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Novelle des ElektroG 2025 – was hat sich geändert?

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Alle Jahre wieder ändert sich die Gesetzgebung. Auch das Elektrogesetz wartet mit einigen Updates auf. Wir informieren Sie, was sich für Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister geändert hat und welche Verpflichtungen 2024 und 2025 mit dem ElektroG neu hinzugekommen sind.

Für Schnell-Leser

Im Jahr 2024 wurden mit dem dritten Gesetz des ElektroG neue Maßnahmen eingeführt, die darauf abzielen, die Sammelmenge von Elektro- und Elektronikgeräten zu steigern, eine unsachgemäße Behandlung von Lithium-Batterien präventiv zu verhindern, eine Konkretisierung der Einsortierung von Altgeräten an kommunalen Sammelstellen zu sichern, eine Vereinheitlichung von Verbraucherinformationen zu fördern und eine verbesserte Kennzeichnung von jenen Sammelstellen zu etablieren. Ebenso gelten mit der Änderung des ElektroG neue Anforderungen an die Rückgabe von elektronischen Einweg-Zigaretten.

Novelle des ElektroG: Wie sieht es aktuell aus?

Die Novelle des ElektroG (Elektrogesetzes) liegt vorerst auf Eis. Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahlen am 23. Februar 2025 konnte das Gesetz nicht mehr rechtzeitig verabschiedet werden. Die politische Neuausrichtung nach der Auflösung der Regierungskoalition verzögert den Prozess zusätzlich.

Wann das Vorhaben der ElektroG-Novelle erneut auf die Agenda kommt, bleibt bislang ungewiss. Zunächst muss die neue Regierung gebildet und die Zuständigkeiten in Ministerien und Ausschüssen neu verteilt werden. Solange dies andauert, bleibt das Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Ein Inkrafttreten der vierten ElektroG-Novelle zum 1. Januar 2026 erscheint unter diesen Umständen kaum noch realistisch.

Was hat es mit der ElektroG-Novelle auf sich?

Ende 2024 stand die Novelle des ElektroG kurz vor der Verabschiedung. Das Bundeskabinett hatte einige grundlegende Änderungen beschlossen, die strengere Regelungen für die Rückgabe und Entsorgung von Elektroaltgeräten, Batterien und Einweg-E-Zigaretten vorsahen. Das Bundesumweltministerium (BMUV) betonte, dass diese Maßnahmen dazu beitragen sollten, die Sammlung ausgedienter Altgeräte zu erleichtern und Umweltbelastungen zu reduzieren.

Ein zentrales Ziel der ElektroG-Novelle war die Optimierung bestehender Sammelsysteme. Kommunale Sammelstellen sollten an neue Anforderungen angepasst und die Verbraucherfreundlichkeit bei der Rückgabe in Geschäften verbessert werden. Der Einzelhandel hätte damit eine stärkere Rolle in der Rücknahme und Erfassung übernehmen müssen, während die Verbraucherkommunikation ausgeweitet werden sollte, um die korrekte Entsorgung zu fördern.

Zusätzlich erforderte die neue Novelle des Batteriegesetzes, die am 17. August 2023 in Kraft trat, eine Anpassung. Insbesondere in den Bereichen Konformitätsbewertung, Sorgfaltspflichten und nationaler Stoffregulierung bestand Handlungsbedarf.

Die geplanten Änderungen im ElektroG 2025 sahen folgende Maßnahmen vor:

  • Einheitliche Kennzeichnungen für Sammelstellen im Handel
  • Erweiterung der Rücknahmepflicht auf Einweg-E-Zigaretten
  • Verpflichtende Entnahme und getrennte Sammlung von Lithium-Batterien zur Minimierung von Brand- und Umweltrisiken

Im November 2024 hatte der Bundesrat über den Umweltausschuss Änderungswünsche der Novelle des ElektroG zur Kabinettsvorlage formuliert. Doch durch den Zerfall der Regierungskoalition kam das Verfahren ins Stocken. Die erforderliche Weiterleitung an den Bundestagsausschuss blieb aus, sodass das parlamentarische Verfahren nicht mehr vor den vorgezogenen Bundestagswahlen am 23. Februar 2025 abgeschlossen werden konnte. Damit wurde die Gesetzesnovelle vorerst gestoppt.

Was bedeutet das für ElektroG 2025?

Viele geplante Maßnahmen zur Verbesserung der Sammlung von Elektroaltgeräten und zur Reduzierung von Brandrisiken durch Batterien wurden bereits vor einem Jahr gestrichen. Übrig blieben strengere Rücknahmepflichten für Händler, neue Kennzeichnungen für Elektrogeräte und Anpassungen bei der Altgeräterückgabe.

Auch das Batteriegesetz ist betroffen. Ohne eine rechtzeitige Anpassung bis August 2025 fehlen klare Regeln zur Entsorgung, da die bisherige Batterierichtlinie ausläuft.

Neben der Novelle des ElektroG und der Novelle des Batteriegesetzes verzögert sich auch das Durchführungsgesetz zur neuen EU-Verpackungsverordnung. Hier bleibt jedoch mehr Zeit, da die alte Richtlinie erst im August 2026 ausläuft.

Die Deutsche Recycling GmbH informiert Sie weiterhin über aktuelle Entwicklungen und hält Sie auf dem aktuellen Stand.

Änderungen für Marktplatzbetreiber und Fulfillment DienstleisterStecker

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten mussten letztes Jahr rechtzeitig ihre Registrierungsnummer der Stiftung EAR auf den jeweiligen genutzten Marktplätzen und bei Fulfillment-Anbietern für die entsprechenden Geräte angeben. Ursprünglich wurde Ihnen dazu eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023 gewährt.

In seiner Sitzung vom 25.11.2022 hatte der Bundesrat den Weg zur Verlängerung der Übergangsfrist für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in Bezug auf die Herstellerregistrierung nach dem Elektrogesetz (ElektroG) endgültig freigemacht.

Inhaltlich wurde die genannte Übergangsfrist vom 01.01.2023 auf den 01.07.2023 verlängert, sodass Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister weitere sechs Monate Zeit hatten, sicherzustellen, dass sie nur das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten registrierter Hersteller erlauben bzw. nur im Hinblick auf solche Geräte ihre Dienstleistungen anbieten.

Ab dem 1. Juli 2023 wurden dann Bußgelder auf nicht gesetzeskonforme Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister verhängt. Sofern ein Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, dürfen nun

  • Vertreiber die Elektro- und Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (bereits bestehende Regelung),
  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
  • Fulfillment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen (§ 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG)
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Kennzeichnung von Geräten im B2B-Bereich wurde Pflicht

Vor Inkrafttreten der Änderungen des ElektroG im letzten Jahr mussten ausschließlich solche Geräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden, wenn diese in privaten Haushalten genutzt werden können (= Geräte, für die eine Garantie i.S.v. § 7 Abs. 1 ElektroG vorliegen muss). Das EU-Recht verlangt allerdings mit der vorherigen Novellierung eine entsprechende Kennzeichnung aller Geräte, also auch solcher aus dem B2B-Bereich.

Für Geräte, die bis zum 31.12.2022 in Verkehr gebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne hingegen nicht erforderlich, auch nicht nachträglich.

Elektrogesetz: Neue Konkretisierung und Informationsvereinheitlichung

Rund 80 % aller Elektroaltgeräte werden von privaten Haushalten an Wertstoffhöfen abgegeben. Daher bringt es das ElektroG 2024 nun mit, dass die Einsortierung aufgrund der steigenden Menge an etwa Lithium-Batterien konkretisiert wird. Zeitgleich wird das Elektrogesetz neu die Verbraucherinformationen an Sammelstellen definieren und bundesweit vereinheitlichen.
Ein weiterer, wichtiger Teil des Elektrogesetzes 2024: Die 0:1-Rücknahme wird eingeführt. Alte Geräte können auch dann zurückgegeben werden, wenn kein neues Gerät dafür gekauft wird. Das gilt nach der Änderung des ElektroG für Elektrokleingeräte mit einer maximalen Kantenlänge von bis zu 50 cm. Bisher war die Rücknahme auf Geräte mit 25 cm begrenzt.

Elektrogesetz 2024 und die Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen

Mit dem § 18a sollen mit der Änderung des Elektrogesetzes alle Sammel- und Rücknahmestellen mit einem für den Verbraucher verständlichen und deutschlandweit einheitlichen Symbol gekennzeichnet werden. Vertreiber von Elektronikgeräten, die zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen diese nach dem Elektrogesetz 2024 gut sichtbar, farbig und im DIN-A4-Format im Eingangsbereich anbringen. Dazu kommen Hinweise zur fachgerechten Entsorgung mittels Tafeln und Schildern in der Nähe des Elektrogeräts.
Wer seine Elektrowaren verschickt, muss das gesetzlich festgelegte Symbol auf den Produktseiten platzieren und/oder bei der Bestellung die Sicht- und Lesbarkeit gewährleisten sowie über Abholung und Rücknahme informieren.

Neue Regelungen für Bevollmächtigte aus 2023

Im Jahr 2023 kam neu hinzu, dass eine Bevollmächtigung immer für mindestens drei Monate erfolgen muss, um intransparenten Wechseln des Bevollmächtigten entgegenzutreten. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als 20 Hersteller, benötigt er seit dem 1. Januar 2023 außerdem eine Zulassung der Stiftung EAR.

Handhabung von elektronischen Einweg-Zigaretten mit dem ElektroG 2024

Im Zuge der Änderungen des Elektrogesetzes 2024 sind Vertreiber elektronischer Einweg-Zigaretten verpflichtet, eine unentgeltliche Rücknahme zu gewährleisten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob parallel ein neues Produkt erworben wird. Die Regelung zielt darauf ab, die Wiederverwertung der Materialien der immer weiter steigenden Anzahl der Einwegprodukte zu verbessern und die Umweltbelastung zu reduzieren.

Vertreiber, die elektronische Einweg-Zigaretten führen oder in den letzten sechs Monaten geführt haben, müssen nach dem Elektrogesetz 2024 entsprechende Rücknahmestellen bis spätestens 30. Juni 2026 einrichten. Danach entfällt die Rücknahmepflicht für Händler, die keine elektronischen Einweg-Zigaretten mehr anbieten.

Zudem sind Vertreiber angehalten, die Rücknahmestellen gemäß den Vorgaben des § 18a Absätze 2 bis 4 des Elektrogesetzes 2024 klar zu kennzeichnen und zu informieren.

Boiler

Sammelgruppe für Boiler & Warmwasserspeicher blieb unverändert

Boiler und Warmwasserspeicher wurden vor 2023 bisher im ElektroG als Wärmeüberträger der Sammelgruppe 1 zugeordnet. Aus Sicht des BMUV handelt es sich hierbei jedoch um ein Versehen im zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren. Der BMUV sah eine Neueinteilung zwingend erforderlich.

Aufgrund sachlich fundierter Gegenargumente aus der Entsorgungswirtschaft kam es schlussendlich zu keiner Umkategorisierung von der Gerätekategorie 1 in die allgemeinen Kategorien 4 und 5. Somit bleibt alles beim Alten.

Wichtig: Finanzierungsgarantie nachweisen

Hersteller von Elektrogeräten, die für private Haushalte bestimmt sind (B2C-Geräte), sind gesetzlich verpflichtet, die zukünftige Entsorgung ihrer Altgeräte finanziell abzusichern. Das Elektrogesetz (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 ElektroG) verlangt eine insolvenzsichere Finanzierungsgarantie, um zu gewährleisten, dass Altgeräte auch im Falle einer Insolvenz oder eines Marktaustritts des Herstellers umweltgerecht entsorgt werden.

Bereits bei der Registrierung bei der Stiftung ear müssen Hersteller von B2C-Geräten eine entsprechende Garantie vorlegen. Hersteller von Geräten, die ausschließlich gewerblich genutzt werden (B2B), sind davon ausgenommen. Allerdings müssen sie glaubhaft nachweisen, dass ihre Produkte nicht für den privaten Gebrauch bestimmt sind.

Das Elektrogesetz erlaubt vier verschiedene Arten der Finanzierungsgarantie (§ 7 Abs. 2 ElektroG):

  • Herstellerindividuelle Absicherung, z. B. durch eine Bankbürgschaft oder eine Hinterlegung beim Amtsgericht
  • Teilnahme an einem Garantiesystem – bei dem sich mehrere Hersteller zusammenschließen und gemeinsam für die Entsorgungskosten aufkommen
  • Sonstige insolvenzsichere Sicherheiten, die durch die Stiftung ear anerkannt werden
  • Weitere gesetzlich zulässige Modelle, sofern sie die Anforderungen der Behörden erfüllen

Hersteller können wählen, welche Garantieform für sie am besten geeignet ist. Besonders für kleinere Unternehmen kann der Anschluss an ein bestehendes Garantiesystem eine sinnvolle und kosteneffiziente Lösung sein.

Deutsche Recycling GmbH – Ihr Ansprechpartner rund um das Elektrogesetz 2024

Unternehmen stehen mit dem ElektroG, der Novelle des ElektroG und dem BattG 2025 vor der Herausforderung, alle gesetzlichen Vorgaben zur Rücknahme und Entsorgung von Elektroaltgeräten, Batterien und Verpackungen einzuhalten. Die Verpflichtungen fallen unter die erweiterte Herstellerverantwortung.

Haben Sie noch Fragen rund um die Änderungen zum Elektrogesetz 2023 oder 2024 und benötigen Sie Unterstützung beim Überblicken der Gesetzeslage? Nehmen Sie bei Fragen oder Herausforderungen im Bereich der Umwelt-Compliance gern Kontakt zu uns auf! Wir bearbeiten Ihre Anfrage innerhalb von 24 Stunden.

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