Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO): Inhalte & Pflichten für Hersteller, Händler und Importeure in Österreich
Die EAG-VO (Elektroaltgeräteverordnung) stellt die österreichische Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie dar. Als Hersteller, Händler oder Importeur haben Sie darin festgelegte Pflichten zu beachten. Mit der Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle Austria GmbH bietet Österreich eine zentrale Plattform für Koordinierungs- und Informationsaufgaben im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie Gerätealtbatterien. Damit fungiert die Koordinierungsstelle gleichermaßen als zentrale Stelle für die EAG-VO als auch die Batterie-VO.
Die Elektroaltgeräteverordnung im Überblick
Die europäische WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment) kennt mehrere nationale Umsetzungen, die sich in ihren Ausgestaltungen mitunter deutlich voneinander unterscheiden. Die Elektroaltgeräteverordnung für Österreich ähnelt dabei jedoch sehr dem deutschen ElektroG und ist ebenfalls mit einer Registrierungspflicht verbunden.
Ursprünglich ist die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO; Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten; StF: BGBl. II Nr. 121/2005) zum 13.08.2005 in Kraft getreten. Seitdem erfuhr die österreichische Umsetzung der WEEE-Richtlinie einige Novellen. Ihre Zielsetzung ist ein Beitrag zum Schutz der Umwelt und der Menschen sowie zur Abwehr von Gefahren, die von Elektroaltgeräten ausgehen. In diesem Sinne ist es der Zweck der Elektroaltgeräteverordnung, die Nutzung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren sowie die Wiederverwertung sowie die Behandlung der Altgeräte zu verbessern beziehungsweise zu regulieren.
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Die Kerninhalte der EAG-VO und damit verbundene Pflichten
Im Zuge der österreichischen EAG-VO hat das Land, ebenso wie andere Mitglieder der EU, zwei EG-Richtlinien umgesetzt.
Dies umfasst in erster Linie eine kostenlose Möglichkeit zur Rückgabe elektrischer und elektronischer Altgeräte aus privaten Haushalten. Die Rückgabe erfolgt bei den Sammelstellen der jeweiligen Gemeinden, jedoch ebenso in größeren Handelsgeschäften, sofern Kunden ein ähnliches Neugerät kaufen. Diese Regelung ist auch als 1:1-Regelung bekannt.
Hersteller, Händler und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, aber auch Sammler von elektro- bzw. Elektronikaltgeräten haben ab dem 1. Januar 2019 als Sammelziel pro Jahr „a) mindestens 65% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, oder b) mindestens 85% der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.“ zu erreichen.
Für Sie als Hersteller oder Importeur sieht die Elektroaltgeräteverordnung Österreichs vor, dass bestimmte Sammelsysteme und Verwertungssysteme aktiv werden. Die Koordination dieser erfolgt durch das Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Damit verbunden sind bestimmte Melde- und Registrierungspflichten bei den Sammelstellen.
Besonderen Stellenwert genießt die Wiederverwendung von Elektroaltgeräten. Aus diesem Grunde soll die Reparatur noch weitestgehend funktionsfähiger Geräte gefördert werden. Durch die Weitergabe an Reparaturbetriebe verspricht sich der Staat weiterhin einen Beitrag zur Wertschöpfung sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen.
Was den Versandhandel und Fernabsatz betrifft, so existiert eine spezielle Regelung über die Einrichtung von Sammelstellen bezüglich der 1:1-Rücknahme.
Die Elektroaltgeräteverordnung für Österreich sieht weiterhin ein grundsätzliches Verbot umweltgefährdender Stoffe und Materialien vor. Dazu gehören beispielsweise Quecksilber, Blei oder Cadmium. Diese dürfen keine Verwendung in der Herstellung elektrischer Geräte mehr finden.
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Elektroaltgeräteverordnung: Geltung und Anwendungsbereich der EAG-VO
Die EAG-VO unterscheidet ähnlich dem deutschen Elektrogesetz in mehrere Kategorien und betrifft sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte.Die Elektroaltgeräteverordnung war in ursprünglicher Form bis zum 14. August 2018 für Hersteller verpflichtend anzuwenden. Seit 15. August 2018 gilt eine Novellierung dieser Kategorien, der sogenannte offene Anwendungsbereich (open scope). Es handelt sich um 6 Gerätekategorien, die Gegenstand von Anhang 1 der EAG-VO sind.
Kategorie 1: Wärmeüberträger.
Hierzu zählen beispielsweise Kühlschränke, Klimaanlagen und Gefriergeräte, aber auch Entfeuchter und Wärmepumpen.
Kategorie 2: Bildschirme und Monitore, aber auch Geräte mit Bildschirmoberflächen von mehr als 100 Quadratzentimetern.
Kategorie 3: Lampen
Hierunter fallen ebenfalls Leuchtstofflampen und Entladungslampen.
Kategorie 4: Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50cm).
Beispiele sind Haushaltsgeräte, Freizeit- und Sportgeräte oder große Musikinstrumente. Ausgenommen sind solche Geräte, die sich bereits in den Kategorien 1 bis 3 zusammenfassen lassen.
Kategorie 5: Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50cm)
Zum Beispiel Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Toaster Bügeleisen, etc.
Kategorie 6: Kleine IT-und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50cm).
Beispiele umfassen Mobiltelefone, PCs, PC-Zubehör und GPS-Geräte.
Herstellerbegriff nach EAG-VO
Die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) nutzt den Herstellerbegriff und betrifft die Hersteller, wie sie auch gemäß § 13a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) definiert sind. Nach dieser gehört jeder zu den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Diese gelten unabhängig von der Art des Verkaufs (einschließlich Fernabsatz).
Wer Elektrogeräte unter eigenem Markennamen herstellt und verkauft oder Geräte anderer Anbieter unter eigenem Markennamen weiterverkauft ist Hersteller. Auch wer erwerbsmäßig Geräte nach Österreich importiert oder zur Abgabe an Endverbraucher exportiert, ist Hersteller.
Auch wer Geräte durch Fernkommunikation an Endverbraucher in Österreich verkauft und seine Niederlassung in einem anderen Staat hat, gilt als Hersteller.
Was es beim Import aus dem Ausland zu beachten gilt
Seitdem die Novelle der EAG-VO zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist, müssen auch ausländische Hersteller und Exporteure auf Registration im EDM-System achten. Wer in Österreich Elektrogeräte aus dem Ausland in Verkehr setzt, muss im EDM-System registriert sein.
Was den Verkauf per Fernabsatz betrifft, sind ausländische Fernabsatzhändler verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der EAG-VO. Ausländische Fernabsatzhändler sind nach § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 definiert.
Für ausländische Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 gibt es ebenfalls die Möglichkeit, einen Bevollmächtigen zu bestellen, der die Pflichterfüllung nach § 21a EAG-VO gewährleistet.
Unterschiede und Abgrenzung der EAG-VO
Die österreichische Elektroaltgeräteverordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten weißt große Ähnlichkeit mit dem deutschen ElektroG auf. Die nationalen Unterschiede fallen hier im Vergleich deutlich geringer aus als zwischen anderen Mitgliedsstaaten. Auch die Herstellerpflichten in Deutschland ähneln denen der EAG-VO. Der wesentliche Unterschied besteht vor allem darin, dass die (verpflichtende) Registrierung bei den Behörden für Hersteller in Deutschland mit deutlichen Kosten verbunden ist, In Österreich hingegen kostenlos ist. Des Weiteren müssen Hersteller in Österreich keine insolvenzsichere Garantie vorweisen.
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