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Novellierung des ElektroG3: Handel soll stärker in die Pflicht genommen werden

Novellierung des ElektroG3: Handel soll stärker in die Pflicht genommen werden

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Im Zuge der Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG3) sollen ab Anfang nächsten Jahres mehr Händler zur Rücknahme und Entsorgung von E-Schrott verpflichtet werden. Das betrifft insbesondere den Onlinehandel aber auch den Lebensmittelhandel. Zudem werden Maßnahmen geprüft, mit denen Hersteller außerhalb der EU zur Einhaltung der Vorschriften in Deutschland verpflichtet werden können. Geplant ist die Ausweitung der Haftung von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern für angebotene oder gelagerte E-Geräte.

Hintergrund der ElektroG3 Novelle aus Sicht des Gesetzgebers: Die Bundesregierung muss weitere Anstrengungen unternehmen, um in den kommenden Jahren die Sammelquote für Altgeräte von 65 Prozent zu erreichen, die durch die europäische WEEE-Richtlinie vorgegeben ist. Mit nur 44,3 Prozent im Jahr 2019 hat sie dieses Ziel bisher nicht erreicht. Um die Quote zu erhöhen, sollen mit dem neuen Gesetz insbesondere die Händler im In- und Ausland stärker in die Pflicht genommen werden.

Informations- und Rücknahmeverpflichtung am Tresen

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Neues Elektrogesetz, neue Anforderungen für Händler  

Der Gesetzesentwurf zum neuen Elektrogesetz sieht vor, die Rücknahmepflicht für Altgeräte im Handel deutlich auszuweiten: Künftig sollen nicht nur Elektronikhändler mit einer Verkaufsfläche ab 400 Quadratmetern Altgeräte kostenlos von Verbrauchern zurücknehmen müssen, sondern auch Supermärkte, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und über eine Verkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern verfügen.

Die bereits verpflichteten Händler sollen künftig auch größere Elektrogeräte als bisher zurücknehmen, beispielsweise Mikrowellen und elektrische Küchenhelfer. Derzeit müssen nur Altgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm angenommen werden.

Diese Regelung gilt auch, wenn kein neues Elektro- oder Elektronikgerät gekauft wurde. Für den Onlinehandel bedeutet das, dass sie bis zu fünf Altgeräte auch ohne einen Neukauf bei Verbrauchern auf ihre (Versand-)kosten abholen und ordnungsgemäß verwerten lassen müssen.

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Auswirkung für Online-Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister

Der Gesetzgeber will außerdem bei den Haftungen für Online-Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleistern nachjustieren. So soll die Haftung von reinen Marktplatz-Betreibern wie Amazon, Ebay, den chinesischen Plattformen AliBaba/AliExpress oder Wish auf die von Ihren Händlern angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte ausgeweitet werden.

Das soll auch für die Fulfillment-Dienstleister gelten, die für E-Geräte im Rahmen des so genannten Dropshipping oder Warehousing alle Prozesse des Lagerns, Verpackens sowie Versand und Retour anbieten. Künftig soll es für sie untersagt sein, nicht ordnungsgemäß registrierte Produkte zu vertreiben oder zu versenden. Neben den Anbietern solcher Produkte drohen damit auch Plattformbetreibern und Dienstleistern bei Nichtbefolgung der Vorschriften hohe Bußgelder und weitere Strafen.

Neue Hinweis- und Kennzeichnungspflichten für Hersteller und Erstinverkehrbringer

Um die Rückgabemengen weiter zu erhöhen, sollen Hersteller und Erstinverkehrbringer auch zu mehr Aufklärung der Verbraucher über die Möglichkeiten der kostenlosen Rückgabe von E-Geräten verpflichtet.

Dazu sollen auch neue Hinweis- und Kennzeichnungspflichten dienen: Elektro- und Elektronikgeräte mit Batterien und Akkus müssen mit Informationen über deren Typ und chemisches System versehen werden. Auch Elektro- und Elektronikgeräte für den Profibereich müssen künftig mit dem Symbol des durchgestrichenen Mülleimers ausgestattet sein, das im EU-Ausland vielerorts bereits verpflichtend ist. Für professionelle E-Geräte gilt ebenfalls künftig die Pflicht, über die Rückgabemöglichkeiten von Altgeräten sowie die Eigenverantwortung der Nutzer zum Löschen ihrer privaten Daten vor der Entsorgung aufzuklären.

Kennzeichnung - symbol icon - durchgestrichene Mülltonne - g3351
Kennzeichnungspflicht impliziert notwendige Registrierung und Lizenzierung

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