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Verpackungsgesetz & Schadstoffe: So sichern Sie Ihre Compliance bei schadstoffhaltigen Füllgütern

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Das Inverkehrbringen von Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern unterliegt strengen Regeln des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Verstöße können Bußgelder von bis zu 200.000 € nach sich ziehen und zu Vertriebsverboten führen. Handeln Sie jetzt, um Ihre rechtlichen Verpflichtungen zu 100 % zu erfüllen.

Als Hersteller oder Vertreiber stehen Sie vor der Herausforderung, die komplexen Vorschriften des Verpackungsgesetzes (VerpackG) korrekt umzusetzen, insbesondere bei Verpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter. Diese Produktkategorie birgt spezifische Pflichten und Risiken, die über die allgemeinen Anforderungen hinausgehen. Eine falsche Einordnung oder die Missachtung der Rücknahmepflichten kann finanzielle Konsequenzen von über 100.000 € haben. Dieser Artikel erklärt Ihnen präzise Ihre Verantwortlichkeiten und zeigt, wie Sie durch proaktives Handeln Rechtssicherheit erlangen. Es ist entscheidend, dass Sie bereits jetzt aktiv werden, um die EU-Richtlinien zu erfüllen. Sollten Sie noch nicht gehandelt haben, ist eine umgehende Klärung Ihrer Pflichten unerlässlich. Die Deutsche Recycling unterstützt Sie dabei, alle Regulatoriken schnellstmöglich und sicher zu erfüllen.

Für Schnellleser

  • Verpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter sind von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen, erfordern aber zwingend eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID.
  • Anstelle der Lizenzierung bei einem dualen System müssen Hersteller und Vertreiber die Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen nach § 15 VerpackG selbst organisieren und nachweisen.
  • Verstöße, wie eine fehlende Registrierung oder die Nichterfüllung der Rücknahmepflicht, können Bußgelder bis zu 200.000 € und Vertriebsverbote zur Folge haben.

Schadstoffhaltige Füllgüter präzise definieren

Das Verpackungsgesetz definiert in § 3 Absatz 7 und Anlage 2 genau, was als schadstoffhaltiges Füllgut gilt. Diese präzise Abgrenzung ist für Unternehmen der erste Schritt zur Compliance. Falsche Annahmen führen hier schnell zu Gesetzesverstößen.

Zu den definierten Stoffen gehören vier Hauptkategorien, darunter Substanzen, die dem Selbstbedienungsverbot der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen. Auch bestimmte Pflanzenschutzmittel, Öle und flüssige Brennstoffe fallen darunter.

Die Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gibt oft einen ersten Hinweis, ist aber nicht allein entscheidend. Eine genaue Prüfung anhand der Anlage 2 des VerpackG ist für eine korrekte Klassifizierung unerlässlich. Diese Unterscheidung ist die Grundlage für alle weiteren Verpflichtungen.

Registrierungspflicht im Register LUCID verstehen

Auch wenn für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter Ausnahmen gelten, bleibt eine zentrale Pflicht für alle Hersteller bestehen. Jeder, der solche Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Diese Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG ist unumgänglich und dient der Transparenz für die Behörden. Eine fehlende Registrierung kann bereits ein Bußgeld von bis zu 100.000 € pro Fall nach sich ziehen.

Die Registrierung muss vor dem ersten Inverkehrbringen der Verpackungen abgeschlossen sein. Die dabei vergebene EPR-Nummer ist Ihr Nachweis gegenüber den Behörden und Geschäftspartnern. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist ein fundamentaler Baustein Ihrer Compliance.

Ausnahme von der Systembeteiligung korrekt anwenden

Eine wesentliche Besonderheit für Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter ist die Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht. Gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 3 VerpackG müssen diese Verkaufsverpackungen nicht bei einem dualen System lizenziert werden.

Diese Ausnahme entbindet Sie von den Lizenzentgelten, die für andere Verpackungsarten anfallen. Sie führt jedoch zu einer anderen, direkten Verantwortung für die Rücknahme und Verwertung. Viele Unternehmen übersehen diese Konsequenz.

Anstelle der Systembeteiligung treten die Rücknahmepflichten nach § 15 VerpackG. Die Befreiung ist also kein Freibrief, sondern verlagert die Verantwortung direkt auf Sie als Hersteller und Vertreiber. Die Umsetzung dieser Pflichten erfordert ein eigenes System.

Rücknahme- und Verwertungspflichten aktiv managen

Hersteller und Vertreiber müssen nach § 15 VerpackG gebrauchte, restentleerte Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter unentgeltlich zurücknehmen. Diese Pflicht gilt am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe.

Sie müssen eine geeignete Lösung für die Rücknahme und die anschließende Verwertung sicherstellen und diese auch nachweisen können. Folgende Punkte sind dabei zu organisieren:

  • Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten für Ihre Kunden (außer private Haushalte).
  • Sicherstellung der gesetzeskonformen Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen.
  • Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die Erfüllung der Verwertungsanforderungen für mindestens fünf Jahre.
  • Information der Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeiten durch geeignete Maßnahmen.

Die Organisation dieses Prozesses stellt für viele Unternehmen eine logistische Herausforderung dar, die ohne Partner kaum zu bewältigen ist. Die Deutsche Recycling bietet hierfür Lösungen, die den gesamten Prozess für Sie übernehmen. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu Vertriebsverboten führen.

Rechtsrisiken und Bußgelder konsequent vermeiden

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz sind keine Kavaliersdelikte und werden von den Landesbehörden konsequent verfolgt. Allein die fehlende Registrierung bei LUCID kann, wie erwähnt, mit bis zu 100.000 € geahndet werden.

Die Nichterfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bußgelder können hier bis zu 200.000 € betragen und werden pro Einzelfall verhängt.

Zusätzlich zu den Bußgeldern drohen Vertriebsverbote für Ihre Produkte, was den wirtschaftlichen Schaden massiv erhöht. Wettbewerber und Verbände können zudem Abmahnungen aussprechen, was weitere Kosten von mehreren tausend Euro verursacht.

Jetzt handeln: Sichern Sie Ihre EU-Konformität

Die Vorschriften des Verpackungsgesetzes setzen EU-Recht, insbesondere die Richtlinie 94/62/EG, in nationales Recht um. Die Einhaltung ist daher nicht nur eine nationale, sondern eine europäische Anforderung. Zögern ist keine Option.

Die Komplexität der Regelungen, besonders im Bereich verpackungsgesetz schadstoffhaltige füllgüter, erfordert sofortiges und korrektes Handeln. Wenn Sie bisher noch keine Maßnahmen ergriffen haben, besteht akuter Handlungsbedarf, um Ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

Warten Sie nicht auf eine Anhörung der Behörden, die bereits tausende Bußgeldverfahren eingeleitet haben. Melden Sie sich bei der Deutschen Recycling, um Ihre EPR-Pflichten schnellstmöglich und rechtssicher zu erfüllen und sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren.

Welche Pflichten habe ich als Händler von Produkten mit schadstoffhaltigen Füllgütern?

Als Händler müssen Sie sicherstellen, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat. Zudem sind Sie zur unentgeltlichen Rücknahme der leeren Verpackungen am Ort der Abgabe verpflichtet und müssen Ihre Kunden über diese Möglichkeit informieren.

Gilt die Rücknahmepflicht auch für Online-Händler?

Ja, auch als Online-Händler müssen Sie die Rücknahme gewährleisten. Da eine Rückgabe am „Ort der tatsächlichen Übergabe“ nicht physisch möglich ist, müssen Sie eine andere zumutbare Lösung schaffen, z.B. durch Kooperationen mit stationären Sammelstellen oder Rücksendeoptionen.

Was passiert mit den zurückgenommenen Verpackungen?

Die zurückgenommenen Verpackungen müssen einer gesetzeskonformen Verwertung zugeführt werden. Dies bedeutet in der Regel ein Recycling der Materialien. Sie sind verpflichtet, darüber Nachweis zu führen.

Wie kann die Deutsche Recycling mir bei diesen Pflichten helfen?

Die Deutsche Recycling übernimmt als Ihr Partner den gesamten Prozess. Wir analysieren Ihre Pflichten, managen die Rücknahme und Verwertung und stellen die lückenlose Dokumentation sicher. So erlangen Sie 100%ige Rechtssicherheit und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Warum ist jetzt sofortiges Handeln erforderlich?

Die gesetzlichen Fristen sind bindend und die Behörden kontrollieren die Einhaltung aktiv. Jeder Tag der Nichterfüllung stellt ein finanzielles und rechtliches Risiko dar. Proaktives Handeln schützt Sie vor Bußgeldern und Vertriebsverboten.

Fallen auch Transportverpackungen von Gefahrgütern hierunter?

Nein, dieser Artikel fokussiert auf Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter nach VerpackG. Transportverpackungen, insbesondere für Gefahrgüter, unterliegen eigenen, teils abweichenden Regelungen zur Rücknahme und Kennzeichnung (z.B. nach ADR).

Gesetze im Internet bietet den vollständigen und aktuellen Text des Verpackungsgesetzes, das die rechtlichen Grundlagen für die Definition schadstoffhaltiger Füllgüter und die damit verbundenen Pflichten bildet.

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist die offizielle Website des Verpackungsregisters LUCID, auf der sich alle Hersteller und Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren müssen, um ihren Pflichten nachzukommen.

Umweltbundesamt stellt detaillierte Informationen und Hintergrundwissen zum Thema Verpackungsabfall, Produktverantwortung und den ökologischen Aspekten der Verpackungsgesetzgebung bereit.

EUR-Lex ermöglicht den direkten Zugriff auf die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die als europäische Grundlage für das deutsche Verpackungsgesetz dient.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz informiert über die politischen Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich Kreislaufwirtschaft und Verpackungen, einschließlich der Umsetzung des Verpackungsgesetzes.

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