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Verpackungsgesetz Anlage 1: So sichern Sie Ihre Compliance und vermeiden Bußgelder

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Viele Unternehmen sind unsicher, ob ihre Verpackungen unter das Verpackungsgesetz fallen. Die Anlage 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) liefert die entscheidenden Kriterien, und eine Fehlinterpretation kann zu sofortigen Vertriebsverboten führen. Dieser Leitfaden klärt Ihre Pflichten und zeigt, warum Sie jetzt handeln müssen.

Die EU-Richtlinien und das deutsche Verpackungsgesetz stellen klare Anforderungen an Unternehmen, die verpackte Waren in Verkehr bringen. Ein zentrales, aber oft übersehenes Detail ist die Anlage 1 des Verpackungsgesetzes, die genau definiert, was als Verpackung gilt und somit lizenzpflichtig ist. Die korrekte Einordnung Ihrer Verpackungen ist kein administratives Detail, sondern die Grundlage für Ihre Rechtssicherheit. Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur Bußgelder von bis zu 200.000 €, sondern auch den sofortigen Stopp seiner Vertriebsaktivitäten. Es ist entscheidend, dass Sie jetzt aktiv werden, um alle Regulatorien zu erfüllen. Dieser Artikel erklärt die Relevanz der Anlage 1 und wie Sie Ihre Pflichten schnell und sicher umsetzen.

Für Schnellleser

  • Anlage 1 des Verpackungsgesetzes definiert verbindlich, welche Gegenstände als Verpackung gelten und ist entscheidend für die Bestimmung Ihrer gesetzlichen Pflichten.
  • Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen im LUCID-Register registrieren und ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren; es gibt keine Bagatellgrenzen.
  • Bei Nichterfüllung drohen Bußgelder bis zu 200.000 € und ein sofortiges Vertriebsverbot für Ihre Produkte.

Was genau regelt die Anlage 1 des Verpackungsgesetzes?

Die Anlage 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist das Fundament zur Bestimmung Ihrer gesetzlichen Pflichten. Sie enthält eine Liste von Kriterien und konkreten Beispielen, die eine klare Abgrenzung zwischen Verpackungen und Nicht-Verpackungen ermöglicht. So gilt beispielsweise ein Blumentopf, der zusammen mit einer Pflanze verkauft wird, als Verkaufseinheit und somit als Verpackung. Derselbe Blumentopf, leer verkauft, ist hingegen ein eigenständiges Produkt. Diese Unterscheidung ist für 100 % Ihrer Produktpalette relevant.

Die Regelung ergänzt die Definitionen in § 3 des VerpackG und schafft damit eine verbindliche Grundlage für alle Hersteller und Händler. Viele Unternehmen übersehen, dass auch Füllmaterial oder Etiketten als Verpackungsbestandteile gelten. Die korrekte Anwendung dieser Kriterien ist der erste Schritt, um die Systembeteiligungspflicht korrekt zu erfüllen. Ohne diese Analyse navigieren Sie im Blindflug durch eine komplexe Gesetzeslage, was unweigerlich zu Fehlern führt.

Systembeteiligungspflicht: Welche Verpackungen sind betroffen?

Die Systembeteiligungspflicht trifft alle Hersteller von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies betrifft mehr als 80 % aller Konsumgüterverpackungen. Die Anlage 1 hilft bei der Identifizierung, doch die Pflicht erstreckt sich konkret auf mehrere Verpackungsarten. Dazu gehören:

  • Verkaufsverpackungen: Die Einheit aus Ware und Verpackung, die dem Endverbraucher angeboten wird (z.B. Joghurtbecher).
  • Serviceverpackungen: Verpackungen, die erst im Handel befüllt werden (z.B. Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher).
  • Versandverpackungen: Kartons, Füllmaterial und Klebebänder, die für den Versand an den Endkunden genutzt werden.
  • Umverpackungen: Zusätzliche Verpackungen um die Verkaufsverpackung, die nicht aus Marketinggründen zwingend sind (z.B. die Faltschachtel um eine Zahnpastatube).

Die Pflicht gilt bereits ab der ersten in Verkehr gebrachten Verpackung ohne jegliche Mindestmenge. Auch der Anfall in sogenannten „gleichgestellten Anfallstellen“ wie Gastronomie oder Verwaltungen löst die Pflicht aus. Die korrekte LUCID-Meldung basiert auf dieser Klassifizierung. Die genaue Kenntnis der betroffenen Verpackungen ist somit die Basis für alle weiteren Schritte.

Ihre konkreten Pflichten als Hersteller: Ein 3-Schritte-Prozess

Sobald feststeht, dass Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen nutzen, müssen Sie drei zentrale Pflichten erfüllen. Diese Schritte müssen zwingend vor dem ersten Inverkehrbringen abgeschlossen sein. Jeder Tag Verzögerung stellt einen Rechtsverstoß dar. Die Erfüllung dieser Pflichten ist für 100 % der betroffenen Unternehmen obligatorisch.

  1. Registrierung bei der Zentralen Stelle (ZSVR): Sie müssen Ihr Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, um eine individuelle EPR-Nummer zu erhalten.
  2. Systembeteiligung (Lizenzierung): Schließen Sie einen Vertrag mit einem dualen System ab und lizenzieren Sie die voraussichtlichen Verpackungsmengen für das Kalenderjahr.
  3. Datenmeldung: Melden Sie Ihre lizenzierten Mengen und Ihre EPR-Nummer an Ihr duales System und parallel dazu im LUCID-Register.

Besonders wichtig ist die korrekte Angabe von Materialart und Masse der Verpackungen. Eine korrekte Registrierung ist die Voraussetzung für den legalen Vertrieb Ihrer Produkte in Deutschland. Diese Pflichten sind nicht einmalig, sondern erfordern eine kontinuierliche Datenpflege und jährliche Meldungen.

Warum Sie jetzt handeln müssen: Vertriebsverbot und Bußgelder bis 200.000 €

Das Verpackungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft, doch noch immer haben tausende Unternehmen ihre Pflichten nicht oder nur unvollständig erfüllt. Die Behörden kontrollieren die Einhaltung mittlerweile streng, und die Konsequenzen bei Verstößen sind gravierend. Ein fehlender LUCID-Eintrag oder eine ungültige Systembeteiligung führt zu einem sofortigen Vertriebsverbot für alle betroffenen Produkte. Dies kann Ihren Umsatz auf null reduzieren.

Zusätzlich drohen empfindliche Bußgelder, die sich schnell aufsummieren können. Allein die fehlende Registrierung kann mit bis zu 100.000 € geahndet werden, die fehlende Systembeteiligung sogar mit bis zu 200.000 €. Auch Abmahnungen durch Wettbewerber sind ein reales Risiko, das jährlich tausende Händler betrifft. Zögern ist keine Option, denn die EU-Richtlinien werden nur strenger. Die Sicherstellung Ihrer Compliance ist eine dringende unternehmerische Notwendigkeit.

Der direkte Weg zur Compliance: So unterstützt Sie die Deutsche Recycling

Die Komplexität der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Kriterien aus der Anlage 1, überfordert viele Unternehmen. Die Deutsche Recycling bietet Ihnen als spezialisierter Partner für Umwelt-Compliance eine 100 % rechtssichere Komplettlösung. Wir nehmen Ihnen den gesamten Prozess ab, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Unsere Experten stellen sicher, dass Sie alle EU-Richtlinien fristgerecht erfüllen.

Unser Service für Sie umfasst:

  • Analyse Ihrer Verpackungen gemäß Anlage 1 zur Bestimmung der Systembeteiligungspflicht.
  • Übernahme der vollständigen Registrierung im Verpackungsregister LUCID.
  • Abschluss der Systembeteiligung bei einem passenden dualen System.
  • Korrekte und fristgerechte Übermittlung aller Datenmeldungen.

Besonders wenn Sie bisher noch nicht aktiv geworden sind, ist schnelles Handeln geboten. Melden Sie sich bei der Deutschen Recycling, um die Regulatorik schnellstmöglich zu erfüllen und teure Sanktionen zu vermeiden. Mit unserem Leitfaden zum Verpackungsgesetz erhalten Sie zusätzliche Einblicke. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Beratung und sichern Sie Ihr Geschäft ab.

Muss ich auch Versandkartons und Füllmaterial lizenzieren?

Ja, Versandverpackungen, die an den privaten Endverbraucher gehen, sind systembeteiligungspflichtig. Dazu zählen Versandkartons, Füllmaterial, Klebeband und Lieferscheintaschen. Das Unternehmen, das die Ware verpackt und versendet, ist für die Lizenzierung verantwortlich.

Gibt es eine Mindestmenge, ab der das Verpackungsgesetz gilt?

Nein, es gibt keine Mindest- oder Bagatellgrenze. Die Pflichten des Verpackungsgesetzes, insbesondere die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht, gelten ab der ersten in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackung.

Ich importiere Waren. Wer ist für die Verpackungslizenzierung verantwortlich?

Wenn Sie Waren aus dem Ausland importieren und in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, gelten Sie als „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes. Sie sind somit für die Lizenzierung der Produkt- und eventueller Umverpackungen sowie der Versandverpackungen verantwortlich.

Was ist der Unterschied zwischen Umverpackungen und Transportverpackungen?

Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen um die eigentliche Produktverpackung (z.B. eine Faltschachtel um eine Tube) und sind oft systembeteiligungspflichtig. Transportverpackungen dienen dem Schutz von Waren auf dem Weg zwischen Unternehmen (B2B) und fallen typischerweise nicht beim Endverbraucher an. Sie sind daher nicht systembeteiligungspflichtig.

Warum muss ich mich bei der Deutschen Recycling melden?

Die Deutsche Recycling ist Ihr Experte für Umwelt-Compliance. Wir stellen sicher, dass Sie alle Anforderungen des Verpackungsgesetzes schnell und zu 100 % rechtssicher erfüllen. So vermeiden Sie hohe Bußgelder und Vertriebsverbote und können sich auf Ihr Geschäft konzentrieren.

Was ist der Unterschied zwischen der Registrierung bei LUCID und der Systembeteiligung?

Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) ist ein hoheitlicher Akt, bei dem Sie Ihr Unternehmen als Inverkehrbringer anmelden. Die Systembeteiligung ist ein zivilrechtlicher Vertrag mit einem dualen System, über den Sie die Sammlung und das Recycling Ihrer Verpackungen finanzieren. Beides ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet auf ihrer offiziellen Website umfassende Informationen zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und zur Erfüllung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) informiert über die rechtlichen Grundlagen und Ziele des Verpackungsgesetzes sowie über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft.

Das Umweltbundesamt (UBA) stellt Daten und Fakten zur Verpackungsabfallentwicklung in Deutschland bereit und erläutert die Bedeutung des Verpackungsgesetzes für den Umweltschutz.

Gesetze im Internet, eine Plattform des Bundesministeriums der Justiz, ermöglicht den direkten Zugriff auf den vollständigen Gesetzestext des Verpackungsgesetzes (VerpackG).

Deutsche Recycling – Duales System Deutschland (DSD) bietet als etabliertes duales System Informationen zur Lizenzierung von Verpackungen und zur Systembeteiligung.

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