Fulfillment Dienstleister: Neue Pflichten zum VerpackG für Online Händler
Arbeiten Sie mit Fulfillment Dienstleistern zusammen? Dann achten Sie Sie besonders genau auf die Einhaltung Ihrer rechtlichen Pflichten!
Im Juni 2021 wurde zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie das deutsche Verpackungsgesetz überarbeitet. Viele der neuen Regelungen sind bereits seit Juli 2021 oder Januar 2022 anwendbar. Zum 1. Juli 2022 sind nun die letzten Änderungen in Kraft getreten. Dies bringt auch für Logistikdienstleister und speziell Fulfillment Dienstleister Änderungen mit sich. Online Händler, die ihre Logistik an einen solchen Dienstleister ausgelagert haben, sollten sich ebenfalls über die neuen Verpflichtungen informieren. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen, bis hin zum Vertriebsverbot.
Fulfillment Dienstleister von Änderungen betroffen
Ob ein Logistikdienstleister von den Änderungen betroffen ist, hängt davon ab, ob er als Fulfillment-Dienstleister im Sinne des Verpackungsgesetzes anzusehen ist.
Fulfillment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister.
Der Begriff geht auf die EU-Marktüberwachungsverordnung zurück. Der Gesetzgeber hatte damit eigentlich eine bestimmte Art von Dienstleister vor Augen. Er wollte insbesondere Dienstleister treffen, die Produkte für in Asien ansässige Unternehmen vertreiben. Zu den Dienstleistungen gelten dabei das Lagern, verpacken und an den Kunden – insbesondere im B2C-Geschäft – versenden von Produkten über das Internet. Ähnlich hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 eine relativ wenig beachtete Änderung im Produktsicherheitsgesetz vorgenommen. Nach § 6 Abs. 6 Produktsicherheitsgesetz müssen Fulfillment-Dienstleister dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an Verbraucher gelangen.
Der Fulfillment-Dienstleister darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht sicher ist.
Doch durch die allgemeingültigen Regeln, sind nicht nur Händler aus Asien betroffen, sondern jegliche Händler, die Produkte mit Hilfe eines Fulfillment Dienstleisters vertreiben.
Die Definition des Fulfillment-Dienstleisters – im Produktsicherheitsgesetz und Verpackungsgesetz identisch – ist aber viel umfassender und erfasst nicht nur Dienstleister im Bereich B2C. Es genügt, dass ein Logistikdienstleister bereits zwei der vier genannten Tätigkeiten erbringt:
- Lagerhaltung,
- Verpacken,
- Adressieren und
- Versand von Waren
Es spielt dabei keine Rolle ob der Dienstleister im B2B- oder B2C-Bereich tätig ist. Ausgenommen sind lediglich Post-, Paketzustell- und sonstige Frachtverkehrsdienstleister.
Was gilt seit Juli 2022 für Fulfillment-Dienstleister?
1. Änderung zu systembeteiligungs-
pflichtigen Verpackungen
Nach dem neuen § 7 Abs. 7 Verpackungsgesetz darf ein Fulfillment-Dienstleister keine der ihn definierenden Leistungen (Lagerung, Verpacken, Adressieren, Versand) in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen ausführen, wenn sich der Hersteller dieser Verpackungen nicht an einem Rücknahmesystem nach § 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz beteiligt.
Systembeteiligungspflichte Verpackungen sind dabei solche Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Reine Transportverpackungen die im B2B-Geschäft eingesetzt werden, fallen daher z.B. nicht darunter.
Als Erleichterung ist anzusehen, dass wenn ein Fulfillment-Dienstleister systembeteiligungspflichte Verpackungen mit Waren befüllt, er seit dem 01. Juli 2022 nicht mehr als Hersteller dieser Verpackungen gilt. Dies ist nun der Vertreiber der Ware – damit regelmäßig der Kunde des Logistikdienstleister – der sich an dem Rücknahmesystem beteiligen muss.
2. Änderungen hinsichtlich sonstiger Verpackungen
Während das Tätigkeitsverbot des neuen § 7 Abs. 7 Verpackungsgesetz nur solche Logistikdienstleister trifft, die für Ihre Kunden systembeteiligungspflichte Verpackungen abwickeln, hat eine weitere Neuerung im Verpackungsgesetz einen größeren Anwendungsbereich. Nach dem neuen § 9 Abs. 5 Verpackungsgesetz darf ein Fulfillment-Dienstleister keine der ihn definierenden Leistungen (Lagerung, Verpacken, Adressieren, Versand) in Bezug auf Verpackungen ausführen, wenn sich der Hersteller dieser Verpackungen nicht nach § 9 Abs. 1 Verpackungsgesetz bei dem zentralen Verpackungsregister LUCID registriert hat.
Diese Regelung gilt für alle Arten von Verpackungen, insbesondere auch Transportverpackungen. So wie die Registrierungspflicht nach § 9 Abs. 1 Verpackungsgesetz erheblich ausgeweitet wurde, erfasst auch § 9 Abs. 5 Verpackungsgesetz wohl jeden Logistikdienstleister, der für seine Kunden gelagerte Ware zum Transport vom Lager weg in (Transport-)Verpackungen verpackt.
3. Was passiert bei Verstößen?
Verstöße gegen die vorstehend genannten Pflichten von Fulfillment-Dienstleistern können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Bußgelder könnten auch einen Verlust an Goodwill des Unternehmens wegen des damit dokumentierten Verstoßes gegen Normen zum Schutz der Umwelt mit sich bringen.
Worauf müssen Sie als Online Händler achten?
Fulfillment-Dienstleister sollten auf die neuen Anforderungen reagieren, insbesondere wenn Verpackungen durch den Kunden bereitgestellt werden. Achten Sie in der Zusammenarbeit darauf, dass Sie alle erforderlichen Pflichten zum Verpackungsgesetz erfüllen. Der Dienstleister kann auf die Erfüllung bestehen oder die Zusammenarbeit einstellen, um eigenen Strafen zu entgehen.
Der Dienstleister kann Sie als Kunden vertraglich dazu verpflichten, die Registrierung im zentralen Verpackungsregister LUCID nachzuweisen. Werden für Sie zusätzlich systembeteiligungspflichte Verpackungen behandelt, sollten Sie auch die Beteiligung an einem Rücknahmesystem nachweisen.
Sollten Sie diese Nachweise nicht erbringen, oder sich etwas daran ändern, müsste der Logistikdienstleistungsvertrag ggf. gekündigt werden, damit der Dienstleister nicht gegen seine Pflichten aus dem Verpackungsgesetz verstößt. Auch hierzu können vertragliche Regelungen vereinbart werden.
Wir helfen Online Händlern mit unserem Full Service
Dabei umfasst die Verpackungsgesetz Beratung folgende Kernleistungen im Überblick:
- Legal Monitoring
- Individuelle Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der bestmöglichen Kostenoptimierung
- EU- und weltweite Analysen der Verpflichtungen nach Verpackungsart
- Berechnung der Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen
- Verpackungslizenzen auf nationaler und internationaler Ebene
- Mengenmeldungen (Reporting)
- Übernahme der Bevollmächtigung (international)
- Fach- und kostengerechte Bewertung von Entsorgungs- und Rücknahmesystemen
- Übernahme der Verwertungs- und Recyclingsverpflichtungen
- Bereitstellung von Containern zur Abholung/Entsorgung von Verpackungsmaterial gemäß geltender Vorschriften (Recycling)
- Jahresstatistiken
Sie haben die Wahl! Alle unsere Leistungen bezüglich der Verpackungsgesetz Beratung sind sowohl einzeln als auch als Full-Service-Paket buchbar.
Wenn Sie noch weitere Fragen zum Thema haben, dürfen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht und melden uns schnellstmöglich.