Verpackungsverordnung Österreich und das „Plastiksackerl“

Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen, stehen vor klaren gesetzlichen Vorgaben der Verpackungsverordnung in Österreich: Rücknahme, Verwertung und die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem sind verpflichtend. Die Verpackungsverordnung unterscheidet dabei zwischen Haushalts- und Gewerbeverpackungen, während die jüngste Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) für neue Wettbewerbsbedingungen sorgt. Doch welche Pflichten ergeben sich konkret, welche Lösungen gibt es und welche Besonderheit gilt für nicht-österreichische Online-Händler?
Die Verpackungsverordnung in Österreich verpflichtet Unternehmen zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen. Betroffen sind Haushalts- und Gewerbeverpackungen sowie Einwegkunststoffprodukte wie Plastikbesteck oder Fast-Food-Verpackungen. Seit 2023 müssen auch wiederverwendbare Verpackungen gemeldet werden. Bis 2030 steigen die Recyclingquoten und 2025 wird ein Pfandsystem für Kunststoff- und Metallverpackungen eingeführt. Zudem müssen PET-Flaschen 30 % Recyclingmaterial enthalten. Wichtig für ausländische Online-Händler: Diese brauchen einen Bevollmächtigten in Österreich.
Verpackungsverordnung in Österreich – was bedeutet das konkret?
Im Mittelpunkt der österreichischen Verpackungsverordnung stehen die Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen sowie die Reduzierung von Verpackungsabfällen. Zudem sollen gefährliche Stoffe in Verpackungen beschränkt und die Nutzung wiederverwendbarer Verpackungssysteme im Einklang mit der Abfallhierarchie gebracht werden. Auch die Reduktion der negativen Auswirkungen von Kunststoffprodukten auf die Umwelt sowie die Förderung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft gehören zur erklärten Zielsetzung.
Die Verpackungsverordnung umfasst alle in Österreich in Verkehr gebrachten Verpackungen sowie sämtliche Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie aus Industrie, Handel oder privaten Haushalten stammen. Selbst Verpackungen aus dem Fernabsatz durch ausländische Versandhändler unterliegen den Bestimmungen.
Besonders betroffen sind die nachfolgenden Produktgruppen:
- Einweggeschirr und -besteck
- Einwegkunststoffprodukte
- Fanggeräte für die Fischerei
Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern:
- aus Glas oder Metall mit Kunststoffverschlüssen
- für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der EU-Verordnung Nr. 609/2013
Lebensmittelverpackungen, die:
- für den unmittelbaren Verzehr bestimmt sind (vor Ort oder als Take-away)
- direkt aus der Verpackung konsumiert werden
- keiner weiteren Zubereitung, wie Kochen oder Erhitzen, bedürfen
Dazu zählen auch Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum sofortigen Verzehr. Nicht betroffen sind jedoch Teller sowie Säckchen oder Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt.
Sonstige betroffene Einwegkunststoffprodukte, darunter:
- Feuchttücher (Körper- und Haushaltspflege)
- Luftballons (außer für industrielle oder gewerbliche Zwecke)
- Tabakprodukte mit Filter sowie separat vertriebene Filter für Tabakprodukte
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Österreich
Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in Österreich wie auch bei der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Sammlung und das Recycling ihrer Produkte effizient organisiert werden. Dies betrifft insbesondere Verpackungen, die häufig in öffentlichen Räumen anfallen. Dazu gehören neben Lebensmittelverpackungen auch Kunststofftragetaschen und Getränkebecher. Die EPR in Österreich erstreckt sich über die ordnungsgemäße Entsorgung bis hin zu Maßnahmen, die der Sensibilisierung der Verbraucher dienen. Hierzu zählen Informationskampagnen über die Umweltauswirkungen bestimmter Produkte sowie Hinweise zur richtigen Entsorgung.
Hersteller von Tabakprodukten mit Filtern und von Feuchttüchern müssen sich zusätzlich an den Kosten für die Reinigung von öffentlichen Flächen beteiligen. Die zu entrichtenden Beiträge werden von den Sammel- und Verwertungssystemen ermittelt und einheitlich ausgewiesen.
Wie setzt Österreich die Verpackungsverordnung um?
Im Herbst 2018 wurde in Österreich die Verpackungsverordnung mit Blick auf Tragetaschen, auf Österreichisch auch „Plastiksackerl“ genannt, novelliert und eingeführt.
Die Verpackungsverordnung trat mit sofortiger Wirkung in Kraft und war somit bereits für das gesamte Jahr 2018, also auch rückwirkend, für alle Warenvertreibende „Inverkehrbringer, Hersteller, Händler“ verpflichtend. Betroffen sind Kunststofftragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, welche den Verbrauchern in Verkaufsstellen oder bei der Übergabe von Waren angeboten werden.
Kategorisiert sind diese Tragetaschen in:
- „Sehr leichte Kunststofftragetaschen“ mit einer Wandstärke < 0,015 mm
- „Leichte Kunststofftragetaschen“ mit einer Wandstärke ≥ 0,015 mm
Seither ist einmal jährlich, zusätzlich zur bisher üblichen Mengenmeldung in Kilogramm, die Stückzahl der in Verkehr gebrachten Tragetaschen je Kategorie zu melden.
Unternehmen müssen ferner seit 2023 melden, welche wiederverwendbaren Verpackungen sie in Verkehr bringen. Einweggetränkeverpackungen mit Pfand sind von bestimmten Bestimmungen der Verpackungsverordnung in Österreich ausgenommen.
Für Haushaltsverpackungen besteht eine Systemteilnahmepflicht. Unternehmen sind im Rahmen der Produktverantwortung (EPR) in Österreich dazu verpflichtet, sich einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem anzuschließen. Die Teilnahme muss spätestens zwei Monate nach dem Inverkehrbringen erfolgen. Alternativ können vorgelagerte Vertriebsstufen diese Verantwortung übernehmen. Haushaltsverpackungen sind zudem in genehmigten Sammelkategorien getrennt zu erfassen und dem Recycling zuzuführen.
Auch für gewerbliche Verpackungen gibt es eine Systempflicht. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen einem Verwertungssystem zugeführt werden, es sei denn, sie können eine direkte Rückführung in den Stoffkreislauf gewährleisten. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, die Vertriebsstufen über die Teilnahme an einem Verwertungssystem zu informieren.
Großanfallstellen mit besonders hohen Verpackungsmengen sind verpflichtet, diese entweder selbst zu verwerten oder an zugelassene Systeme abzugeben.
Für bestimmte Verpackungen gibt es Sonderregelungen. Verpackungen, die gefährliche Abfälle enthalten, sind von bestimmten Verpflichtungen ausgenommen. Hersteller, die Verpackungen direkt an Großanfallstellen liefern, können unter bestimmten Bedingungen von der Systemteilnahme befreit werden. Zudem gibt es spezielle Vorschriften für die Systemgastronomie sowie für nicht haushaltsähnliche Anfallstellen.
Systemteilnahme für Haushaltsverpackungen im Überblick
- Unternehmen müssen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen.
- Systemteilnahme muss spätestens zwei Monate nach Inverkehrbringen erfolgen.
- Vorgelagerte Vertriebsstufen können die Verantwortung für die Systemteilnahme übernehmen.
- Haushaltsverpackungen müssen in genehmigten Sammelkategorien getrennt gesammelt und recycelt werden.
Systemteilnahme für gewerbliche Verpackungen im Überblick
- Gewerbliche Verpackungen müssen an einem Verwertungssystem teilnehmen, sofern keine direkte Rückführung in den Stoffkreislauf erfolgt.
- Unternehmen müssen ihre Vertriebsstufen über die Teilnahme an einem Verwertungssystem informieren.
- Großanfallstellen mit hohen Verpackungsmengen müssen ihre Verpackungen selbst verwerten oder an Verwertungssysteme übergeben.
Die Gebühren richten sich nach Art und Menge der Verpackungen, wobei kleine Unternehmen bis 1.500 kg eine Pauschallösung nutzen können. Ohne Pauschallösung sind regelmäßige Mengenmeldungen erforderlich.
Was muss im Rahmen der EPR in Österreich wie gemeldet werden?
Wer Verpackungen in Verkehr bringt und keine Pauschallösung nutzt, muss detaillierte Mengenmeldungen bei seinem Sammel- und Verwertungssystem hinterlegen. Die Meldeintervalle richten sich nach der jährlichen Verpackungsmenge: Abhängig vom Volumen erfolgt die Meldung monatlich, quartalsweise oder einmal jährlich.
Jede Meldung erfordert eine präzise Aufschlüsselung nach Gewicht und Materialart, die im Gesetz als „Tarifkategorie“ bezeichnet wird. Bis zum 15. März des Folgejahres ist eine finale Gesamtmeldung notwendig, in der Verkaufs-, Mehrweg- und nicht lizenzierte Verpackungen erfasst werden. Ein Systemwechsel ist jeweils zum Quartalsende möglich.
Ein gesondertes Register sowie eine EPR-Registrierungsnummer analog zu Deutschland gibt es nicht. Mengenmeldungen müssen nicht doppelt erfolgen.
Diese Jahresmeldung muss mehrere wesentliche Aspekte abdecken:
- Erstmals in Verkehr gebrachte Verpackungen: Gesamtmenge sowie der spezifische Anteil an Verkaufsverpackungen.
- Wiederverwendbare Verpackungen: Gesamtvolumen der neu in Umlauf gebrachten Mehrwegverpackungen und deren Verkaufsanteil.
- Umlaufmengen: Anzahl der jährlichen Wiederverwendungszyklen, ergänzt um den Verkaufsverpackungsanteil.
- Nicht lizenzierte Verpackungen: Falls innerhalb des Betriebs Verpackungen als Abfall angefallen sind, sind Angaben zur Art und Verwertung erforderlich.
Wer ist von der Verpackungsverordnung Österreich betroffen?
Die Verpackungsverordnung in Österreich betrifft alle Unternehmen, die gewerblich Verpackungen in Verkehr setzen. Dazu zählen Abpacker, Importeure, Hersteller von Serviceverpackungen sowie ausländische Versandhändler, die nach Österreich liefern.
In manchen Fällen kann eine vorgelagerte Vertriebsstufe die Lizenzierungspflicht übernehmen, wenn ein schriftlicher Nachweis über die beteiligten Mengen vorliegt.
Welche Herausforderungen gibt es für nicht österreichische Online-Händler?
Seit Juli 2023 gelten in Österreich strengere Vorschriften für Online-Marktplätze. Plattformen wie Amazon, eBay oder Zalando sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Händler gesetzeskonform registriert sind. Liegt kein Nachweis vor, drohen bei Prüfpflicht der Online-Plattformen nicht nur den Händlern, sondern auch den Marktplätzen selbst Sanktionen.
Die Umsetzung der Richtlinien für Händler, die ihren Sitz in Österreich selbst haben, ist unkompliziert. Ein separates Register, wie es in Deutschland mit LUCID existiert, gibt es nicht. Alle verpflichtenden Angaben und Zahlungen werden zentral an das beauftragte Sammel- und Verwertungssystem übermittelt. Eine doppelte Mengenmeldung entfällt, was den administrativen Aufwand reduziert.
Für ausländische Versandhändler gelten allerdings zusätzliche Anforderungen. Eine direkte Registrierung bei einem Dualen System in Österreich ist nicht mehr möglich. Stattdessen ist die Benennung eines Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich vorgeschrieben. Diese Bevollmächtigung muss notariell beglaubigt sein und betrifft neben Verpackungen auch Einwegkunststoffprodukte wie Feuchttücher oder Luftballons.
Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Händlers in Bezug auf die Verpackungslizenzierung und fungiert als Ansprechpartner für Behörden. Diese Regelung dient der besseren behördlichen Kontrolle und entspricht vergleichbaren Vorschriften in Ländern wie Portugal und Griechenland sowie im Bereich der Elektrogeräte innerhalb der EU.
Unternehmensart | Pflichten | Besonderheiten |
Ausländische Versandhändler (B2C) |
| Gilt für Unternehmen, die direkt an private Endverbraucher liefern, z. B. über Marktplätze oder eigene Onlineshops. |
Ausländische Unternehmen (B2B) |
| Betrifft Unternehmen, die ausschließlich an gewerbliche Abnehmer oder Händler liefern. |
Österreichische Kleinunternehmen |
| Gilt für Unternehmen mit weniger als 1.500 kg Verpackungsmengen pro Jahr. |
Österreichische Großunternehmen |
| Gilt für Unternehmen mit mehr als 1.500 kg Verpackungen jährlich. |
Internationale Händler müssen eine Vielzahl an Vorgaben erfüllen. Neben der Verpackungslizenzierung sind auch Mengenmeldungen, Reportings und die vollständige Abwicklung aller rechtlichen Verpflichtungen erforderlich.
Was gerade jetzt besonders wichtig ist: Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann.
Das Problem: Viele Händler sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Doch nur wer rechtssicher handelt, ist vor ungeplanten Kosten und Bußgeldern sicher.
Ihre Experten der Deutsche Recycling GmbH übernehmen auf Wunsch den gesamten Prozess und stellen sicher, dass alle länderspezifischen Anforderungen eingehalten werden. Mit einer umfassenden Fachkenntnis und langjähriger Erfahrung sorgen wir für eine rechtskonforme Verpackungslizenzierung und eine reibungslose Umsetzung aller Verpflichtungen. Händler profitieren von einer individuellen Betreuung, maßgeschneiderten Lösungen und einem zuverlässigen Partner, der sämtliche Pflichten professionell übernimmt.
Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der Regularien in Österreich?
Bei ordnungswidrigem Verhalten sind Geldstrafen von 450 € bis zu 8.400 € möglich. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung verlangt das Ministerium zusätzlich zur Geldstrafe:
- die Kosten der Kontrolle (Honorar des Wirtschaftsprüfers)
- die „ungerechtfertigte Bereicherung“ (Kostenersparnis durch die Nicht-Entpflichtung) bis zur doppelten Höhe
Ausblick: Was ändert sich bis 2030 bei der Verpackungsverordnung in Österreich?
Ab Anfang 2025 gelten strengere Vorgaben für das Mehrwegsystem bei Getränkeverpackungen. Kunststoffflaschen und andere Einwegbehälter müssen dann mit fest verbundenen Verschlüssen ausgestattet sein. Gleichzeitig wird ein Pfandsystem für Einwegverpackungen aus Kunststoff und Metall eingeführt.
Kunststoffverpackungen dürfen ab 2030 nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder recyclingfähig oder wiederverwendbar sind. Bereits ab 2024 müssen Einwegkunststoff-Getränkebehälter so gestaltet sein, dass ihre Verschlüsse während der Nutzung befestigt bleiben. PET-Flaschen müssen ab 2025 einen Recyclinganteil von mindestens 25 % aufweisen, ab 2030 steigt dieser Wert auf 30 %.
Für das Recycling von Verpackungsabfällen gelten verbindliche Mindestquoten. Diese betragen ab 2025 mindestens 65 % aller Verpackungsabfälle, ab 2030 erhöht sich die Quote auf 70 %. Zusätzlich gelten materialabhängige Quoten:
Material | Recyclingquote 2030 |
Papier/Karton | 85 % |
Glas | 75 % |
Metalle | 80 % |
Kunststoffe | 55 % |
Holz | 30 % |
Exportierte Verpackungsabfälle werden nur dann angerechnet, wenn sie gemäß EU-Standards verwertet wurden.