Vertrieb von Elektronikgeräten nach Österreich: Die EAG-VO-Novelle 2019
Gemäß der international gültigen Richtlinie zur Vermeidung, Reduzierung und Wiederverwertung von Elektroschrott (WEEE) sind Händler von Elektro- und Elektronikgeräten, die ihre Ware innerhalb der EU auf den Markt bringen bzw. in andere Mitgliedsstaaten exportieren, dazu verpflichtet, ihre Geräte zuvor bei den zuständigen nationalen Meldestellen zu registrieren. Um diesen Prozess zu vereinfachen hat die Europäische Kommission mit der so genannten Durchführungsverordnung die Grundlage für ein einheitliches Meldeformat geschaffen. Die WEEE-Richtlinie hat zwar EU-weit Gültigkeit, wird jedoch in jedem Mitgliedsstaat anders in nationales Recht übertragen. In Österreich geschieht dies anhand der „Elektroaltgeräteverordnung“, kurz EAG-VO, die dem deutschen Elektrogesetz sehr ähnlich ist. Mit der Durchführungsverordnung von 2019 ging auch eine Reformierung der österreichischen EAG-VO einher.
Zum 1. Januar 2020 gibt es gemäß Durchführungsverordnung 2019/290 sowie der EAG-VO-Novelle 2019 einige Änderungen, die Sie berücksichtigen müssen, wenn Sie elektrische bzw. elektronische Geräte in Österreich vertreiben. So gelten beispielsweise ein einheitliches Datenformat sowie die Notwendigkeit zusätzlicher Angaben bei der Registrierung. Darüber hinaus müssen Wärmeüberträge und IT- und Telekommunikationsgeräte als zusätzliche Kategorie ausgewiesen werden.
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Sinn und Zweck der Durchführungsverordnung EU 2019/290
Das Ziel der Durchführungsverordnung besteht darin, die Registrierung der Händler von Elektrogeräten EU-weit zu vereinfachen. Die Durchführungsverordnung EU 2019/290 wurde am 19. Februar 2019 von der EU-Kommission verabschiedet. In Kraft treten wird sie zum 1. Januar 2020.
Das neue einheitliche Datenformat muss dann in allen EU-Ländern folgende Angaben enthalten:
- Schlüsselangaben: Hierbei handelt es sich um jene Angaben, die in jedem Mitgliedsstaat bei der Registrierung von Elektrogeräten gemacht bzw. gefordert werden müssen. Sie werden mit einem M gekennzeichnet.
- Filterabhängige Schüsselangaben: Diese Angaben kommen nur dann zum Tragen, wenn zuvor bei einer anderen Angabe eine bestimmte Antwort gegeben wurde. Dann sind sie jedoch ebenfalls verpflichtend.
- Zusätzliche Angaben sind optional, das heißt sie können in einem Mitgliedsstaat von den Herstellern verlangt werden. Gekennzeichnet werden sie mit einem Sternchen (M*).
Bei der Berichterstattung wiederum wird die Menge der Elektro- bzw. Elektronikgeräte in Tonnen und nach Gerätekategorien erfasst. Gerade hierbei gab es mit der EAG-VO-Novelle eine Reihe an wichtigen Änderungen.
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Die EAG-VO-Novelle 2019: Inhalte und zentrale Neuerungen
Um den neuen Berichterstattungspflichten, wie sie in der Durchführungsverordnung festgelegt wurden, gerecht zu werden, wurde analog zum deutschen Elektrogesetz auch die österreichische Elektroaltgeräteverordnung überarbeitet. Folgende Punkte gilt es ab kommendem Jahr zu beachten, wenn Sie als (Online-)Händler ihre elektronischen und elektrischen Geräte in Österreich in den Verkehr bringen möchten:
1. Änderung der Gerätekategorien
Spätestens bei Ihrer Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2020 (bis zum 31.03.2021) sollten Sie darauf achten, folgende Geräte als zusätzliche Kategorien auszuweisen:
- Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser zum Einsatz kommen – wie beispielsweise Ölgefüllte Radiatoren – müssen in Zukunft als separate Kategorie, also getrennt von herkömmlichen Elektrogroßgeräten gemeldet werden.
- Gleiches gilt auch für kleine IT- und Telekommunikationsgeräten wie z.B. Mobiltelefone, Drucker, PCs oder GPS-Geräte. Auch sie müssen laut der EAG-VO-Novelle von nun an als eigenständige Kategorie aufgeführt werden. Sie dürfen nicht mehr als Elektrokleingeräte deklariert werden.
2. Zusätzliche Angaben bei der Registrierung
Darüber hinaus werden bei der Registrierung von Elektrogeräten in Österreich von nun an noch weitere, länderspezifische Angaben erforderlich (M*-Angaben). Hierunter fallen:
- die Internetadresse des Herstellers (sofern vorhanden)
- Händler müssen zusätzlich angeben, in welchen EU-Staaten sie ihre Geräte (noch) auf den Markt bringen. Dabei müssen sie in jedem Mitgliedstaat ein Bevollmächtigter nennen können.
Sie haben Fragen in Bezug auf die Neuerungen, die die EAG-VO-Novelle 2019 mit sich bringen? Kontaktieren Sie uns! Als Full-Service Partner unterstützt die Deutsche Recycling Sie gerne bei der rechtskonformen Registrierung in Österreich sowie der Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung.
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