Verpackungsgesetz 2 (VerpackG2) – Was kommt auf Händler zu?
Laut dem Umweltbundesamt fielen in Deutschland im Jahr 2018 rund 18,9 Millionen Tonnen an Verpackungsabfällen an. Davon wurden 69 Prozent recycelt. Seit 2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz, welches für eine möglichst hohe Recyclingrate für Verpackungen sorgen soll. Nach nunmehr zwei Jahren Geltung hat der Bundestag eine umfassende Novelle des Gesetzes beschlossen, auch um europarechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. In diesem und im kommenden Jahr wird das Verpackungsgesetz um neue Vorschriften ergänzt. So gelten seit dem 3. Juli 2021 umfassende Pflichten für Online-Plattformen, Händler und Logistiker.
Ziele des Verpackungsgesetz 2
Ziel der Gesetzesnovelle zum Verpackungsgesetz ist es, das EU-Recht in deutsches Recht umzusetzen. Für Gewerbetreibende, die mit Verpackungen zu tun haben, sorgt dies für einige Änderungen. So wurden beispielsweise die Anwendungsbereiche einiger Pflichten erweitert. Zukünftig werden neue Adressatengruppen in die Vorschrift einbezogen. Zu diesen gehören unter anderem Fulfilment-Dienstleister oder Marktplatzbetreiber wie Amazon und eBay. Seit dem 3. Juli 2021 gilt bereits eine wesentliche Änderung. So sind seit diesem Stichtag Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet Verpackungen mit Hinweisen zu versehen, welche über die Rücknahme informieren.
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VerpackG2 – was ändert sich?
Wer als Hersteller oder Vertreiber im verpackungsrechtlichen Sinne nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gewerbsmäßig abgibt, ist dazu verpflichtet, diese unentgeltlich am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen. Die Abholung muss nicht durch den Pflichtigen selbst erfolgen Neu ist, wie bereits erwähnt, dass über die Rückgabemöglichkeiten „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang und deren Sinn und Zweck“ informiert werden muss.
Was sind nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen?
§15 Abs. 1 VerpackG definiert, welche Verpackungen zu den nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gehören. Dazu zählen:
Transportverpackungen
Sie erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren, indem sie die direkte Berührung der Ware und Transportschäden (im Handel) vermeiden. Sie sind typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt. Klassische Beispiele sind Paletten oder Großverpackungen
Verkaufs- und Umverpackungen
… die nach Gebrauch bei privaten Endverbrauchern typischerweise nicht als Abfall anfallen. Dazu zählen Verkaufs- oder Umverpackungen, die speziell für Industrie- oder Gewerbeunternehmen bestimmt sind
… für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist
… für schadstoffhaltiger Füllgüter
Mehrwegverpackungen
Mehrwegverpackungen sind dazu bestimmt, für einen wiederkehrenden Zweck verwendet zu werden. Dazu zählen Verpackungen, welche gereinigt werden können, aber auch solche in der Gastronomie, welche durch ein Pfandsystem gefördert werden.
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Inkrafttreten der Neuerungen des VerpackG2
Die Neuerungen treten nicht auf einen Schlag in Kraft, sondern gliedern sich in drei Stufen. Während diverse Änderungen erst im Laufe des Jahres 2022 in Kraft treten, gelten die Anpassungen der ersten Stufe bereits seit dem 3. Juli 2021.
- Rücknahme-/Verwertungspflichten nach § 14 (neu: Mehrwegverpackungen)
- Informationspflichten gegenüber Endverbrauchern nach § 15 durch Letztvertreiber
- Bereitstellen finanzieller und organisatorischer Mittel
- Möglichkeit der Bevollmächtigung für ausländische Hersteller
- Informationspflichten für Systeme nach § 14
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Systeme
- Insolvenzfeste Sicherheitsleistung der Systeme
- Elektronische Signatur für Sachverständige bezüglich Mengenstromnachweisen
- Im Verpackungsregister LUCID: u.a. Angabe europäische/internationale Steuernummer
Bereits ab Januar 2022 gelten Erweiterungen der Pfand- und Rücknahmepflichten. Diese zweite Stufe in der Umsetzung des Verpackungsgesetz 2 beinhaltet folgende Pflichten:
- Nachweispflicht bezüglich Rücknahme-/Verwertungspflichten nach § 15
- Selbstkontrolle zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation nach § 15
- Einwegpfandpflichten nach § 31
- Bereitstellen finanzieller und organisatorischer Mittel nach § 15
- Informationspflichten der Systeme nach § 14 auf Webseiten
Ab dem 1. Juli 2022 werden dann unter anderem erweiterte Registrieungspflichten in Kraft gesetzt. Wer als Händler lizenzierungspflichtige Verpackungen verwenden möchte, muss sich nun zwingend in einem dualen anmelden. Marktplätze sind künftig verpflichtet, dass korrekte Verhalten ihrer Händler zu überprüfen. Das gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister.
Die dritte Stufe, welche ab dem 1. Juli 2022 in Kraft tritt, beinhaltet folgende Vorgaben:
- Ausweitung der Registrierungspflicht auf alle Inverkehrbringer und
- Letztvertreiber von Serviceverpackungen
- Neue Angaben zu Verpackungsarten
- Erklärungspflicht über Systembeteiligung nach § 7 und § 9
- Registrierungs-/Prüfpflichten von Onlinemarktplätzen und Fulfillment Dienstleistern
Damit sind noch nicht alle Vorgaben umgesetzt. Weitere Änderungen werden zu späteren Zeitpunkten in Kraft treten:
- Ab 1. Januar 2023: Pflicht zu Mehrwegalternativen im To-Go-Bereich
- Ab 1. Januar 2025: Getrenntsammelpflichten von EWKGetränkeflaschen
- Ab 1. Januar 2025: Mindestrezyklatanteil bei PET-EWKGetränkeflaschen (25%)
- Ab 1. Januar 2030: Mindestrezyklatanteil bei allen EWKGetränkeflaschen (30%)
Leitfaden:
Rücknahme & Recycling im E-Commerce
Auflagen zu Entsorgungs- und Recycling-Pflichten des Handels:
Diese gelten allgemein und insbesondere für den E-Commerce. Verschaffen Sie sich Rechtssicherheit und vermeiden Sie Sanktionen und Bußgelder mit diesem Leitfaden.
Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
Zeitgleich mit dem VerpackG2 trat am 3. Juli 2021 die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung (EWKVerbotsV) in Kraft. Diese verbietet die Inverkehrbringung bestimmter Einwegkunststoff-Produkte.
Nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (Lagerabverkauf ist weiterhin erlaubt):
- Wattestäbchen (außer Medizinprodukte)
- Besteck
- Teller
- Trinkhalme (außer Medizinprodukte)
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe
- To-Go-Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS)
- Getränkebecher und -behälter aus expandiertem Polystyrol (EPS)
- alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
Einwegkunststoffkennzeichnungs Verordnung (EWKKennzV)
Ergänzt werden die EWKVerbotsV und das VerpackG2 durch die Einwegkunststoff- Kennzeichnungsverordnung (EWKKennzV), welche ebenfalls am 3. Juli 2021 in Kraft trat.
Für diese gilt, dass in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen müssen:
- Einweggetränkebecher aus Kunststoff müssen künftig auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden.
- Von der Kennzeichnungspflicht auf den Verpackungen umfasst sind Hygieneeinlagen (Binden), Tampons, Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, die beispielsweise für die Körper- und Haushaltspflege genutzt werden, sowie Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern und kunststoffhaltige Filter zur Verwendung in Tabakprodukten.
- Ab dem 3. Juli 2024 dürfen Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.
Weitere Neuerungen: Benennung eines Bevollmächtigten durch ausländische Händler
Eine zusätzliche Neuerung ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten und betrifft ausländische Produzenten und Online-Händler. Wer zukünftige aus dem Ausland nach Deutschland handelt, muss sich ebenfalls an das Verpackungsgesetz halten. Voraussetzung dafür ist, dass er direkt an (private oder gewerbliche) Endverbraucher vertreibt. Betroffene Akteure können einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen, der die entsprechenden Pflichten für den Verantwortlichen übernimmt.
Beliefert der ausländische Exporteur ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen, welches die Verpackungen gewerbsmäßig an weitere deutsche Vertreiber oder Endverbraucher in Verkehr bringt, so ist das deutsche Unternehmen Importeur und damit Hersteller nach dem VerpackG.
Somit soll gewährleistet werden, dass dieser die Pflichten zum einen kennt und zum anderen jemand in Deutschland zur Verantwortung gezogen werden kann, sollten diese nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
Das Verpackungsgesetz bereitet Ihnen Kopfzerbrechen?
Es drohen erhebliche Abmahnungen und Bußgelder, auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Die Deutsche Recycling unterstützt Sie bei nationalen und internationalen Recycling-Gesetzgebungen, mit flexibel auf Ihre Produkte und Regionen zugeschnittenen Services mit Fokus auf Verpackung, Batterien und Elektrogeräte.
Fazit
In den kommenden Jahren kann sich der Online-Handel auf viele Neuerungen gefasst machen. Der Gesetzgeber ist dabei darauf aus, die gesamte Wertschöpfungskette in die Pflicht zu nehmen. Zu lange handelten einige Akteure, ohne sich an gesetzliche Pflichen halten zu müssen. Diese Problematik soll mit der Novellierung des Verpackungsgesetz gelöst werden. Online-Plattformen, Händler und Logistiker sollten sich schnellstmöglich mit der Thematik vertraut machen, um möglichen Sanktionen und Strafen zu entgehen.