Prüfleitlinien Verpackungsgesetz: So meistern Sie die verschärften Anforderungen für 2024

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Die ZSVR hat die Prüfleitlinien zum Verpackungsgesetz für das Berichtsjahr 2024 deutlich verschärft. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen, ihre Compliance-Prozesse sofort zu überprüfen und anzupassen. Erfahren Sie, welche konkreten Änderungen auf Sie zukommen und wie Sie Ihre Vollständigkeitserklärung rechtssicher vorbereiten.

Als Inverkehrbringer von Verpackungen stehen Sie vor der jährlichen Herausforderung der Vollständigkeitserklärung (VE). Für das Berichtsjahr 2024 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) die zugrundeliegenden Prüfleitlinien maßgeblich überarbeitet und den Prüfungsumfang erweitert. Diese Änderungen verlangen von Ihnen eine proaktive Auseinandersetzung mit Ihren internen Prozessen und Daten. Wer jetzt nicht handelt, riskiert nicht nur eine Beanstandung im Prüfbericht, sondern auch Bußgelder von bis zu 200.000 Euro. Es ist entscheidend, die neuen Vorgaben genau zu kennen und umzusetzen. Dieser Artikel bereitet alle wichtigen Informationen für Sie auf und zeigt, warum Sie bereits jetzt aktiv werden müssen. Bei Unsicherheiten ist die Deutsche Recycling Ihr direkter Ansprechpartner, um alle Regulatoriken schnellstmöglich zu erfüllen.

Für Schnellleser

  • Die neuen Prüfleitlinien der ZSVR für das Berichtsjahr 2024 sind verbindlich und erweitern den Prüfungsumfang für die Vollständigkeitserklärung erheblich.
  • Unternehmen müssen ihre internen Kontrollsysteme und die Datenerfassung anpassen, um den verschärften Anforderungen und der Prüfung aktueller Gerichtsurteile standzuhalten.
  • Die Frist zur Einreichung der geprüften Vollständigkeitserklärung bleibt der 15. Mai des Folgejahres; bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 200.000 Euro.

Fundament der Compliance: Die Rolle der ZSVR-Prüfleitlinien

Die Prüfleitlinien zum Verpackungsgesetz sind keine bloße Empfehlung, sondern eine verbindliche Vorgabe der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Ihre Rechtsgrundlage findet sich in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nr. 28 des Verpackungsgesetzes. Sie definieren einen einheitlichen Standard, nach dem registrierte Prüfer die jährliche Vollständigkeitserklärung (VE) von Unternehmen verifizieren müssen. Das Ziel ist es, für über 5.000 Unternehmen in Deutschland eine vergleichbare und qualitativ hochwertige Prüfung der gemeldeten Verpackungsmengen sicherzustellen. Diese Leitlinien sind das zentrale Instrument der ZSVR, um die korrekte Umsetzung der Herstellerverantwortung zu kontrollieren. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist daher für eine erfolgreiche Testierung unerlässlich, wie die Informationen der Zentralen Stelle verdeutlichen. Die aktuellen Änderungen für das Bezugsjahr 2024 erhöhen die Anforderungen an die Datenqualität und die internen Kontrollsysteme der Unternehmen erheblich.

Analyse der Neuerungen: Verschärfte Prüfpflichten ab 2024

Die für das Bezugsjahr 2024 geltenden Prüfleitlinien erweitern den Prüfungsumfang signifikant und fordern eine tiefere Analyse Ihrer Daten. Unternehmen müssen sich auf eine detailliertere Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige einstellen. Die ZSVR hat die neuen Leitlinien bereits am 19. November 2024 veröffentlicht, um eine frühzeitige Vorbereitung zu ermöglichen. Eine zentrale Neuerung ist die stärkere Fokussierung auf das interne Kontrollsystem (IKS) des Unternehmens. Hier sind die wesentlichen neuen Prüfungshandlungen im Überblick:

  • Prüfung der zugrundeliegenden Systembeteiligungsverträge.
  • Analyse auffälliger Mengenveränderungen im Vergleich zum Vorjahr (z.B. über 10 %).
  • Plausibilisierung von Mengenverschiebungen zwischen verschiedenen Herstellern.
  • Verstärkte Kontrolle bei Nullmengen-Meldungen.
  • Überprüfung von rückwirkenden Mengenkorrekturen.
  • Abgleich der Mengen von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Diese Erweiterungen bedeuten einen Mehraufwand, der eine rechtzeitige Planung der Vollständigkeitserklärung erfordert. Die neuen Regeln zielen darauf ab, die Genauigkeit der gemeldeten Daten zu erhöhen und Abweichungen schneller aufzudecken.

Risikofaktor Rechtsprechung: Direkte Auswirkungen aktueller Urteile

Die ZSVR verpflichtet Prüfer explizit, aktuelle Gerichtsentscheidungen in ihre Prüfungshandlungen für die Vollständigkeitserklärung 2024 einzubeziehen. Fünf erstinstanzliche Urteile haben die Rechtsauffassung der ZSVR zur Einordnung von Verpackungen jüngst bestätigt. So gelten beispielsweise Brillenetuis, wiederverwendbare Tragetaschen und Schnullerboxen objektiv als systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Die Herstellersicht ist für die Klassifizierung nicht mehr ausschlaggebend. Diese Urteile haben eine Signalwirkung für hunderte von Produkten. Unternehmen, deren Klassifizierung von der ZSVR-Praxis abweicht, müssen dies im Prüfbericht als Abweichung dokumentieren und quantifizieren lassen. Dies erhöht das Risiko für Beanstandungen und macht eine professionelle Prüfung durch Experten unerlässlich. Eine fehlerhafte Einordnung kann schnell zu einer falschen Mengenmeldung mit all ihren Konsequenzen führen.

Schwellenwerte im Fokus: Wer zur Prüfung verpflichtet ist

Eine geprüfte Vollständigkeitserklärung müssen alle Hersteller einreichen, die im Kalenderjahr mindestens einen der folgenden Schwellenwerte überschreiten. Die Frist zur Hinterlegung im Register LUCID ist der 15. Mai des Folgejahres. Eine verspätete Abgabe stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Schwellenwerte sind:

  1. 80.000 Kilogramm Glas
  2. 50.000 Kilogramm Papier, Pappe oder Karton
  3. 30.000 Kilogramm Kunststoffe, Metalle oder sonstige Verbundmaterialien

Wichtig ist, dass die ZSVR auch Unternehmen unterhalb dieser Grenzen zur Abgabe einer VE auffordern kann. Dies geschieht oft bei Plausibilitätsprüfungen oder Unstimmigkeiten bei der Datenmeldung im LUCID-Register. Daher müssen alle Unternehmen ihre Mengenströme präzise erfassen. Die Einhaltung der Fristen und Schwellenwerte ist ein kritischer Faktor für die Rechtskonformität.

Der Audit-Prozess: Schritt für Schritt zur testierten Erklärung

Der Weg zur erfolgreich geprüften Vollständigkeitserklärung folgt einem klar strukturierten Prozess, der durch die neuen Prüfleitlinien noch mehr Sorgfalt erfordert. Die Beauftragung eines im ZSVR-Register eingetragenen Prüfers ist der erste von fünf wesentlichen Schritten. Der Prüfer muss die Einhaltung der Leitlinien sicherstellen, was eine Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) zur Datenerfassung einschließt. Ein robustes IKS reduziert das Risiko von Fehlern um bis zu 40 %. Der gesamte Prozess lässt sich in folgende Phasen gliedern:

  1. Prüferauswahl: Beauftragen Sie einen bei der ZSVR registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachverständigen.
  2. Datenaufbereitung: Stellen Sie alle relevanten Daten zu in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen nach Materialart bereit.
  3. Systemprüfung (IKS): Der Prüfer führt eine Aufbau- und Funktionsprüfung Ihres internen Kontrollsystems durch.
  4. Prüfungshandlungen: Der Prüfer verifiziert die Datenkonformität gemäß den ZSVR-Prüffeldern.
  5. Berichterstellung & Einreichung: Der Prüfer erstellt den Prüfbericht, auf dessen Basis Sie die VE bis zum 15. Mai im Register LUCID hinterlegen.

Eine frühzeitige Planung und Kenntnis über die Anforderungen des LUCID-Registers sind entscheidend für einen reibungslosen Ablauf. Dieser Prozess stellt sicher, dass Ihre gemeldeten Daten einer unabhängigen Kontrolle standhalten.

Strafen vermeiden: Konsequenzen bei Verstößen gegen das VerpackG

Die Missachtung der Pflichten rund um die Vollständigkeitserklärung ist kein Kavaliersdelikt. Verstöße können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro nach sich ziehen. Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegte VE gilt als Ordnungswidrigkeit. Allein eine verspätete Abgabe kann bereits ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bedeuten. Neben den finanziellen Strafen drohen weitere Konsequenzen wie Vertriebsverbote für Ihre Produkte. Die verschärften Prüfleitlinien erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Unstimmigkeiten aufgedeckt werden. Eine professionelle Beratung zum Verpackungsgesetz ist daher eine Investition in Ihre Rechtssicherheit. Proaktives Handeln ist der einzige Weg, um diese empfindlichen Sanktionen zu vermeiden.

Jetzt handeln: Sichern Sie Ihre Compliance mit Deutsche Recycling

Die neuen Prüfleitlinien zum Verpackungsgesetz erfordern Ihre sofortige Aufmerksamkeit. Die Komplexität hat zugenommen, und die Fristen sind unverändert. Warten Sie nicht, bis der Prüfer Unstimmigkeiten feststellt. Sie müssen jetzt aktiv werden, um Ihre Prozesse an die neuen EU- und nationalen Richtlinien anzupassen. Über 90 % der Unternehmen benötigen externe Unterstützung, um die neuen Anforderungen vollständig zu überblicken. Wenn Sie noch nicht mit der Vorbereitung begonnen haben oder unsicher sind, ob Ihre Datengrundlage den verschärften Prüfungen standhält, ist schnelles Handeln geboten. Die Deutsche Recycling unterstützt Sie als kompetenter Partner bei der Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten, von der korrekten LUCID-Registrierung bis zur Vorbereitung auf die Prüfung. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine maßgeschneiderte Beratung zu Ihren EPR-Pflichten und stellen Sie Ihre Compliance auf ein sicheres Fundament.

Muss ich die Prüfleitlinien selbst anwenden?

Nein, die Prüfleitlinien sind eine direkte Anweisung für die registrierten Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sachverständige). Als Unternehmen müssen Sie jedoch sicherstellen, dass Ihre Daten und Prozesse so aufbereitet sind, dass sie einer Prüfung nach diesen strengen Kriterien standhalten.

Wo finde ich einen geeigneten Prüfer?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) führt ein öffentliches Prüferregister, in dem alle zugelassenen Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Steuerberater gelistet sind. Es ist zwingend erforderlich, einen dort registrierten Prüfer zu beauftragen.

Was kann die Deutsche Recycling für mich tun?

Die Deutsche Recycling bietet Ihnen einen Full-Service zur Erfüllung Ihrer Pflichten. Wir analysieren Ihre Prozesse, helfen bei der korrekten Datenermittlung und Klassifizierung Ihrer Verpackungen gemäß aktueller Rechtslage und bereiten Sie optimal auf die Prüfung der Vollständigkeitserklärung vor, um Ihre Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Gilt die Prüfungspflicht auch für Online-Händler?

Ja, die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz gelten für alle Erstinverkehrbringer, unabhängig vom Vertriebsweg. Online-Händler sind genauso betroffen wie der stationäre Handel und müssen bei Überschreiten der Mengenschwellen eine geprüfte Vollständigkeitserklärung abgeben.

Was ist, wenn ich die Mengenschwellen nicht erreiche?

Auch wenn Sie die Schwellenwerte nicht erreichen, müssen Sie dennoch Ihre Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten erfüllen und Ihre Mengen im LUCID-Register melden. Die ZSVR kann Sie zudem jederzeit zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung auffordern, wenn es Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten gibt.

Wann sollte ich mit der Vorbereitung für die VE 2024 beginnen?

Aufgrund der verschärften Anforderungen sollten Sie sofort mit der Vorbereitung beginnen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Prüffeldern und die Sammlung der notwendigen Daten sind entscheidend, um die Frist zum 15. Mai 2025 ohne Probleme einhalten zu können.

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet auf ihrer offiziellen Webseite umfassende Informationen zum Verpackungsgesetz, zur Registrierung im LUCID-Register und zu den Prüfleitlinien für die Vollständigkeitserklärung.

Umweltbundesamt informiert über die rechtlichen Grundlagen und Ziele der Produktverantwortung für Verpackungen in Deutschland.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz stellt Informationen zur Kreislaufwirtschaft und den gesetzlichen Regelungen für Verpackungen bereit.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bietet Unternehmen Orientierungshilfen und aktuelle Informationen zu den Anforderungen des Verpackungsgesetzes.

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