VREG – Die Umsetzung der WEEE-Richtlinie in der Schweiz
Seit mittlerweile fast 30 Jahren überlegen die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten bzw. Europa, Vertreter der Industrie und regierungsunabhängige Organisationen, wie sie mit elektronischem und elektrischem Abfall einheitlich umgehen können. Auch die Schweiz hat hierzu ihre eigene Verordnung geschaffen, um den richtigen Umgang mit Elektroaltgeräten zu gewährleisten.
Die seit 1998 in der Schweiz gültige VREG (Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte) übersetzt die internationale WEEE-Richtlinie in nationales Gesetz. Die VREG gilt für alle, die elektrische oder elektronische Geräte im Sinne dieser Verordnung innerhalb der Schweiz vertreiben. Verbraucher können Elektro- und Elektronikaltgeräte kostenfrei bei entsprechenden Händlern, Herstellern und Sammelstellen abgeben. Diese haben die Kosten dafür bereits im Vorfeld mit der vorgezogenen Recyclinggebühr (vRG) abgegolten. Während für Verbraucher die Rückgabepflicht gilt, haben Händler, Hersteller und Sammelstellen die Rücknahme- und Entsorgungspflicht zu beachten.
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Was ist die WEEE-Richtlinie?
Die WEEE-Richtlinie bezeichnet die Richtlinie zum richtigen Umgang mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Sie hat zum Ziel, elektrische und elektronische Abfälle zu vermeiden bzw. zu reduzieren sowie die schädlichen Auswirkungen durch die Nutzung von Elektrogeräten einzudämmen und eine effizientere Verwertung von Ressourcen zu gewährleisten.
Wie wird die WEEE-Richtlinie in der Schweiz umgesetzt? Die VREG!
Seit 1998 ist in der Schweiz die VREG (Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte) in Kraft. Diese regelt den Umgang mit Elektro- und Elektronikaltgeräten und übersetzt damit die WEEE-Richtlinie in nationales Gesetz. Hersteller, Händler und Importeure sind damit verpflichtet, Altgeräte ihres eigenen Produktsortiments kostenlos zurückzunehmen und einem fachgerechten Recycling zuzuführen. Hierzu zahlen sie selbst die sogenannte vorgezogene Recyclinggebühr – kurz vRG. Verbraucher können die Altgeräte kostenlos direkt bei ihnen oder bei einer Sammelstelle zurückgeben. Dies gilt auch, wenn sie dafür kein neues Gerät kaufen.
Um die Auflagen einfach und effizient zu gestalten, wurde in der Schweiz die SENS-Stiftung – eine gemeinnützig orientierte Organisation – gegründet. Sie arbeitet als Partner, indem sie die Rücknahme von Elektrogeräten finanziert.
Für wen gilt die VREG?
Die VREG gilt für alle Händler, Hersteller und Importeure, die elektrische oder elektronische Geräte im Sinne der Verordnung in der Schweiz vertreiben.
Hierzu zählen elektrisch betriebene:
- Geräte der Unterhaltungselektronik;
- Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik;
- Haushaltgeräte;
- Leuchten;
- Leuchtmittel (ohne Glühlampen);
- Werkzeuge (ohne ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge);
- Sport- und Freizeitgeräte sowie Spielzeug
Außerdem zählen hierzu auch elektronische Bestandteile von Geräten dieser Art sowie PCB-haltige Vorschaltgeräte von Leuchten.
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Im Dschungel der Vorschriften zum Elektrogesetz/WEEE kann man sich leicht verlieren – mit schwerwiegenden finanziellen Folgen.
Die Deutsche Recycling übernimmt die Abwicklung sämtlicher damit verbundener Verpflichtungen und senkt dabei Aufwand und Kosten für Ihr Unternehmen, verhindert mögliche Strafen und Abmahnungen und reagiert auf die stetigen Veränderungen der Gesetzeslage. Unser Expertenteam freut sich darauf, Sie persönlich zu unterstützen.
Welche Verpflichtungen entstehen durch VREG / vRG?
Mit der VREG gelten insbesondere folgende Verpflichtungen:
1. Rückgabepflicht (Verbraucher)
Wer ein Elektrogerät entsorgen möchte, „muss dieses einem Händler, Hersteller oder Importeur oder einer Entsorgungsunternehmung zurückgeben.“ (Quelle: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19980114/index.html) Auch die Rückgabe an eine öffentliche Sammlung oder Sammelstelle ist zulässig.
2. Rücknahmepflicht
Händler müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen. Für Hersteller und Importeure gilt Gleiches für Geräte der von ihnen hergestellten oder importierten Marken. Sofern Händler (auch Hersteller und Importeure) Geräte nicht direkt an den Endverbraucher, sondern einen Zwischenhändler abgeben, können Sie einen Dritten mit der Rücknahme beauftragen. Detailhändler sind dazu verpflichtet, Geräte in allen Verkaufsstellen und während der gesamten Öffnungszeiten zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht gilt grundsätzlich nicht für elektronische Bestandteile von Geräten.
3. Entsorgungspflicht
Jeder, der zur Rücknahme verpflichtet ist (Hersteller, Händler, Importeure) ist gleichzeitig ebenfalls dazu verpflichtet, die Geräte zu entsorgen, sofern sie nicht weiterverwendet oder an andere Rücknahmepflichtige übergeben werden. Hierfür können Dritte beauftragt werden.
Was müssen ausländische Firmen beachten, wenn sie in die Schweiz exportieren?
Hersteller und Händler, die Geräte in die Schweiz exportieren, müssen selbst prüfen, ob sie von der VREG betroffen sind und damit verbundene Pflichten einhergehen. Eine international einheitliche Registrierung basierend auf der WEEE-Richtlinie war bislang nicht vorgesehen, da jedes Land individuelle Vorgaben zur Umsetzung der WEEE-Richtlinie hat. Der Aufwand, um die jeweiligen Richtlinien zu kennen, im Blick zu halten und zu erfüllen, ist dementsprechend hoch.
Die Deutsche Recycling als Full-Service-Partner unterstützt Sie gern dabei. Sprechen Sie uns einfach an!
Leitfaden: Rücknahme & Recycling im E-Commerce
Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann.
Das Problem: Viele Händler sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Doch nur wer rechtssicher handelt, ist vor ungeplanten Kosten und Bußgeldern sicher.