Die Rücknahmepflicht für Verpackungen und das VerpackG
Mit Einführung des Verpackungsgesetztes (VerpackG) und der darin enthaltenen Rücknahmepflicht für Verpackungen bezweckt der Gesetzgeber sowohl das Aufkommen von Verpackungsmüll insgesamt zu verringen als auch die Durchsetzung höherer Recycling-Quoten. Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft das Verpackungsgesetz an verschiedenen Punkten der Produktions- und Lieferketten der entsprechenden Unternehmen an und nimmt so Hersteller und Zulieferer verstärkt in die Verantwortung. Insbesondere sieht das Verpackungsgesetz eine Rücknahmepflicht für Verpackungen vor. Welche Bereiche von dieser Regelung erfasst sind und was Sie für Ihr Unternehmen beachten müssen, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Wen trifft die Rücknahmepflicht für Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz?
Grundgedanke des Verpackungsgesetzes ist, dass derjenige, der eine Verpackung in Umlauf bringt, auch die Verantwortung für deren Entsorgung oder Wiederverwertung tragen soll. Dies gilt insbesondere auch für die Rücknahmepflicht für Verpackungen. Entscheidend ist gemäß Verpackungsgesetz hierbei in erster Linie, ob Sie als Unternehmer Verpackungen verwenden, die typischerweise erst von dem privaten Endverbraucher entsorgt werden oder ob die Verpackung bereits früher, also im B2B-Bereich anfällt. Als Sonderfall der Rücknahmepflicht für Verpackungen gelten Verpackungen, die zwar erst beim privaten Endverbraucher ihren Nutzen erfüllen, von diesem aber nicht ohne Weiteres selbst entsorgt werden können. In den beiden letztgenannten Fällen trifft den jeweiligen Hersteller oder Zulieferer gemäß den Vorschriften des Verpackungsgesetzes die Pflicht, die in Umlauf gebrachten Verpackungen selbst wieder zurückzunehmen. Welche Art von Verpackungen von dieser Regelung betroffen sind, ist in dem § 15 VerpackG abschließend aufgezählt:
- Transportverpackungen
- Um- und Verkaufsverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die eine umweltverträgliche Abfallverwertung nach einer entsprechenden Entscheidung durch die Zentrale Stelle nicht möglich ist
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen
Wie ein Unternehmen am Markt auftritt, also etwa als Online-Händler oder als Hersteller, macht für die Rücknahmepflicht des Verpackungsgesetzes im Übrigen keinen Unterschied. Entscheidend ist allein die Frage, ob Sie als Unternehmer eine der oben genannten Verpackungsarten in irgendeiner Form in den Verkehr gebracht haben. Falls ja, dann trifft Sie auch die Rücknahmepflicht für Verpackungen.
Verpackungsgesetz – Was umfasst die Rücknahmepflicht für Verpackungen?
Neben dem eigentlichen Anwendungsbereich für die Rücknahmepflicht für Verpackungen schreibt das Verpackungsgesetz auch genaue Regeln für die Rücknahme selbst vor.
Zunächst gilt, dass Sie Verpackungen nur in der Form zurücknehmen müssen, in der Sie sie auch in den Verkehr gebracht haben. Grundsätzlich schließt dies die Rücknahmepflicht für Verpackungen aus, die durch einen anderen Händler oder Spediteur beschädigt wurden oder sich nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung eignen. Sollten Sie also einen nachfolgenden Händler mit Paletten beliefern, müssten Sie folglich keinen Stapel loser Bretter entgegennehmen. Am Beispiel der Palette stellt sich die Rücknahmepflicht für Verpackungen recht eindeutig dar. Doch wie sieht es mit verbeulten Fässern oder stark verschmutzen Kartonagen gemäß dem Verpackungsgesetz aus? Auch wenn sich dem Gesetz bestimmte Grundregeln entnehmen lassen, können Detailfragen wie diese im Einzelfall oft Schwierigkeiten bereiten.
Ähnliches gilt für den Ort der Rücknahme. Laut Verpackungsgesetz gilt für die Rücknahmepflicht für Verpackungen, dass die Rücknahme grundsätzlich am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu erfolgen hat. Abweichend hiervon kann die Rücknahme bei einer wiederkehrenden Belieferung zu einer späteren Anlieferung erfolgen. Darüber hinaus haben Unternehmen aber auch die Möglichkeit für die Rücknahmepflicht für Verpackungen abweichende Vereinbarungen zu treffen, um so etwa Kosten oder Ressourcen einzusparen. Welche Wege hier am sinnvollsten sind und welche Lösung die effizienteste ist, ist oft nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Besonders in solchen Streitfragen kann sich eine professionelle Verpackungsgesetz Beratung zur Rücknahmepflicht für Verpackungen oder die Weiterleitung dieser Aufgaben als besonders wertvoll erweisen.
Verpackungsgesetz: Was mache ich mit den Verpackungen, die an mich zurückgegeben werden?
Wie Sie mit den von Ihnen zurückgenommenen Verpackungen zu verfahren haben, kann je nach Art der Verpackung sehr unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich gilt für die Rücknahmepflicht für Verpackungen, dass auch hier eine größtmögliche Umweltverträglichkeit erreicht werden soll. Im Einzelfall ist das passende Verfahren aber nicht immer eindeutig zu erkennen. Die Bandbreite reicht von einer einfachen Wiederverwertung, über Recycling bis hin zu einer nachweispflichtigen Verwertung der Verpackungen und ohne eine kompetente Beratung kann es schwer fallen den Überblick zu behalten.
Kann ich für die Rücknahme nach dem Verpackungsgesetz eine Bezahlung verlangen?
Eine Vergütung für die Rücknahme von Verpackungen ist nach dem Verpackungsgesetz nicht vorgesehen. Tatsächlich schreibt der § 15 Verpackungsgesetz sogar ausdrücklich vor, dass die Rücknahmepflicht für Verpackungen unentgeltlich zu erfolgen ist. Der Grund hierfür findet sich im Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Rücknahmepflicht für Verpackungen soll, ganz im Sinne des Verursacherprinzips, gerade diejenigen Unternehmen in die Verantwortung nehmen, die zu einem erhöhten Verpackungsaufkommen beitragen und eben keinen neuen Geschäftszweig eröffnen.
Das neue Verpackungsgesetz 2023
Mit der im Juli 2021 in Kraft getretenen Novelle des Verpackungsgesetzes 2023 werden schrittweise neue Regelungen zur Pfand- und Mehrweg-Pflicht eingeführt. Die nächste Phase tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Danach sind Letztvertreiber von Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff und Einweg-Getränkebechern verpflichtet, die in diesen Verpackungen angebotenen Waren in Mehrwegverpackungen dort zu verkaufen, wo sie in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2023 müssen auch alle Endvertreiber von Speisen und Getränken zum Mitnehmen gemäß des Verpackungsgesetzes 2023 ihre Produkte in Mehrwegverpackungen anbieten. Dazu gehören Kantinen, Tankstellen, Supermärkte und Cateringunternehmen ebenso wie Restaurants, Bistros und Cafés. Ausgenommen von der Verpackungsordnung sind lediglich Kleinunternehmer, die Betriebe wie Imbisse und Kioske mit nicht mehr als 5 Beschäftigten und nicht mehr als 80 Quadratmetern Verkaufsfläche führen. Anstelle der oben beschriebenen Verpflichtung zur Bereitstellung von Mehrwegbehältern besteht für diese Unternehmen die Möglichkeit, Kunden eigene Mehrwegbehälter zur Befüllung mitbringen zu lassen.
Mehrwegverpackungen sollen nach dem Sinn des Verpackungsgesetzes insbesondere Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzen. So werden Mehrwegverpackungen in der EU zukünftig eine immer wichtigere Rolle spielen. Dies hat die Europäische Kommission im Entwurf der neuen EU-Verpackungsverordnung Ende November 2022 klargestellt. Dem Entwurf zufolge sollen in verschiedenen Handelsbereichen verbindliche Angebotsquoten für Mehrwegverpackungen eingeführt werden. Auch bestimmte Einweg-Plastikverpackungen wie kostenlose Shampoo-Flaschen in Hotels sowie Netze und Schalen für frisches Obst und Gemüse werden künftig verboten.
Rücknahme & Recycling im E-Commerce
Der Leitfaden für Onlinehändler
Der Onlinehandel boomt. Was gerade jetzt besonders wichtig ist: Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann. Das Problem: Viele Händler sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Doch nur wer rechtssicher handelt, ist vor ungeplanten Kosten und Bußgeldern sicher.
Was passiert, wenn ich gegen die Rücknahmepflicht für Verpackungen gemäß Verpackungsgesetz verstoße
Da die Rücknahmepflicht für Verpackungen als Empfehlung oder Leitfaden gedacht ist, hat der Gesetzgeber zur Durchsetzung der aufgestellten Regeln verschiedene Bußgeldvorschriften erlassen. Insbesondere sind Sie als Unternehmer aufgrund ihrer Stellung im Wirtschaftsverkehr einer verschärften Haftung gemäß Verpackungsgesetz unterworfen. Schon ein fahrlässiger Verstoß gegen die Vorschriften des Verpackungsgesetzes kann somit zu empfindlichen Geldbußen führen. Dies betrifft auch die Rücknahmepflicht für Verpackungen, die aufgrund ihrer Komplexität mitunter schwierig zu überblicken sein kann.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir Ihnen als Hersteller oder Händler daher Ihre Rücknahmepflicht für Verpackungen mit der Beauftragung eines Dienstleisters wie die Deutsche Recycling zu erfüllen. Wir bieten Ihnen eine 100%ige Rechtssicherheit, damit Sie sich sorglos um Ihr Kerngeschäft kümmern können. Wir freuen uns Ihnen bei Fragen jeder Art behilflich sein zu können. Sprechen Sie uns dazu einfach über unser Kontaktformular an!