WEEE Registrierungspflichten von Ladestationen & Wallboxen national und international
Inhaltsverzeichnis
- Ladestationen müssen als Elektrogeräte registriert werden
- Starker Anstieg der Elektromobilität
- Auch die Anzahl privater Ladestationen von Mietern und Eigentümern wird steigen
- Registrierungspflicht: was gilt für private Ladestationen?
- Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
- WEEE Kennzeichnung von E-Ladestationen
- Ladestationen international
- Entwicklung der E-Mobility Infrastruktur seit 2012
- Hintergrundinformationen des EU „Green Deal“
Sie sind kaum noch aus dem Straßenbild wegzudenken: Elektrofahrzeuge. Rund um die Batteriegetriebenen Fortbewegungsmittel muss eine komplett neue Infrastruktur entstehen. Was aber geschieht mit den Bestandteilen wie Ladesäulen, Wallboxen und Ladekabeln, wenn sie nicht mehr benötigt werden? Wer kümmert sich um die fachgerechte Entsorgung?
Die Stiftung EAR teilte mit, dass auch E-Ladestationen registrierungspflichtig sind. Dementsprechend müssen für diese auch Mengenmeldungen abgegeben und eine insolvenzsichere Garantie hinterlegt werden. Der Bundesrat hat das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) gebilligt. Dieses regelt den Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität. Das bedeutet, dass Gebäude mit Stellplätzen zukünftig mit der Infrastruktur für Ladestationen ausgestattet sein müssen.
Auch international ist die E-Mobilität und somit der Ausbau der Infrastruktur auf dem Vormarsch. Bisher gibt es in der EU jedoch keine einheitliche Regelung zur Registrierung und Mengenmeldung.
Ladestationen müssen als Elektrogeräte registriert werden
Die Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register), die vom Umweltbundesamt in Deutschland mit der Umsetzung der WEEE Direktive betraute wurde teilte mit, dass sämtliche Ladestationen für Elektromobilität (Standladesäulen und Wallboxen) in den Anwendungsbereich des deutschen Elektrogesetzes fallen. Somit gilt auch für Inverkehrbringer dieser Geräte die erweiterte Herstellerverantwortung (kurz: EPR, extended producer responsibility).
Aufgrund ihrer Größe sind Ladesäulen für Elektrogeräte in der Regel in der Kategorie Großgeräte einzustufen und müssen dementsprechend bei der Stiftung EAR registriert werden. Dabei zählen fest installierte Ladekabel in Deutschland zur gesamten Ladesäule. Separat bei der Stiftung EAR registriert werden müssen mobile Ladekabel, die im Fahrzeug transportiert werden können.
Sind die Geräte registriert, müssen jährliche Mengenmeldungen vorgenommen und eine insolvenzsichere Garantie hinterlegt werden. Außerdem müssen Sie der Stiftung EAR glaubhaft darlegen warum ihre Geräte ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden.
In vielen EU-Länder fallen die Ladesäulen ebenfalls in die Anwendungsbereiche der nationalen WEEE Gesetzgebungen.
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Starker Anstieg der Elektromobilität
Elektrofahrzeuge wie Elektroautos, Scooter oder E-Bikes sind aktuell allgegenwärtig. Die Corona Pandemie hat den Absatz an elektrisch unterstützen Fahrrädern in die Höhe steigen lassen und der Kampf gegen den Klimawandel sorgt für einen massiven Anstieg an verkauften Elektroautos. Gerade Letztere lassen den Bedarf an Elektro-Ladestationen in Europa stetig steigen.
In Deutschland gibt es laut Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur 34.029 öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/26303) auf eine Anfrage der FDP-Fraktion (19/25970) hervor.
Auch die Anzahl privater Ladestationen von Mietern und Eigentümern wird steigen
In der Vergangenheit war es für Mieter oder Eigentümer nicht einfach oder gar unmöglich, eine Ladestation am eigenen Tiefgaragenstellplatz installieren zu lassen. Das hat sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) geändert.
Dieses sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer die Genehmigung für den Einbau einer Ladevorrichtung in der Tiefgarage oder auf seinem Parkplatz auf dem Gelände der Wohnanlage verlangen kann. Eine Anpassung im Mietrecht sorgt zudem dafür, dass es auch Mieter in Zukunft leichter haben, den Einbau einer Wallbox durchzusetzen.
Registrierungspflicht: was gilt für private Ladestationen?
Während öffentliche Ladestationen als B2B Geräte registriert werden müssen, gilt dies nicht für solche, die von Privatpersonen genutzt werden. Diese müssen als B2C Geräte registriert werden, was andere Vorgaben für die Mengenmeldung mit sich bringt.
Für private Ladestationen gilt, anders als bei B2B Geräten, dass eine monatliche Mengenmeldung bis zum 15. Des Folgemonats zu erfolgen hat.
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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Warum es wichtig ist, die Entsorgung der Bestandteile der Elektromobilitätsinfrastruktur zu regeln, zeigt der Plan der Bundesregierung. Diese hat am 11. Februar 2021 das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) beschlossen. Am 5. März 2021 ist das Gesetz mit dem Ziel den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen gebilligt worden.
Dabei sieht das Gesetz vor, dass beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz und beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten sein soll. Diese Maßnahme soll garantieren, dass Neubauten mit ausreichend Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgestattet oder nachgerüstet werden können.
Nach dem 1. Januar 2025 soll jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet sein.
Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen. Für Nichtwohngebäude, die sich im Besitz von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und von diesen überwiegen genutzt werden, sind Ausnahmen vorgesehen. Dasselbe gilt für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Das GEIG wird einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I in Kraft treten.
Leitfaden: Rücknahme & Recycling im E-Commerce
Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann.
Das Problem: Viele Händler sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Doch nur wer rechtssicher handelt, ist vor ungeplanten Kosten und Bußgeldern sicher.
WEEE Kennzeichnung von E-Ladestationen
Registrierte Elektrogeräte müssen entsprechend der nationalen Gesetzgebung gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht folgt in Deutschland einer streng geregelten Vorgabe. Verpflichtend auf der Ladestation anzugeben ist die konkrete Bezeichnung des Geräteherstellers, sowie die jeweilige Marke zur Identifikation des Herstellers. Alle auf dem Gerät gemachten Angaben müssen mit denen bei der Stiftung EAR übereinstimmen.
Für Ladestationen und Wallboxen die für den privaten gebraucht bestimmt sind gilt die Verpflichtung, dass das Symbol für die verbotene Entsorgung im Hausmüll aufzubringen ist. Als Kennzeichnung dafür dient das Symbol der durchkreuzten Mülltonne. Diese wird direkt auf dem Produktaufkleber und Typenschild aufgebracht.
Sie haben Fragen, benötigen Unterstützung oder weitere Informationen? Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gern weiter.
Ladestationen international
Nicht nur in Deutschland herrscht große Aufbruchstimmung. Weltweit wächst das Netz an Ladestationen kontinuierlich. Das sorgt dafür, dass die nationalen Gesetzgeber zum Handeln gezwungen sind und entsprechende Regelungen für die E-Mobility Infrastruktur schaffen müssen.
Entwicklung der E-Mobility Infrastruktur seit 2012:
Übersicht über den Ausbau der E-Ladestellen Infrastruktur weltweit sowie in den Ländern Deutschland, Spanien, Frankreich und den USA.
Weltweit
Spanien
USA
Deutschland
Frankreich
Quelle: https://www.goingelectric.de/stromtankstellen/statistik/
Da der E-Auto Markt in den einzelnen Ländern schneller wächst, als die Anzahl der verfügbaren Ladestationen, ist mit einer stärkeren Regulierung und Subventionierung zu rechnen. Die EU ist noch weit davon entfernt, ihr im „Green Deal“ gesetztes Ziel von einer Million Ladepunkten bis 2025 zu erreichen, und es gibt keinen Gesamtfahrplan, um der Elektromobilität zum Durchbruch zu verhelfen.
Eine einheitliche Regelung im Umgang mit der Registrierungspflicht im Zuge der WEEE besteht nicht.
Das Elektrogesetz bereitet Ihnen Kopfzerbrechen?
Es drohen erhebliche Abmahnungen und Bußgelder, auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Die Deutsche Recycling unterstützt Sie bei nationalen und internationalen Recycling-Gesetzgebungen, mit flexibel auf Ihre Produkte und Regionen zugeschnittenen Services mit Fokus auf Verpackung, Batterien und Elektrogeräte.
Hintergrundinformationen des EU „Green Deal“
Im europäischen „Green Deal“ von Dezember 2019 hat sich die EU das Ziel gesetzt, bis 2050 die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen um 90 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Etwa ein Viertel aller Treibhausgasemissionen in der EU entfällt auf den Verkehr, insbesondere auf den Straßenverkehr (72 %). Entscheidenden Anteil an der Verringerung der Emissionen aus dem Straßenverkehr hat die Umstellung auf alternative, kohlenstoffärmere Kraftstoffe.
Quelle: Europäischer Rechnungshof