WEEE-Richtlinie und Auslandsexport: Warum brauchen Sie nach der WEEE-Richtlinie einen Bevollmächtigten, wenn Sie ins Ausland exportieren?
Wer als deutscher Hersteller oder Händler Elektro- sowie Elektronikprodukte in das Ausland exportiert, ist auf die Bestellung eines Bevollmächtigten angewiesen. Der Bevollmächtigte ist im jeweiligen Lieferstaat zu benennen und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung der Elektro-Altgeräte gemäß WEEE-Direktive. Die Pflicht betrifft Sie als Händler grundsätzlich, wenn Sie Elektrogeräte in anderen EU-Ländern vertreiben, unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens oder Lagers.
Im Rahmen der WEEE-Direktive sind Händler und Hersteller dazu verpflichtet, beim Export ins Ausland einen Bevollmächtigten in diesem Land zu stellen. Dieser kümmert sich um sämtliche Fragen der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- oder Elektronikaltgeräten. Ausnahmen gelten nicht für Online-Shops, können aber wiederum vorliegen, wenn im jeweiligen Land eine Niederlassung besteht.
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Stellenwert des Bevollmächtigten
Die WEEE-Direktive setzt grundsätzlich in sämtlichen 28 EU-Mitgliedsstaaten und ihren nationalen Umsetzungen gleiche Rechte und Pflichten voraus. Dies betrifft auch die deutsche Umsetzung in Form des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Für Exporteure und Fernabsatzhändler bedeutet dies eine Registrierungspflicht im Zielland sowie die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten.
Hierbei sollten Sie berücksichtigen, dass sich die Definitionen sowie die Anforderungen von einem Zielland zum anderen teils deutlich unterscheiden können. Dies ist mit besonderen Herausforderungen verbunden, auch die jeweiligen Regelungen sind gesondert zu beachten. Umgekehrt haben auch ausländische Hersteller und Händler die Pflicht, in Deutschland einen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sie Waren in dieses Land exportieren.
Die Pflichten gemäß WEEE-Direktive gelten ebenso für Online-Händler, die andere EU-Staaten beliefern. Spezielle Herausforderungen birgt dies für kleinere Online-Händler, wenn sie Elektrogeräte in mehreren EU-Staaten vertreiben.
Begriff des Exporteurs
Als Exporteure im Sinne der WEEE-Gesetzgebung werden Sie eingeordnet, wenn Sie gewerblich Elektro- oder Elektronikgeräte in andere Mitgliedsstaaten der EU ausführen. In diesem Falle unterliegen Sie nicht dem deutschen Elektrogesetz, sondern sind den Pflichten der jeweiligen nationalen WEEE-Umsetzung des Ziellandes unterworfen.
Sie vertreiben Ihre Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich im Direktvertrieb an die Nutzer im Zielland? Hierbei kann es sich um gewerbliche oder um private Nutzer handeln. In diesem Falle haben Sie sich als Exporteur um eine im Zielland akzeptierte, eigene Lösung zur Umsetzung der WEEE zu bemühen. Dies beinhaltet in den meisten Fällen die Bestellung eines Bevollmächtigten. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn Sie im Zielland über eine eigene Niederlassung verfügen.
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Verfahren und Ablauf der Benennung
Das Verfahren zur Bestellung eines Bevollmächtigten kann sich in Abhängigkeit des Ziellandes unterscheiden. Grundsätzlich gilt es jedoch zunächst, als Exporteur einen Bevollmächtigten im Vertriebsstaat zu beauftragen. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass der Bevollmächtigte sämtliche mit der WEEE-Direktive in Zusammenhang stehenden Pflichten erfüllt.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sowohl Beauftragung als auch Antrag an das zuständige nationale Register in der entsprechenden Landessprache zu erfolgen hat. Weiterhin sollten Sie sich darauf einstellen, dass die gesamte Korrespondenz in der Landessprache abläuft. So sieht beispielsweise auch das deutsche Register, die EAR, eine auf Deutsch verfasste Erläuterung für ausländische Exporteure vor.
Nachdem der Bevollmächtigte genehmigt und registriert ist, kann er in den folgenden Schritten vollumfänglich der Pflicht zur Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im jeweiligen Zielland nachkommen.
Verpflichtungen aus der WEEE-Direktive beim Export von Elektroaltgeräten (Elektroschrott)
Auch was den Export von Elektro-Altgeräten betrifft, sieht die WEEE-Direktive bestimmte Verpflichtungen vor. Diese Prüf- und Dokumentationspflichten gelten in erster Linie der Vermeidung illegalen Exports. Hierbei gilt es zu verhindern, dass Händler nicht mehr funktionsfähige Elektro- und Elektronik-Altgeräte als Gebrauchtwaren anmelden, die nach Reparatur wieder verwendbar wären. Der Export der Altgeräte umfasst daher die Bereitstellung einiger Dokumente. Dazu gehören in erster Linie der Kauf- beziehungsweise Eigentumsnachweis sowie ein Prüfungsbeleg, der die Funktionsfähigkeit bescheinigt. Weiterhin ist eine Erläuterung zum Status dieser Geräte anzufügen und auf eine ordnungsgemäße Verpackung dieser Altgeräte zu achten.
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