Elektrogesetz (ElektroG) 2024 – Was ändert sich im neuen Jahr?
Alle Jahre wieder ändert sich die Gesetzgebung. Auch das Elektrogesetz wartet im neuen Jahr mit einigen Updates auf. Wir informieren Sie, was sich letztes Jahr 2023 für Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister geändert hat und welche Verpflichtungen 2024 mit dem ElektroG neu hinzugekommen sind.
Für Schnell-Leser
Im Jahr 2024 werden mit dem dritten Gesetz des ElektroG neue Maßnahmen eingeführt, die darauf abzielen, die Sammelmenge von Elektro- und Elektronikgeräten zu steigern, eine unsachgemäße Behandlung von Lithium-Batterien präventiv zu verhindern, eine Konkretisierung der Einsortierung von Altgeräten an kommunalen Sammelstellen zu sichern, eine Vereinheitlichung von Verbraucherinformationen zu fördern und eine verbesserte Kennzeichnung von jenen Sammelstellen zu etablieren. Ebenso gelten mit der Änderung des ElektroG neue Anforderungen an die Rückgabe von elektronischen Einweg-Zigaretten.
Änderungen für Marktplatzbetreiber und Fulfillment Dienstleister
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten mussten letztes Jahr rechtzeitig ihre Registrierungsnummer der Stiftung EAR auf den jeweiligen genutzten Marktplätzen und bei Fulfillment-Anbietern für die entsprechenden Geräte angeben. Ursprünglich wurde Ihnen dazu eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023 gewährt.
In seiner Sitzung vom 25.11.2022 hatte der Bundesrat den Weg zur Verlängerung der Übergangsfrist für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in Bezug auf die Herstellerregistrierung nach dem Elektrogesetz (ElektroG) endgültig freigemacht.
Inhaltlich wurde die genannte Übergangsfrist vom 01.01.2023 auf den 01.07.2023 verlängert, sodass Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister weitere sechs Monate Zeit hatten, sicherzustellen, dass sie nur das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten registrierter Hersteller erlauben bzw. nur im Hinblick auf solche Geräte ihre Dienstleistungen anbieten.
Ab dem 1. Juli 2023 wurden dann Bußgelder auf nicht gesetzeskonforme Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister verhängt. Sofern ein Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, dürfen nun
- Vertreiber die Elektro- und Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (bereits bestehende Regelung),
- Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
- Fulfillment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen (§ 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG)
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Kennzeichnung von Geräten im B2B-Bereich wurde Pflicht
Vor Inkrafttreten der Änderungen des ElektroG im letzten Jahr mussten ausschließlich solche Geräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden, wenn diese in privaten Haushalten genutzt werden können (= Geräte, für die eine Garantie i.S.v. § 7 Abs. 1 ElektroG vorliegen muss). Das EU-Recht verlangt allerdings mit der vorherigen Novellierung eine entsprechende Kennzeichnung aller Geräte, also auch solcher aus dem B2B-Bereich.
Für Geräte, die bis zum 31.12.2022 in Verkehr gebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne hingegen nicht erforderlich, auch nicht nachträglich.
Elektrogesetz: Neue Konkretisierung und Informationsvereinheitlichung
Rund 80 % aller Elektroaltgeräte werden von privaten Haushalten an Wertstoffhöfen abgegeben. Daher bringt es das ElektroG 2024 nun mit, dass die Einsortierung aufgrund der steigenden Menge an etwa Lithium-Batterien konkretisiert wird. Zeitgleich wird das Elektrogesetz neu die Verbraucherinformationen an Sammelstellen definieren und bundesweit vereinheitlichen.
Ein weiterer, wichtiger Teil des Elektrogesetzes 2024: Die 0:1-Rücknahme wird eingeführt. Alte Geräte können auch dann zurückgegeben werden, wenn kein neues Gerät dafür gekauft wird. Das gilt nach der Änderung des ElektroG für Elektrokleingeräte mit einer maximalen Kantenlänge von bis zu 50 cm. Bisher war die Rücknahme auf Geräte mit 25 cm begrenzt.
Elektrogesetz 2024 und die Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen
Mit dem § 18a sollen mit der Änderung des Elektrogesetzes alle Sammel- und Rücknahmestellen mit einem für den Verbraucher verständlichen und deutschlandweit einheitlichen Symbol gekennzeichnet werden. Vertreiber von Elektronikgeräten, die zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen diese nach dem Elektrogesetz 2024 gut sichtbar, farbig und im DIN-A4-Format im Eingangsbereich anbringen. Dazu kommen Hinweise zur fachgerechten Entsorgung mittels Tafeln und Schildern in der Nähe des Elektrogeräts.
Wer seine Elektrowaren verschickt, muss das gesetzlich festgelegte Symbol auf den Produktseiten platzieren und/oder bei der Bestellung die Sicht- und Lesbarkeit gewährleisten sowie über Abholung und Rücknahme informieren.
Neue Regelungen für Bevollmächtigte aus 2023
Im Jahr 2023 kam neu hinzu, dass eine Bevollmächtigung immer für mindestens drei Monate erfolgen muss, um intransparenten Wechseln des Bevollmächtigten entgegenzutreten. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als 20 Hersteller, benötigt er seit dem 1. Januar 2023 außerdem eine Zulassung der Stiftung EAR.
Handhabung von elektronischen Einweg-Zigaretten mit dem ElektroG 2024
Im Zuge der Änderungen des Elektrogesetzes 2024 sind Vertreiber elektronischer Einweg-Zigaretten verpflichtet, eine unentgeltliche Rücknahme zu gewährleisten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob parallel ein neues Produkt erworben wird. Die Regelung zielt darauf ab, die Wiederverwertung der Materialien der immer weiter steigenden Anzahl der Einwegprodukte zu verbessern und die Umweltbelastung zu reduzieren.
Vertreiber, die elektronische Einweg-Zigaretten führen oder in den letzten sechs Monaten geführt haben, müssen nach dem Elektrogesetz 2024 entsprechende Rücknahmestellen bis spätestens 30. Juni 2026 einrichten. Danach entfällt die Rücknahmepflicht für Händler, die keine elektronischen Einweg-Zigaretten mehr anbieten.
Zudem sind Vertreiber angehalten, die Rücknahmestellen gemäß den Vorgaben des § 18a Absätze 2 bis 4 des Elektrogesetzes 2024 klar zu kennzeichnen und zu informieren.
Sammelgruppe für Boiler & Warmwasserspeicher blieb unverändert
Boiler und Warmwasserspeicher wurden vor 2023 bisher im ElektroG als Wärmeüberträger der Sammelgruppe 1 zugeordnet. Aus Sicht des BMUV handelt es sich hierbei jedoch um ein Versehen im zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren. Der BMUV sah eine Neueinteilung zwingend erforderlich.
Aufgrund sachlich fundierter Gegenargumente aus der Entsorgungswirtschaft kam es schlussendlich zu keiner Umkategorisierung von der Gerätekategorie 1 in die allgemeinen Kategorien 4 und 5. Somit bleibt alles beim Alten.
Deutsche Recycling GmbH – Ihr Ansprechpartner rund um das Elektrogesetz 2024
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