um Ihre Verpflichtungen schnellstmöglich zu erfüllen und sich vollständig auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren.
Mit einem starken Partner an Ihrer Seite verwandeln Sie die gesetzliche Pflicht in einen reibungslosen und sicheren Prozess.
Ihr Partner für 100 % Compliance: Deutsche Recycling
Die Auseinandersetzung mit der veralteten Verpackungsverordnung 2017 führt in eine Sackgasse; maßgeblich ist allein das aktuelle Verpackungsgesetz. Die Einhaltung der Pflichten zur Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung ist für jeden Erstinverkehrbringer unumgänglich und schützt Sie vor existenzbedrohenden Strafen. Die Komplexität der Vorschriften erfordert Expertise und proaktives Handeln eine Aufgabe, die Sie nicht allein bewältigen müssen. Die Deutsche Recycling Service GmbH steht Ihnen als kompetenter und lösungsorientierter Partner zur Seite. Wir gewährleisten 100%ige Rechtssicherheit und nehmen Ihnen den gesamten Aufwand ab. So können Sie sich auf Ihr Geschäft fokussieren, während wir Ihre Compliance sicherstellen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine maßgeschneiderte Beratung zu Ihren EPR-Pflichten und sichern Sie Ihr Unternehmen noch heute ab.