Produkthaftung in der Schweiz und in Österreich
Inhaltsverzeichnis
- Produkthaftungspflicht in der Schweiz: Besonderheiten und Aktuelles
- Die Produkthaftungspflicht in der Schweiz wird ausgeweitet
- Produkthaftungspflicht Schweiz – Der Unterschied zwischen vRG und VEG
- Besonderheit der Produkthaftung in Österreich
- Produkthaftung Schweiz – CE-Kennzeichnung
- Produkthaftung Österreich – CE-Kennzeichnung
- Produkthaftung Österreich- Behandlung von Elektroaltgeräten
Nicht rechtskonforme Produkte stellen nicht zuletzt nach der Produkthaftung in der Schweiz ein hohes Sicherheitsrisiko dar und verzerren den Wettbewerb durch Rechtsbruch. Um dem verstärkt entgegenzutreten, wurde am 25. Juni 2019 die neue EU-Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/Nr. 1020 veröffentlicht. Sie bildet künftig den Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten, deren Konformitätsanforderungen derzeit in 70 (!) einzelnen Verordnungen und Richtlinien geregelt sind. Sowohl die Befugnisse der Behörden als auch die Haftung der Beteiligten werden erheblich ausgeweitet und in den einzelnen Ländern in nationale Gesetzgebungen übertragen – so auch bei der Produkthaftung in der Schweiz.
Die Risiken der Entdeckung von Rechtsverstößen sowie die Konsequenzen einer Nicht-Konformität werden damit signifikant verschärft. Hersteller und Inverkehrbringer sollten daher durch die neue Produkthaftung in der Schweiz das Thema Produkt-Compliance ernst nehmen und rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Schaden von ihrem Geschäft fernzuhalten. Für die Produkthaftung in der Schweiz und Österreich sind hier als besondere Beispiele die Auswirkungen hervorzuheben. Wir von der Deutsche Recycling GmbH beraten Sie gerne jederzeit zur Produkthaftung in der Schweiz sowie Österreich.
Produkthaftungspflicht in der Schweiz: Besonderheiten und Aktuelles
Als Nicht-EU-Mitglied ist die Schweiz zwar nicht an die EU-Direktiven gebunden, setzt sich aber mit ihnen auseinander. So geschehen ist dies unter anderem bei der neuen Produkthaftung in der Schweiz. Die Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten (VREG) ist seit dem 1. Juli 1998 in Kraft und wurde seitdem mehrfach aktualisiert. Aktuell wird in der Schweiz eine Revision der VREG kontrovers diskutiert. Es soll ein Trittbrettfahren von Online-Anbietern in der Schweiz unterbunden werden. Das privatwirtschaftlich organisierte und im internationalen Vergleich mit einer Rücknahmequote von 95 % sehr erfolgreiche Recycling-System für Elektroaltgeräte (EAG) möchte durch die neu geregelte Produkthaftung in der Schweiz eine erwartete Kosten- und Administrationssteigerung vermeiden.
Leitfaden:
Rücknahme & Recycling im E-Commerce
Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann.
Das Problem: Viele Händler sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Doch nur wer rechtssicher handelt, ist vor ungeplanten Kosten und Bußgeldern sicher.
Die Produkthaftungspflicht in der Schweiz wird ausgeweitet
Die erweiterte Produkthaftung in der Schweiz vergrößert den Kreis der involvierten Marktteilnehmer und Erstinverkehrbringer um Online-Händler, Distributoren und Logistik-Dienstleister. Hier wird die Produkthaftung in der Schweiz auf hinzukommende Produkte und Geräteklassifizierungen erweitert. Beispielsweise wurde zum 1. Januar 2020 in der Schweiz die Tarif- und Geräteliste der Stiftung SENS angepasst und ergänzt sowie neu definiert, auf welche Geräte und Kategorien wie viel vorgezogene Recyclinggebühr (vRG) erhoben wird. Die Kategorisierung der Produkthaftung in der Schweiz ist vielfältig und unterteilt 20 Produktgruppen auf der obersten Ebene, die nicht einfach nachzuvollziehen und zu nutzen sind (z. B. „Geräte zur Herstellung und zur Bearbeitung von Materialien ohne Akkus“).
Da die Stiftung SENS die Klammer über die Recycling- und Rücknahmesysteme sowie der Produkthaftung in der Schweiz bildet, kommen immer wieder neue Produktegruppen hinzu (z. B. Partnerschaft mit Swissolar bringen auch Photovoltaikmodule ins SENS-System). Die Nutzung der einzelnen Systeme ist auch nicht redundanzfrei und führt zu einem schwerlich zu durchschauenden Vorgehen, um sie für eine Produkthaftung in der Schweiz im Sinne der Umwelt Compliance zu übernehmen. Hier einige Beispiele:
- Im vRG-Tarif einer Verkaufseinheit, gemäß der Produkthaftung in der Schweiz, sind die Batterien berücksichtigt. «Lose Batterien» müssen direkt mit INOBAT abgerechnet werden.
- Fitnessgeräte ≥ 5 kg haben eine vRG von generell CHF 0,56
- Elektrisch betriebene Fahrzeuge (z. B. E-Bikes, Segways und ähnliche) müssen direkt bei INOBAT gemeldet werden. INOBAT koordiniert die Abführung der vRG und VEG direkt mit SENS.
Produkthaftungspflicht Schweiz – Der Unterschied zwischen vRG und VEG
Unterschieden wird in der Produkthaftung der Schweiz zudem die vRG als vorgezogene Recyclinggebühr für elektrische Geräte von der VEG als vorgezogene Entsorgungsgebühr für Batterien. Um schwarze Schafe auszusondern, haben einzelne Branchen begonnen, auf Ihren Rechnungen die vRG und VEG auszuweisen (z. B. Photovoltaik). Die Tarif- und Geräteliste inklusive Preisliste der Stiftung Sens ist nie abschließend und wird kontinuierlich erweitert. Auch wenn die Liste bestimmte Geräte nicht beinhaltet, überprüft die Stiftung Sens die Inverkehrbringer der Hersteller auf Konformität mit der VREG.
Besonderheit der Produkthaftung in Österreich
In Österreich ist die Produkthaftung, anders als die Produkthaftung in der Schweiz, direkt auch mit der Elektroaltgeräteverordnung sowie der Batterie- und Verpackungsverordnung verbunden. Alle Elektrogeräte, die in Verkehr gebracht werden, sind seitens der Hersteller/Importeure nach § 12 Elektroaltgeräteverordnung mit einer „durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern“ zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, erkennbar und dauerhaft sein. In Ausnahmefällen kann diese Kennzeichnung auch auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder auf dem Garantieschein des Elektrogerätes erfolgen.
Produkthaftung Schweiz – CE-Kennzeichnung
Eine CE-Kennzeichnung wird für die Produkthaftung in der Schweiz grundsätzlich nicht verlangt. Sieht die sektorspezifische Gesetzgebung in der Schweiz eine Konformitätskennzeichnung vor, kann das CE-Kennzeichen aber alternativ zum Schweizer Konformitätszeichen angebracht werden. Für die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist der Hersteller – oder sein Bevollmächtigter – gemäß der Produkthaftung in der Schweiz zuständig und verantwortlich. Mit der CE-Kennzeichnung als EU-Marktzulassungszeichen erklärt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt und, bei Angabe einer 4-stelligen Kennnummer, ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
Produkthaftung Österreich – CE-Kennzeichnung
Ein Elektrogerät muss, damit es gemäß der Produkthaftung Österreichs in Verkehr gebracht werden darf, unter anderem auch die Vorgaben über die Stoffverbote der ROHS-Richtlinie einhalten. Entsprechende Unterlagen wie beispielsweise die Konformitätserklärung sind im Rahmen einer Marktüberwachung vorzulegen. Bei einem Verstoß ist mit einem Verbot für die weitere Inverkehrsetzung zu rechnen.
Die Marktüberwachung wird in der Regel vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in Verbindung mit der Prüfung der Einhaltung der Verpackungs- und Batterieverordnung durchgeführt. Mit der Verwendung der CE-Kennzeichnung erklärt der Inverkehrbringer also nicht nur die Sicherstellung der üblichen Maßnahmen der Produktsicherheit und Produkthaftung, sondern bestätigt gegenüber der Marktüberwachung die Einhaltung der Elektroaltgeräte-, Batterie- und Verpackungsverordnung.
Compliance Check: Jetzt anfordern!
Wir überprüfen, ob Ihr Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ob Prozesse angepasst werden müssen und sich Kosten optimieren lassen.
Mit dem Compliance Check von Deutsche Recycling sind Sie auf der sicheren Seite: So vermeiden Sie Abmahnungen und drohende Bußgelder.
Produkthaftung Österreich- Behandlung von Elektroaltgeräten
Neben der Kennzeichnungspflicht verlangt das österreichische Recht auch die Bereitstellung von Informationen, die die Wiederverwendung und die umweltgerechte Behandlung von Elektroaltgeräten erleichtern sollen. Hersteller und Importeure haben sie binnen eines Jahres nach Inverkehrbringen eines neuen Gerätetyps bereitzustellen. Darin sind Angaben über die enthaltenen Bauteile und Werkstoffe sowie Ort und Art der in den Geräten enthaltenen gefährlichen Stoffe und Zubereitungen anzugeben. Sie sind den Behandlungs- und Recyclinganlagen in Form von Handbüchern oder elektronisch (CD-ROM, Online-Dienste, etc.) zur Verfügung zu stellen.
Während die Rückgabe von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten an den Abgabestellen kostenlos ist, besteht für die Hersteller und Importeure gewerblicher Elektroaltgeräte für diese eine Rücknahmeverpflichtung. Die Verordnung ermöglicht es, mit den Nutzern andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung zu treffen. Diese Verpflichtungen können auch einem Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden. Es obliegt aber dem Hersteller und Importeur, die Rücknahme zu organisieren und zu finanzieren.
Bei weiteren Fragen zur Produkthaftung in der Schweiz oder in Österreich dürfen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen.