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Verpackungsgesetz bei Eigenmarken: Warum Händler jetzt als Hersteller agieren und hohe Strafen vermeiden müssen

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Vertreiben Sie Produkte unter Ihrer eigenen Marke? Dann gelten Sie laut Verpackungsgesetz als Hersteller und müssen sofort handeln. Dieser Artikel zeigt Ihnen in 5 Minuten, welche drei Pflichten Sie jetzt erfüllen müssen, um massive Sanktionen zu vermeiden.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) nimmt jeden in die Pflicht, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Eine kritische Regelung betrifft Händler mit Eigenmarken: Wenn Ihr Unternehmensname auf der Verpackung steht und der eigentliche Produzent nicht genannt wird, sind Sie der alleinige Verantwortliche. Viele Unternehmen übersehen diese Regelung und riskieren damit empfindliche Strafen. Die EU-Richtlinien verschärfen die Situation weiter und machen proaktives Handeln unumgänglich. Wenn Sie noch nicht aktiv geworden sind, ist jetzt der letzte Zeitpunkt, um die Vorschriften zu erfüllen. Die Deutsche Recycling unterstützt Sie dabei, alle Regulatoriken schnellstmöglich und rechtssicher umzusetzen.

Für Schnellleser

  • Händler, die Eigenmarken vertreiben, auf denen der Lohnhersteller nicht genannt ist, gelten rechtlich als Hersteller und sind vollumfänglich für die Verpackungslizenzierung verantwortlich.
  • Die drei Kernpflichten sind die Registrierung im LUCID-Register, die Beteiligung an einem dualen System und die regelmäßige Datenmeldung der Verpackungsmengen.
  • Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro, Vertriebsverboten und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geahndet werden, weshalb sofortiges Handeln erforderlich ist.

Die Herstellerfalle: Wann Sie mit Ihrer Eigenmarke zum Erstinverkehrbringer werden

Das Verpackungsgesetz definiert den „Hersteller“ nicht als Produzenten der Verpackung, sondern als denjenigen, der eine befüllte Verpackung erstmals in Deutschland auf den Markt bringt. Für Händler von Eigenmarken ist § 3 Abs. 9 VerpackG entscheidend. Sobald eine Verpackung ausschließlich mit Ihrem Namen oder Ihrer Marke gekennzeichnet ist, gelten Sie als Erstinverkehrbringer. Dies gilt selbst dann, wenn ein Lohnabfüller die Ware für Sie produziert und verpackt. Die alleinige Nennung Ihrer Marke auf dem Produkt überträgt die volle Verantwortung auf Sie. Diese Regelung betrifft tausende Händler in Deutschland, die oft unwissentlich agieren. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet einen digitalen Schnell-Check zur Klärung der Pflichten. Die korrekte Einordnung ist der erste Schritt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Ihre 3 zentralen Pflichten zur Einhaltung des Verpackungsgesetzes

Als verantwortlicher Hersteller für Ihre Eigenmarken müssen Sie drei unaufschiebbare Kernpflichten erfüllen, um rechtssicher zu agieren. Bereits seit dem 1. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für ausnahmslos alle Hersteller. Ein Versäumnis bei nur einer dieser Pflichten kann zu einem sofortigen Vertriebsverbot führen. Die Erfüllung dieser Pflichten ist keine Option, sondern eine gesetzliche Notwendigkeit ab der ersten Verpackung.

Ihre konkreten Aufgaben umfassen:

  • 1. Registrierung bei der ZSVR: Noch vor dem Inverkehrbringen der ersten Verpackung müssen Sie Ihr Unternehmen im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eintragen. Sie erhalten eine einmalige EPR-Nummer, die für alle weiteren Schritte notwendig ist.
  • 2. Systembeteiligung (Lizenzierung): Sie müssen einen Vertrag mit einem dualen System abschließen. Damit finanzieren Sie die Sammlung und das Recycling Ihrer Verpackungsmengen. Ohne diese Verpackungslizenzierung dürfen Ihre Waren nicht verkauft werden.
  • 3. Datenmeldung: Sie sind verpflichtet, die lizenzierten Verpackungsmengen und Materialarten regelmäßig an Ihr duales System und an die ZSVR zu melden. Diese Meldungen müssen exakt übereinstimmen und fristgerecht erfolgen.

Diese drei Schritte sind das Fundament für Ihre Compliance im Bereich Verpackungsgesetz Eigenmarken und müssen lückenlos dokumentiert werden.

Risiken der Nichtkonformität: Bußgelder bis 200.000 Euro und Vertriebsverbote

Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz ist kein Kavaliersdelikt und wird streng geahndet. Die Behörden können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro pro Einzelfall verhängen, etwa bei fehlender oder fehlerhafter Systembeteiligung. Bereits eine fehlende Registrierung im LUCID-Register kann mit bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden. Noch gravierender ist das drohende, sofortige Vertriebsverbot für alle nicht konformen Produkte. Da das LUCID-Register öffentlich einsehbar ist, können Wettbewerber und Behörden Verstöße leicht aufdecken. Dies führt nicht nur zu finanziellen Einbußen, sondern auch zu empfindlichen Reputationsschäden. Eine Abmahnung zum Verpackungsgesetz kann die Folge sein. Die strikte Einhaltung der Vorschriften ist daher für den Schutz Ihres Unternehmens unerlässlich.

Die europäische Dimension: Warum Zuwarten keine Option mehr ist

Die nationalen Anforderungen des Verpackungsgesetzes sind nur der Anfang. Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) werden die Regeln für Verpackungen in allen 27 Mitgliedsstaaten weiter harmonisiert und verschärft. Die PPWR sieht unter anderem höhere Recyclingquoten und verbindliche Rezyklateinsatzquoten vor. So müssen PET-Einwegflaschen seit Januar 2025 mindestens 25 % recyceltes Material enthalten. Diese Verordnung gilt direkt in allen EU-Staaten und erfordert von Unternehmen eine noch umfassendere Strategie. Wer bereits jetzt seine Pflichten nach dem deutschen Verpackungsgesetz nicht erfüllt, wird von den kommenden EU-weiten Anforderungen überrollt. Es ist entscheidend, die eigene Compliance nicht nur als nationale, sondern als europäische Aufgabe zu verstehen. Eine professionelle Beratung zum Verpackungsgesetz ist daher eine Investition in die Zukunftssicherheit Ihres Unternehmens.

Ihre Lösung für 100 % Compliance: Jetzt die Verantwortung abgeben

Die Komplexität des Verpackungsgesetzes und der kommenden EU-Regularien erfordert spezialisiertes Wissen und bindet wertvolle Ressourcen. Anstatt sich selbst durch den Dschungel der Paragrafen zu kämpfen, können Sie sich auf einen erfahrenen Partner verlassen. Die Deutsche Recycling Service GmbH übernimmt für Sie die vollständige und rechtssichere Abwicklung aller Verpflichtungen rund um Ihre Eigenmarken. Wir stellen sicher, dass Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen – von der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsgesetz bis zur korrekten Datenmeldung. Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist, und vermeiden Sie hohe Strafen. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf, um Ihre Situation zu analysieren und Ihre EPR-Pflichten schnellstmöglich zu erfüllen. Sichern Sie Ihr Geschäft langfristig ab.

Was genau sind Eigenmarken im Kontext des Verpackungsgesetzes?

Eine Eigenmarke (oder Handelsmarke) liegt vor, wenn ein Händler Produkte unter seinem eigenen Markennamen vertreibt. Für das Verpackungsgesetz ist entscheidend, wer auf der Verpackung als Hersteller ausgewiesen ist. Steht dort nur der Händler, ist er verantwortlich.

Welche Verpackungen meiner Eigenmarke muss ich lizenzieren?

Sie müssen alle Verkaufsverpackungen lizenzieren, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu zählen die Produktverpackung selbst sowie alle Versandmaterialien inklusive Füllmaterial und Klebeband.

Wie melde ich meine Verpackungsmengen korrekt?

Sie müssen die Gesamtmasse Ihrer Verpackungen pro Materialart (z.B. Papier, Kunststoff, Glas) ermitteln und diese Daten fristgerecht an Ihr duales System und parallel dazu in Ihr LUCID-Konto eintragen. Die gemeldeten Mengen müssen in beiden Systemen identisch sein.

Was ist der Unterschied zwischen einer echten und einer unechten Eigenmarke?

Bei einer ‚echten‘ Eigenmarke ist nur der Händler auf der Verpackung genannt; er ist damit voll verantwortlich. Bei einer ‚unechten‘ Eigenmarke ist neben der Händlermarke auch der Name des Produzenten aufgedruckt. In diesem Fall bleibt der Produzent für die Lizenzierungspflicht zuständig.

Ich habe die Fristen bereits versäumt. Was soll ich jetzt tun?

Sie müssen umgehend handeln, um den Verstoß zu heilen. Registrieren Sie sich sofort im LUCID-Register und schließen Sie einen Lizenzvertrag bei einem dualen System ab. Melden Sie Ihre Mengen nach. Um Fehler zu vermeiden und den Prozess zu beschleunigen, sollten Sie sich professionelle Unterstützung wie die der Deutschen Recycling holen.

Wie kann die Deutsche Recycling mir bei meinen Eigenmarken helfen?

Die Deutsche Recycling übernimmt als Ihr Partner den gesamten Prozess. Wir kümmern uns um die fristgerechte Registrierung, die rechtssichere Lizenzierung bei einem passenden System und die korrekten, regelmäßigen Datenmeldungen. So erlangen Sie 100 % Compliance und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR): Die offizielle Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet umfassende Informationen zum Verpackungsgesetz, dem LUCID-Register und den Pflichten für Hersteller und Erstinverkehrbringer.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV): Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) informiert über die politischen und rechtlichen Grundlagen des Verpackungsgesetzes und der Kreislaufwirtschaft in Deutschland.

Umweltbundesamt (UBA): Das Umweltbundesamt (UBA) stellt wissenschaftliche Daten, Berichte und Hintergrundinformationen zu Verpackungen, Abfallvermeidung und Recycling bereit.

Europäische Kommission: Die Europäische Kommission bietet offizielle Informationen zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und den europäischen Strategien zur Kreislaufwirtschaft und Abfallreduzierung.

Fraunhofer-Gesellschaft: Die Fraunhofer-Gesellschaft präsentiert Forschungsergebnisse und innovative Lösungen im Bereich Kreislaufwirtschaft, nachhaltige Verpackungen und Recyclingtechnologien.

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