Elektrogesetz für passive Geräte – Rechtliche Grundlage
Für die meisten Hersteller überraschend kündigte die Stiftung EAR als zuständige Stelle Anfang 2019 an, dass nach dem Elektrogesetz künftig auch passive Geräte dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen. Damit sind durch die am 1. Mai 2022 eingetretene Änderung nach dem Elektrogesetz auch passive Geräte registrierungspflichtig. Im Unterschied zu anderen Ländern der Europäischen Union wurde diese Neuerung nicht im Zuge der allgemeinen Umstellung des „Offenen Anwendungsbereich“ im Verlauf des Jahres 2018 vorgenommen, sondern auf die Handhabung gemäß den bestehenden Vorschriften verwiesen.
Laut der Stiftung EAR sind gemäß Elektrogesetz passive Geräte nun also registrierungspflichtig, insofern sie in den Spannungsgrenzen von 1000 V (Wechselspannung) oder 1500 V (Gleichspannung) arbeiten und es sich bei den einschlägigen Instrumenten um Endgeräte handelt. Nicht inkludiert sind hier unter anderem Kabel als Meterware, aber auch Bauteile sowie Stecker oder Buchsen, die nicht zum An- beziehungsweise Einbau sowie zur Festmontage vorgesehen sind.
Die Regelungen des Elektrogesetzes zu passiven Geräten sind bisweilen äußerst komplex, weswegen wir von der Deutsche Recycling GmbH Ihnen im Folgenden gerne die wichtigsten Elemente darlegen wollen. Für eine ganzheitliche Aufklärung beraten wir Sie jederzeit gerne zur Wahrung Ihrer Produktverantwortung.
Neuerungen des Elektrogesetzes für passive Geräte
Das Elektrogesetz und die Einbindung von passiven Geräten in die Registrierungspflicht stellen eine ganze Reihe neuer Anforderungen und Pflichten an die betroffenen Unternehmen. Um die sogenannten passiven Geräte weiterhin problemlos verkaufen zu dürfen, müssen insbesondere die folgenden Vorgaben eingehalten werden:
- Registrierung des Herstellers bei der gemeinsamen Stelle des Elektrogesetzes mit der genauen Angabe von Marke und Geräteart
- (Bei B2B-Geräten) Glaubhaftmachung der professionellen Eigenschaften der Geräte
- (Bei B2C-Geräten) Stellung einer insolvenzsicheren Garantie für die voraussichtliche Gesamtgewichtsmenge einer Geräteart pro Jahr (Registrierungsgrundmenge) sowie die Angabe von Pflichthinweisen für Verbraucher
- Sicherstellung der korrekten, dauerhaften sowie erkennbaren Kennzeichnung der Produkte
- Sicherstellung der sachgerechten Entsorgung, Rücknahme und Verwertung der Produkte
- Beantragung und Angabe der WEEE-Registrierungsnummer
Bei Zuwiderhandlung der neuen Pflichten des Elektrogesetzes bezüglich passiver Geräte drohen Strafen, die von Abmahnungen über Bußgelder bis hin zu Vertriebsverboten reichen. Besonders zu beachten gilt, dass diese Regularien auch für bereits produzierte sowie importierte Waren gelten, die bis dato noch nicht in Deutschland verkauft wurden. Nach dem Elektrogesetz muss hier bei passiven Geräten eine nachträgliche Kennzeichnung der Produkte erfolgen. Dies ist insofern problematisch, als dass es sich in der Regel um bereits verpackte und im Lager verstaute Ware handelt, welche nun wieder geöffnet werden muss.
Elektrogesetz passive Geräte – Kriterien zur Bestimmung der Produkt- sowie Geräteart
Nach dem neuen Elektrogesetz werden passive Geräte entlang bestimmter Kriterien in eine Produktkategorie sowie Geräteart eingestuft:
- Durch Abmessung: Das Gerät wird im betriebsfertigen Zustand bemessen. Kleine Geräte gelten bis 50 cm als solche. Darüber hinaus handelt es sich um Große Geräte. Weitere Hinweise zur genaueren Handhabung liefert die Stiftung EAR.
- Hauptnutzungszweck: Kleine Geräte, welche zum Sammeln, Bearbeiten, Speichern und Darstellen von Informationen dienen, werden in einer eigenen Geräteart (Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik) zusammengefasst.
- Weiterhin wird, wie bereits bekannt, zwischen der Nutzung im privaten (B2C) sowie der Nutzung im gewerblichen Sektor (B2B) unterschieden.
Die Einordnung der Geräteart ist elementar zur Einhaltung der Pflichten gemäß des Elektrogesetzes zu passiven Geräten und sollte daher sorgsam erfolgen.
Elektrogesetz passive Geräte – Hersteller und Händler
Insofern Sie passive Elektro- oder Elektronikgeräte eigens produzieren, importieren oder mit Ihrer Marke versehen, gelten Sie im neuen Elektrogesetz für passive Geräte als Hersteller. Darüber hinaus können auch Händler, die registrierungspflichtige, jedoch unregistrierte Waren in Deutschland weiterveräußern, zum Hersteller nach dem Elektrogesetz für passive Geräte werden. Aus diesem Grund sollten Sie schnellstmöglich Ihren individuellen Status sicherstellen, um allen einschlägigen Anforderungen und Verpflichtungen adäquat nachzukommen. Bei uns können Sie jetzt den Compliance Check machen! Wir prüfen Ihre Verpflichtungen auch über das Elektrogesetz für passive Geräte hinaus und dies bei absoluter Rechtssicherheit.
Für Händler stellen sich die Neurungen des Elektrogesetzes für passive Geräte anders dar. Wenn die Produkte von deutschen Anbietern bezogen werden, sind entweder diese oder etwaige Vorlieferanten für die Sicherstellung der einschlägigen Herstellerpflichten verantwortlich. Ausländische Exporteure können diese freiwillig bereitstellen. Es gilt zu beachten, dass Händler in Deutschland auch unbewusst zu Herstellern werden können, wenn sie gemäß § 3 Nr. 9 ElektroG vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller zum Verkauf anbieten. Diese sogenannte Herstellerfiktion sorgt dafür, dass das Risiko für Abmahnungen, Bußgelder und Vertriebsverboten vollständig auf den Händler selbst übergeht. Auch hier beraten wir Sie als erfahrener Dienstleister im Bereich der Umwelt Compliance eingehend und verhindern so unnötige Kosten.
Elektrogesetz passive Geräte – Ersatzteile
Ersatzteile erfüllen im Elektrogesetz für passive Geräte eine besondere Funktion. Sind diese passiven elektrischen oder elektronischen Komponenten bereits zum Lieferzeitpunkt fester Bestandteil eines gebrauchsfertigen Gegenstandes, sind diese Ersatzteile regelmäßig nicht separat registrierungspflichtig. Voraussetzung hierfür ist gemäß dem Elektrogesetz für passive Geräte jedoch die korrekte Kennzeichnung und Registrierung des Gesamtproduktes. Ausnahmsweise gelten Ersatzteile dann als eigenständige Geräte, wenn sie im Schadensfall einzeln ausgetauscht, entsorgt und als Handelseinheit erhältlich sind. Dann gelten die oben thematisierten Herstellerpflichten gemäß dem Elektrogesetz für passive Geräte auch für Ersatzteile. Eine Registrierung und Kennzeichnung wären hier mithin obligatorisch.
Bei weiteren Fragen zum Elektrogesetz und passiven Geräten dürfen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. Unser mehrsprachiges Team berät Sie eingehend und freut sich auf Ihre Anfrage.