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Symbolbild für die Kreislaufwirtschaft

Die EU-Abfallrahmenrichtlinie und ihre Auswirkungen auf das Elektrogesetz 2021

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Das Vorhaben der EU, die Kreislaufwirtschaft durch eine Rahmenrichtlinie zu festigen und vorhandene Richtlinien zu Abfällen, Verpackungen, Altfahrzeugen, Batterien und Elektrogeräten aufeinander abzustimmen, wurde erstmalig 2014 verabschiedet (COM(2014) 397 final).

Wesentliche Komponenten waren dabei Recycling-Quoten und Höchstgrenzen für die Deponierung, die Förderung der Nutzung ökologischer Instrumente (z.B. Deponiesteuern, getrennte Sammlung), die Verbesserung der Überwachung und Nachverfolgung gefährlicher Abfälle, die Berichtspflichten und Verlässlichkeit der Statistiken, sowie die Stimmigkeit der Abfallgesetzgebung.

 

Nach Widersprüchen und Einwänden der Länder wurde die Rahmenrichtlinie überarbeitet und erneut verabschiedet. Hierbei wurde explizit auf die Richtlinien ‚2006/66/EG Batterien und Akkumulatoren‘ und ‚2012/19/EU Elektro- und Elektronikaltgeräte‘ in der ‚COM(2015)593 final‘ und auf die Richtlinie ‚94/62/EG Verpackungen und Verpackungsabfälle‘ in der ‚COM(2015)596 final‘ Bezug genommen.

Hier wurde insbesondere festgelegt, dass der finanzielle Beitrag der Produzenten die gesamten Kosten der Bewirtschaftung, z.B. die getrennte Sammlung und Sortierung, abdecken muss.

Novellierungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie: Welche Richtlinie gilt?

Mit der EU-Abfallrahmenrichtlinie Richtlinie (EU) 2018/851, die am 4. Juli 2018 in Kraft getreten ist, werden die vorhandenen Abfall-Richtlinien novelliert. Es gelten somit die Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, sowie die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren und der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.


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(EU) 2018/851 und die Anforderung an die erweiterte Herstellerverantwortung

Insbesondere regelt die EU-Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851 die Festlegung von Mindestanforderungen an das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung (d. h. Implementierung von z. B. finanziellen und organisatorischen Verantwortlichkeiten der Verpflichteten), wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden und zugleich die Schaffung von Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen.

Die gleichzeitige Nachbesserung entlang des gesamten Kreislaufes führt zur Notwendigkeit, die durch höhere Recycling-Quoten entstehenden Mehrkosten durch die Verpflichtung der Hersteller in ihrer erweiterten Verantwortung zu decken. Das Kreislaufwirtschaftspaket der EU wurde in der nationalen Umsetzung im deutschen Abfallrecht eingebracht.

Einfluss der EU-Abfallrahmenrichtlinie auf das Elektro G3

Die anstehende Novelle des Elektrogesetzes (Elektro G3) wird Hersteller und Händler neuer Elektro- und Elektronikgeräte deutlich mehr Pflichten bei der Entsorgung von Altgeräten auferlegen als bisher. Denn in dem Gesetzesentwurf sind konkretisierte Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie eingeflossen, und sie verschärfen die noch geltenden Vorschriften des ElektroG2 deutlich. Erzeuger und Erstinverkehrbringer werden sich künftig an der Sammlung, Verwertung, Recycling und Entsorgung von E-Schrott finanziell deutlich stärker beteiligen müssen als bisher.

Dem Staat sind, gedeckt und motiviert durch die Abfallrahmenrichtlinie, deutlich mehr Möglichkeiten der Nachverfolgung und Ahnung von Verstößen gegen die Compliance gegeben.

Auf der Entsorgungsseite soll mit der Verabschiedung des Wirtschaftskreislaufgesetzes (KrWG) in Bezug auf alte Elektro- und Elektronikgeräte erreicht werden, dass mehr Altgeräte dem Recycling zugeführt, und damit weniger über den Hausmüll entsorgt werden. Dafür werden nun auch ausdrücklich Onlinehändler in die Produktverantwortung genommen.

„Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“: Verantwortlichkeiten, Abfallbewirtschaftungsziele & Berichterstattungssystem

Um die von der EU vorgegebenen Sammel-Quoten für Abfälle zu erreichen, wurden mit der Verabschiedung der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2018 „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ neu definiert. Demnach sollen die EU-Länder sicherstellen, dass die Hersteller die finanzielle und gegebenenfalls auch die organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen.

Dazu sollen die Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure, einschließlich der Hersteller, die Produkte in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr bringen, genau definiert werden. Das gilt auch für Organisationen, die für diese Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen. Die EU-Länder sollen zudem messbare Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie festlegen, mit denen mindestens die für die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung relevanten quantitativen Zielvorgaben der EU-Abfallrichtlinien erreicht werden.

Die EU-Länder sollen zudem ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte aufbauen, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus sollen Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme gesammelt und den Behörden zugänglich gemacht werden.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen schließlich sicherstellen, dass die Hersteller eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben, der sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist und ausreichend Abfallsammelsysteme bereitstellen.

Hersteller sollen stärker in die Pflicht genommen werden

Im Fall der gemeinsamen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung von EU-Ländern und Herstellern sollen Informationen zu den von den Herstellern pro verkaufte Einheit oder pro in Verkehr gebrachter Tonne des Produkts geleisteten finanziellen Beiträge veröffentlicht werden.

Belegt werden soll künftig auch, dass im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sämtliche Kosten für die Abfallbewirtschaftung für in Verkehr gebrachte Produkte übernommen werden, darunter die Kosten der getrennten Sammlung, Transport und Behandlung von Abfällen. Die Abfallmengen orientieren sich dabei an die Abfallbewirtschaftungsziele der EU.

In Umsetzung der Abfallrahmen­richtlinie sieht der Entwurf des Elektrogesetzes 3 vor, dass Hersteller neuer Elektro- und Elektronik­geräte zukünftig jährlich über die Erreichung der gesetzlich geforderten Sammelquote von Altgeräten (aktuell 65 Prozent) sowie der Verwertungs­quoten in § 22 des Elektrogesetzes öffentlich informieren müssen. Auch die Hersteller professioneller Elektro- und Elektronikgeräte sollen die finanziellen und organisa­torischen Mittel für die Rücknahme und Entsorgung der von ihnen neu in Verkehr gebrachten Artikel vorhalten.

EU Marktüberwachung sorgt für die Einhaltung der Richtlinien

Die Überwachung der Einhaltung von Produkt-bezogenen Richtlinien regelt die EU in der Marktüberwachung. Mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 liegt ein ab 2021 geltender neuer Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten vor.

 

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Aktueller Stand zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in Deutschland

Die Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat im Februar 2020 ein Konzept „Marktüberwachung bei den abfallrechtlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften für Altfahrzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle“ zur organisatorischen Umsetzung verabschiedet.

Hier wird geregelt, dass die Behörden die Registrierungspflichten der Hersteller sowohl ohne als auch mit Anlass prüfen. Letzteres ist insofern eine Neuerung, als dass jetzt auch Meldungen durch Dritte, Konkurrenten oder beispielsweise Abmahnvereinen, nachgegangen werden muss. Hersteller laufen somit Gefahr, sobald ein Compliance-Verstoß öffentlich wird, mit Nachverfolgung und Sanktionen konfrontiert zu sein.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hat außerdem für Hersteller und für Händler eine Obhutspflicht eingeführt: Um gegen die Vernichtung eigentlich noch gebrauchsfähiger Retouren vorzugehen, wurde das KrWG um verschiedene Ver- und Gebote (Obhutspflichten) für Wiederverkäufer erweitert.

Dazu zählt vor allem das Verbot, intakte Elektro- und Elektronikgeräte vor oder nach Rücksendung an den Händler durch eine Entsorgung dem Markt zu entziehen, obwohl sie gegebenenfalls nach einer Instandsetzung noch benutzbar wären. Händler sollen zukünftig auch Verzeichnisse über alle Retouren und deren Verbleib führen. Die genauen Prozesse und Kontrollmaßnahmen stehen aber diesbezüglich noch nicht fest.


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