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Mehrwegangebotspflicht: So erfüllen Sie die Vorgaben des Verpackungsgesetzes sicher

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Seit dem 1. Januar 2023 sind viele Unternehmen zur Bereitstellung von Mehrwegalternativen verpflichtet. Diese Regelung ist keine ferne Zukunftsmusik, sondern eine akute Anforderung, deren Missachtung teuer werden kann. Handeln Sie jetzt, um die gesetzlichen Vorgaben der Mehrwegangebotspflicht zu erfüllen und sich rechtlich abzusichern.

Die Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) stellt viele Letztvertreiber vor operative Herausforderungen. Seit Anfang 2023 müssen Gastronomen, Caterer, Lieferdienste und Einzelhändler, die Speisen und Getränke für den Sofortverzehr in Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebechern anbieten, ihren Kunden aktiv eine Mehrwegalternative bereitstellen. Diese Vorschrift zielt darauf ab, das Müllaufkommen drastisch zu reduzieren und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen. Viele Unternehmen sind sich jedoch der Dringlichkeit und der spezifischen Anforderungen nicht vollständig bewusst. Dieser Artikel erklärt die Pflichten im Detail, zeigt die drohenden Sanktionen auf und verdeutlicht, warum Sie bereits jetzt handeln müssen, um nicht nur die deutschen, sondern auch kommende EU-Richtlinien zu erfüllen. Zögern Sie nicht, sich bei der Deutschen Recycling zu melden, um alle Regulatoriken schnellstmöglich und rechtssicher umzusetzen.

Für Schnellleser

  • Seit dem 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber von To-Go-Speisen und -Getränken in Einwegkunststoffverpackungen eine Mehrwegalternative anbieten, die nicht teurer sein darf.
  • Bei Nichteinhaltung der Mehrwegangebotspflicht oder der dazugehörigen Hinweispflicht drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.
  • Kleine Betriebe (≤ 5 Mitarbeiter, ≤ 80m² Fläche) sind von der Angebotspflicht befreit, müssen aber das Befüllen kundeneigener Gefäße ermöglichen und darauf hinweisen.

Die rechtlichen Grundlagen der Mehrwegangebotspflicht verstehen

Die Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen ist in den Paragrafen 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) verankert und trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie verpflichtet alle Letztvertreiber, die Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher mit Waren befüllen, eine wiederverwendbare Alternative anzubieten. Das Ziel ist eine signifikante Reduzierung von „To-Go“-Verpackungsmüll. Die Mehrwegalternative darf dabei nicht teurer sein als das Einwegprodukt; lediglich ein Pfand darf erhoben werden. Diese Regelung betrifft eine breite Palette von Unternehmen, von Restaurants über Kantinen bis hin zu Supermärkten mit Heißtheken. Die Zeit des Abwartens ist vorbei; die Umsetzung dieser gesetzlichen Pflicht ist für betroffene Unternehmen seit über einem Jahr zwingend erforderlich. Die korrekte Verpackungsgesetz Registrierung ist dabei der erste Schritt zur Rechtskonformität.

Konkrete Anforderungen an betroffene Unternehmen definieren

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die Vorgaben präzise umsetzen, um Bußgelder zu vermeiden. Die Pflicht gilt für alle Speisen und Getränke, die vor Ort in Einwegkunststoffbehälter oder -becher gefüllt werden. Wichtig ist, dass die Mehrwegoption für den Kunden keine schlechteren Konditionen aufweisen darf, beispielsweise durch eine kleinere Füllmenge. Zudem besteht eine klare Informationspflicht: In jeder Verkaufsstelle müssen Kunden durch deutlich sicht- und lesbare Schilder auf die Mehrwegoptionen hingewiesen werden. Für Lieferdienste muss dieser Hinweis in den digitalen Darstellungsmedien, also auf der Webseite oder in der App, erfolgen. Die Erfüllung dieser Pflichten erfordert sofortiges Handeln. Hier sind die Kernanforderungen im Überblick:

  • Bereitstellung einer Mehrwegalternative für alle relevanten Produkte.
  • Preisgleichheit zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung (exklusive Pfand).
  • Sichtbare Hinweisschilder in der Verkaufsstelle oder im Online-Shop.
  • Rücknahmepflicht für die selbst in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen.
  • Keine Benachteiligung der Mehrwegoption in Füllmenge oder Qualität.

Diese Anforderungen verdeutlichen, dass eine proaktive Auseinandersetzung mit der Mehrweg-Pflicht im Verpackungsgesetz unerlässlich ist.

Ausnahmen und Sonderregelungen für Kleinbetriebe beachten

Das Gesetz sieht für kleine Betriebe eine Ausnahmeregelung vor, um eine übermäßige Belastung zu vermeiden. Betriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern und maximal fünf Beschäftigten sind von der Pflicht, eigene Mehrwegsysteme anzubieten, befreit. Wichtig ist hierbei, dass beide Kriterien – Fläche und Mitarbeiterzahl – gleichzeitig erfüllt sein müssen. Für Filialen größerer Ketten gilt diese Ausnahme nicht; hier zählt die Gesamtmitarbeiterzahl des Unternehmens. Statt eines eigenen Systems müssen diese Kleinbetriebe jedoch ihren Kunden ermöglichen, eigene, mitgebrachte Behälter befüllen zu lassen und müssen darauf ebenfalls aktiv hinweisen. Diese Regelung gilt auch für öffentlich zugängliche Verkaufsautomaten. Auch wenn Sie unter diese Ausnahme fallen, müssen Sie aktiv werden und die Erfüllung der alternativen Pflichten sicherstellen, um die Regulatorik zu erfüllen. Ein Verständnis der Rolle der Zentralen Stelle ist für alle Unternehmen von Bedeutung.

Strafen bei Nichteinhaltung und die Dringlichkeit des Handelns

Ein Verstoß gegen die Mehrwegangebotspflicht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig keine Mehrwegalternative anbieten oder die Hinweispflicht missachten, riskieren Bußgelder von bis zu 10.000 Euro pro Verstoß. Zuständig für die Kontrolle und Verfolgung sind die jeweiligen Landesbehörden. Neben den finanziellen Strafen drohen auch Reputationsschäden und ein faktisches Vertriebsverbot für die betreffenden Produkte, bis der Verstoß behoben ist. Die bloße Registrierung im Verpackungsregister LUCID reicht nicht aus, um diese spezifische Pflicht zu erfüllen. Angesichts dieser Konsequenzen ist es für jeden betroffenen Unternehmer unumgänglich, die eigene Situation zu prüfen und sofortige Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Meldepflichten und Angebotsvorgaben zu ergreifen.

Die kommende EU-Verpackungsverordnung (PPWR) als Treiber für zukünftige Pflichten

Die deutsche Mehrwegangebotspflicht ist nur der Anfang. Auf europäischer Ebene wird mit der neuen Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) der Druck weiter erhöht. Die PPWR zielt darauf ab, Verpackungsabfälle EU-weit bis 2040 um mindestens 15 % im Vergleich zu 2018 zu reduzieren. Sie sieht verbindliche Mehrwegquoten für verschiedene Sektoren vor, die weit über die aktuellen deutschen Regelungen hinausgehen. Für Transportverpackungen sind ab 2030 sogar Quoten von bis zu 100 % im Gespräch. Diese Entwicklungen zeigen, dass Mehrweg kein vorübergehender Trend, sondern der zukünftige Standard in der EU ist. Wer jetzt nicht handelt, wird in wenigen Jahren von noch strengeren Vorschriften überrollt. Unternehmen sollten die aktuelle Pflicht als Anlass sehen, sich zukunftssicher aufzustellen. Die Auseinandersetzung mit dem Einwegkunststofffondsgesetz ist ein weiterer wichtiger Baustein.

Jetzt aktiv werden: Ihr Weg zur rechtskonformen Umsetzung

Die Erfüllung der Mehrwegangebotspflicht erfordert eine systematische Herangehensweise. Warten Sie nicht auf eine behördliche Prüfung, sondern werden Sie jetzt proaktiv tätig. Die folgenden Schritte helfen Ihnen bei der schnellen und sicheren Umsetzung:

  1. Status-Quo-Analyse: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen unter die §§ 33 und 34 VerpackG fällt. Berücksichtigen Sie Verkaufsfläche, Mitarbeiterzahl und die Art Ihrer Verpackungen.
  2. Systemauswahl: Entscheiden Sie sich für ein geeignetes Mehrwegsystem. Dies kann ein eigenes System mit Pfand oder die Teilnahme an einem etablierten Poolsystem sein.
  3. Prozessintegration: Passen Sie Ihre internen Abläufe an – von der Ausgabe über die Rücknahme bis hin zur Reinigung der Mehrwegbehälter.
  4. Informationspflicht umsetzen: Gestalten und platzieren Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisschilder gut sichtbar für Ihre Kunden.
  5. Mitarbeiterschulung: Schulen Sie Ihr Personal, damit es Kunden kompetent über die Mehrwegoptionen informieren kann.

Wenn Sie bei diesen Schritten unsicher sind oder eine schnelle, professionelle Lösung benötigen, ist die Deutsche Recycling Ihr verlässlicher Partner. Melden Sie sich bei uns, um die Regulatoriken schnellstmöglich zu erfüllen und sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die kommende PPWR-Verordnung.

Fazit: Handeln Sie jetzt, um Strafen zu vermeiden und zukunftssicher zu wirtschaften

Die Mehrwegangebotspflicht ist eine gesetzliche Realität, die sofortiges Handeln erfordert. Die Vorschriften sind klar, die Strafen bei Missachtung empfindlich und die zukünftigen EU-weiten Regelungen werden noch strenger. Jeder Tag des Zögerns erhöht Ihr rechtliches und finanzielles Risiko. Nutzen Sie die gesetzlichen Anforderungen als Chance, Ihr Unternehmen nachhaltiger und krisenfester aufzustellen. Die Deutsche Recycling steht Ihnen als kompetenter Partner zur Seite, um alle Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz rechtssicher und effizient zu erfüllen. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, damit Sie sich keine Sorgen um komplexe Umweltgesetze machen müssen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung und stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Muss ich als Online-Händler auch Mehrweg anbieten?

Wenn Sie als Letztvertreiber Lebensmittel oder Getränke in den betroffenen Einwegverpackungen verkaufen, die erst bei Ihnen befüllt werden (z.B. ein Lieferrestaurant), gilt die Pflicht auch für Sie. Der Hinweis auf die Mehrwegalternative muss dann in Ihren Online-Darstellungsmedien (Website, App) erfolgen.

Darf ich für die Mehrwegverpackung Pfand verlangen?

Ja, die Erhebung eines angemessenen Pfandes ist ausdrücklich erlaubt. Das Pfand dient als Anreiz für die Verbraucher, die Verpackung zurückzugeben, und ist nicht Teil des Produktpreises. Der reine Produktpreis muss in der Einweg- und Mehrwegvariante identisch sein.

Welche Verpackungen sind genau betroffen?

Betroffen sind Einwegkunststofflebensmittelverpackungen (z.B. Salat-Bowls, Essensboxen) und sämtliche Einweggetränkebecher, unabhängig vom Material. Die Pflicht greift, wenn diese Verpackungen erst vom Letztvertreiber, also direkt vor dem Verkauf, mit der Ware befüllt werden.

Was muss auf dem Hinweisschild für Kunden stehen?

Das Gesetz schreibt vor, dass durch „deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder“ auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hingewiesen wird. Eine genaue Formulierung ist nicht vorgegeben, aber der Hinweis muss klar und unmissverständlich sein.

Muss ich die Mehrwegverpackungen anderer Anbieter zurücknehmen?

Nein, Ihre Rücknahmepflicht beschränkt sich auf die von Ihnen selbst in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen. Wenn Sie an einem Poolsystem teilnehmen, gelten dessen spezifische Rückgaberegeln.

Warum sollte ich jetzt handeln, wenn die EU-Regeln erst noch kommen?

Die deutsche Mehrwegangebotspflicht ist bereits seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und wird aktiv kontrolliert. Ein Verstoß kann schon heute zu hohen Bußgeldern führen. Proaktives Handeln sichert Sie rechtlich ab und bereitet Ihr Unternehmen auf die ohnehin kommenden, noch strengeren EU-Vorgaben vor.

Wikipedia bietet einen umfassenden Artikel über das Verpackungsgesetz.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) beantwortet häufig gestellte Fragen zur Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich.

Das Umweltbundesamt stellt einen detaillierten Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht bereit.

Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) bietet einen Leitfaden zur Mehrwegpflicht als PDF-Dokument an.

Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt beantwortet häufige Fragen zur Mehrwegangebotspflicht.

Der Lebensmittelverband Deutschland informiert über die Mehrwegangebotspflicht im Kontext der Lebensmittelbranche.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bietet Informationen zur Mehrwegangebotspflicht.

Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) beleuchtet das Thema Mehrwegverpackungen aus Umweltsicht.

Der Händlerbund informiert über rechtliche Aspekte von Mehrwegverpackungen für den Online-Handel.

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